TE Vwgh Beschluss 1996/9/26 96/19/0199

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache des Z in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1995, Zl. 301.885/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 18. Juli 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27. März 1995, mit dem einem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht stattgegeben worden war, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 11. Oktober 1995, B 2789/95-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seiner vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, daß § 13 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 AufG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) verfassungswidrig (gewesen) seien.

Der mit hg. Verfügung vom 25. Jänner 1996, Zl. 96/19/0199-2, u.a. dazu aufgeforderte Beschwerdeführer, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), kam dieser Aufforderung dadurch nach, daß er mit Schriftsatz vom 24. April 1996 wie folgt ausführte:

"Der Beschwerdeführer ist in ihren (sic) Rechten gemäß § 2 Abs. 1 Asylgesetz verletzt."

Begründend wird ausschließlich ausgeführt, daß eine über den Beschwerdeführer verhängte vierjährige Haftstrafe "de facto eine Verfolgungshandlung" darstellen würde und daß darüber hinausgehende Verfolgungshandlungen zu befürchten seien. Ausführungen darüber, weshalb dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz hätte erteilt werden müssen oder daß der belangten Behörde bei Beurteilung dieser Frage Verfahrensmängel unterlaufen wären, enthält der ergänzende Schriftsatz weder ausdrücklich noch in der Form, daß sie in diese Richtung gedeutet werden könnten.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der belangten Behörde, mit dem über die Berechtigung des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Österreich nach den Bestimmungen des AufG entschieden wurde. Einen Abspruch darüber, ob dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt wird oder nicht, ist nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmißverständlich dahingehend bezeichnet, daß er sich in seinen Rechten gemäß § 2 Abs. 1 Asylgesetz 1991 verletzt erachtet. Die Geltendmachung von vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers im Bereich der Vollziehung des AufG läßt sich weder dem Inhalt der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch der Beschwerdeergänzung entnehmen. Es wäre demnach von einer hinreichenden Bezeichnung des Beschwerdepunktes selbst dann nicht auszugehen, wenn der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt nicht ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet hätte (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 245, angeführte Rechtsprechung).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die bei Dolp, aaO., 412 f, angeführte Rechtsprechung) ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindestens die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Da der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid in das vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Recht nicht eingreift, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190199.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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