Entscheidungsdatum
03.01.2022Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W284 2246286-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Dr. Wilfried WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.07.2021, Zl. 111883704-210999334, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein am XXXX in Österreich geboren und türkischer Staatsangehöriger verfügte über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ vom 05.08.2013 mit Gültigkeit bis 04.08.2018. Er stellte am 03.08.2018 einen Verlängerungsantrag.
2. Im Hinblick auf die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (14 bislang) erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA oder belangten Behörde) gegen ihn mit Bescheid vom 21.05.2019 eine Rückkehrentscheidung und verband diese mit einem zweijährigen Einreiseverbot. Seine Abschiebung in die Türkei wurde für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2020 an das Bundesamt einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2020 wurde dieser Antrag abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2020 abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 09.12.2020 abgelehnt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.04.2021 wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurückgewiesen.
4. Zuletzt war der Beschwerdeführer vom 14.06.2019 bis 13.08.2021 in einer Justizanstalt inhaftiert.
5. Mit Bescheid vom 30.07.2021 wurde über den Beschwerdeführer – während seiner Strafhaft – gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es wurde festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Haft eintreten.
6. Im Anschluss an die Justizhaft wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, er befindet sich daher seit 13.08.2021 in Schubhaft.
7. Der Beschwerdeführer erhob am 10.09.2021 Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2021, gekürzt ausgefertigt am 01.10.2021 (Zl. W140 2246286-1/42E) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.
8. Der Beschwerdeführer stellte am 15.09.2021 an das Bundesamt einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2021 wurde der Antrag abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden wurde.
9. Der Beschwerdeführer brachte am 29.11.2021 seine zweite Schubhaftbeschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 06.12.2021 (Zl. W251 2246286-2/15E) wurde seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen und abermals festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Behandlung der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 16.12.2021 abgelehnt.
10. Mit Schriftsatz vom 23.12.2021 teilte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit, nunmehr „freiwillig ausreisen“ zu wollen. Die Kosten des Fluges würden von seinen Eltern bezahlt und könne der Flug kurzfristig organisiert werden. Es werde um Rückmeldung ersucht, wie und wann die Ausreise konkret erfolgen könne, damit ein Flug gebucht und die Buchung desselben nachgewiesen werden könne. Weiters wurde Folgendes mitgeteilt: „Ein Reisedokument würde vorab der BBU übermittelt oder direkt zum Flughafen gebracht werden“.
11. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 23.12.2021 (Fälligkeit der Vorlage 27.12.2021) die Akten gemäß § 22a BFA-VG zur zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und fasste mit „Aktenvermerk“ vom 23.12.2021 den bisherigen Verfahrensgang zusammen.
Die Behörde gab insbesondere an, dass der Beschwerdeführer der Behörde seinen türkischen Reisepass nicht vorgelegt bzw. angegeben habe, diesen verloren zu haben bzw. nicht mehr aufzufinden. Die Behörde habe zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden kurz: HRZ) für den Beschwerdeführer daher mehrfach, nämlich am 14.09.2021, am 20.10.2021, am 27.10.2021, am 01.12.2021 und am 21.12.2021 urgieren müssen; ein HRZ liege bislang noch nicht vor. Nach Genehmigung des HRZ benötige die Behörde zwei bis drei Wochen um eine begleitete Abschiebung für den Fremden zu organisieren; seinem Antrag auf freiwillige Ausreise werde zugestimmt. Abschiebungen in die Türkei würden regelmäßig stattfinden. Hingewiesen wurde zudem darauf, dass der Beschwerdeführer bislang bei der Ausstellung des HRZ nicht mitgewirkt habe. Er habe etwa seine Unterschrift verweigert und damit durch Nichtkooperation das Verfahren mit dem türkischen Konsulat behindert.
12. Mit Parteigehör vom 27.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Schriftsatz des Bundesamtes übermittelt und eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, von der er binnen Frist keinen Gebrauch machte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.1. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist türkischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer stellte zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat vor der Inhaftierung zusammen mit seiner Familie gewohnt. Er könnte auch weiterhin bei seinen Eltern wohnen. Der Beschwerdeführer ist ledig, er befindet sich nicht in einer Beziehung. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und keine Sorgepflichten.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und Türkisch. Er ist in Österreich aufgewachsen.
Er hat eine Lehre als Maurer begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen und als Hilfsarbeiter für Baufirmen gearbeitet. Dabei hat er teilweise nur tageweise gearbeitet und vorwiegend Sozial- und Arbeitslosengeld bezogen. Er verfügt über einen Lehrvertrag als Oberflächentechniker vom XXXX .
Der Beschwerdeführer hat keine Ersparnisse. Er hat Schulden in Höhe von ca. 140.000 EUR.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Therapieplatz in einem Zentrum für stationäre und ambulante Psychotherapie und Psychologie angeboten. Er hat bereits im Jahr 2020 an fünf Terminen an einer Beratung bei der Suchthilfe teilgenommen. Er hat auch Termine bei der Männerberatung in Anspruch genommen.
1.3. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme seit 21.05.2019. Er reiste jedoch nicht aus Österreich aus.
1.4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor.
Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung, er befindet sich auch psychisch in einem guten und stabilen Zustand.
2. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
2.1. Der Beschwerdeführer befand sich vom 23.02.2015 bis 24.02.2015, vom 11.05.2016 bis 11.08.2016, vom 09.05.2017 bis 16.01.2018 sowie vom 14.06.2019 bis 13.08.2021 in (Straf)Haft in Justizvollzugsanstalten.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich widerholt und massiv straffällig:
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 17.01.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Körperverletzung (§§ 107 Abs1 und 83 Abs 1 StGB) unter Anwendung des JGG zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 2 verurteilt. Der Beschwerdeführer erhielt die Weisung an einem Anti-Aggressions-Training teilzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat am 15.09.2007 im Laufe eines Fußballspiels mit der U17 seinen Gegenspieler durch die Äußerung, er werde ihn nach dem Spiel zusammenschlagen, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht um ihn in Furcht und Unruhe versetzt. Durch Versetzen eines Faustschlages gegen das rechte Auge hat er den Gegenspieler am Körper verletzt, wobei die Tat eine Schwellung im Bereich des rechten Auges zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer hat am 12.11.2007 den Direktor einer Hauptschule durch Versetzen eines gezielten Faustschlages gegen den Hinterkopf am Körper verletzt, wobei die Tat eine Prellung, verbunden mit Schmerzen, zur Folge hatte.
Als mildernd wurde die Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis sowie hinsichtlich des zweiten Vorfalles eine anzunehmende eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt, sowie schwierige Lebensumstände und eine schulische Überforderung. Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Vergehen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 10.07.2008 wurde der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld nicht Folge gegeben. Der Berufung wegen der Höhe der Strafe wurde Folge gegeben und die Anzahl auf 80 Tagessätze herabgesetzt.
Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 23.09.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der versuchten Körperverletzung und des Vergehens der Sachbeschädigung (§§ 83 Abs 1 StGB; 83 Abs 1 iVm 15 StGB, § 125 StGB) unter Anwendung des JGG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 2,00 verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 02.02.2008 eine andere Person durch Faustschläge und Tritte gegen den Kopf, welche eine Gehirnerschütterung und eine Verletzung im Lippenbereich zur Folge hatten, am Körper verletzt. Er hat am 03.04.2008 versucht eine weitere Person vorsätzlich am Körper zu verletzen, indem er einen faustgroßen Stein in ihre Richtung warf und sie nur knapp verfehlte. Der Beschwerdeführer hat durch das Werfen dieses Steines die linke Seitenscheibe eines PKWs eingeschlagen und den PKW dadurch beschädigt.
Mildernd wertete das Gericht, dass der Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung selbst Verletzungen davontrug. Als erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe gewertet.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 17.07.2009 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und des Vergehens der versuchten Körperverletzung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB, §§ 15, 83 Abs 1 StGB) unter Anwendung des JGG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 2 verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 20.03.2009 versucht, eine andere Person am Körper zu verletzen, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Um diese Person dazu zu nötigen niemanden von der tätlichen Auseinandersetzung zu erzählen, hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er ihn abstechen und durchdrehen würde, falls er jemandem von dem Vorfall erzählen würde.
Als mildernd wertete das Gericht, dass es bei den Taten beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.09.2009 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts vom 17.07.2009 zu einer Zusatzgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils EUR 2,00 verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 28.05.2009 seine Mutter und seine Schwester gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, wobei es keine ernstgemeinte Todesdrohung war, und diese dadurch in Furcht und Unruhe versetzt. So hat er seiner Mutter gedroht: „Ich werde dich umbringen. Du wirst noch sehen was ich alles mit dir und der ganzen Familie machen werde“. Seiner 15-jährigen Schwester hat er gedroht: „Du behinderte Sonderschülerin – ich will dich umbringen“.
Als mildernd wurde das Geständnis gewertet. Als erschwerend das Zusammentreffend von zwei Vergehen und Drohungen gegenüber zwei Personen sowie die einschlägige Vorstrafe.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.10.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei (§§ 164 Abs 1, 164 Abs 4 StGB) zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 4 EUR verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Verleumdung (§ 297 Abs 1 zweiter Fall StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 4 EUR verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.10.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels, des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Vergehen nach dem Waffengesetz (§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 3 SMG; § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 und Abs 3 SMG; § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG; § 50 Abs 1 Z 3 WaffenG) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 16 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es wurde vom Widerruf der mit Urteil vom 06.11.2013 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Jänner 2014 bis Juli 2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern in unterschiedlicher Zusammensetzung vorschriftswidrig insgesamt 2.000 Gramm Marihuana im Zuge regelmäßiger grenzüberschreitender Transporte von der Schweiz nach Österreich ein- und ausgeführt, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Anfang 2011 bis Juli 2014 in Österreich vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 4.725 Gramm Marihuana, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und zwar im Zeitraum 2013 bis Juni 2014 insgesamt 1.015 Gramm Marihuana, 5 Gramm Kokain und 10 Stück Ecstasy Tabletten, am 23.02.2014 weitere 68,4 Gramm Marihuana und am 21.07.2014 weitere 44,3 Gramm Marihuana. Der Beschwerdeführer hat am 21.07.2014 eine CO2-Faustfeuerwaffe sowie ca. 3.000 Stück dazugehörende Stahlkugeln besessen, obwohl ihm dies aufgrund eines aufrechten Waffenverbotes untersagt war.
Das sichergestellte Suchtgift sowie eine CO2-Faustfeuerwasse mit ca. 3.000 Stück Stahlkugeln konnten sichergestellt und eingezogen werden.
Als mildernd wertete das Gericht die Begehung teilweise als Jugendlicher und teilweise als junger Erwachsener, das Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes. Als erschwerend wertete das Gericht drei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen sowie den raschen Rückfall.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.08.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betruges, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, wegen des Vergehens des Diebstahls sowie wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches (§§ 146, 147 abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB; § 241f erster Fall StGB; § 127 StGB; § 148a Abs 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 4 EUR verurteilt.
Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 27.01.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges (§ 146 StGB) verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichts vom 07.10.2014 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer und weitere Mittäter haben versucht sich am 16.06.2014 unrechtmäßig zu bereichern. Diese haben zwei anderen Personen durch die Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Behauptung, sie werden ihnen 5 Gramm Marihuana besorgen, zur Übergabe von EUR 50 verleitete, welche diese am Vermögen schädigte.
Als mildernd wurde das Geständnis gewertet, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.11.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen sowie des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§§ 136 Abs 1, 2, 3 und §§ 89 iVm 81 Abs 1 Z 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 24.05.2015 einer anderen Person in einem unbeobachteten Moment den PKW-Schlüssel aus der Hosentasche weggenommen und das Fahrzeug in Betrieb genommen, indem er mit diesem wegfuhr und in weiterer Folge einen Unfall verursacht, durch den ein EUR 3.000 übersteigender Sachschaden am Fahrzeug entstanden ist. Er hat wenn auch nur fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit sowie die körperliche Sicherheit von zwei anderen Personen herbeigeführt, indem er in einem übermüdeten Zustand, mit überhöhter Geschwindigkeit und aufgrund unachtsamer Fahrweise mit dem Fahrzeug über die Mitte der Fahrbahn geriet. Die Lenkerin des entgegenkommenden Fahrzeuges konnte nur durch ein Ausweichmanöver eine Kollision verhindern. Der Beschwerdeführer geriet ins Schleudern und prallte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug gegen die Straßenbegrenzung und ein Verkehrszeichen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 16.05.2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs 1 Z 1 und Abs 2 SMG) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen in der Höhe von je EUR 4,00 verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den Urteilen vom 06.11.2013 und vom 07.10.2014 wurde abgesehen, im letzten Fall jedoch die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer hat am 10.12.2016 Suchtgift erworben und besessen, indem er auf einen Parkplatz mit anderen Personen einen Joint rauchte.
Als mildernd wurde das Geständnis gewertet, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.
Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 04.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,00 verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 01.06.2018 eine andere Person durch einen Schlag gegen das Gesicht verletzt, wodurch sein Opfer eine Rissquetschwunde an der Nase sowie Nasenbluten erlitt.
Das Gericht wertete das Geständnis mildernd. Als erschwerend wurden vier einschlägige Vorstrafen gewertet. Für die Bemessung der Tagessätze wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachging, sondern eine Ersatzfreiheitsstrafe im Polizeianhaltezentrum verbüßte.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie wegen des Vergehens der Beleidigung (§§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB; §§ 115 Abs 1, 117 Abs 2 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts vom 04.09.2018 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 01.09.2018 versucht, Polizeibeamte durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme aufgrund eines aufrechten Vorführbefehls zum Strafantritt, zu hindern, indem er bei seinem Vorhaben aus der Wohnungstür flüchtete und die im Hausflur positionierte Polizeibeamtin aggressiv zur Seite stieß, sich anschließend mit voller Wucht gegen den rechten Arm einer vor der Wohnungstür stehenden weiteren Polizeibeamtin warf, diese danach nochmals mit voller Wucht gegen die Wohnungstür stieß, daraufhin versuchte, sich vom Festhaltegriff der ihn vor der Wohnungstüre festhaltenden vier Polizeibeamten loszureißen und sich schließlich, als er zu Boden gebracht wurde, am Boden liegend gegen das Anlegen der Handfesseln wehrte, indem er sich mit seinem Körper sperrte. Bis zum Eintreffen eines Transportfahrzeuges zur Überstellung in ein Polizeianhaltezentrum hat er die Polizeibeamten während der Ausübung des Amtes und des Dienstes beschimpft, indem er diese als „Arschgesichter“, „fettes Arschloch“, „dumme Sau“, „Hurensohn“, „dummer Sack“, „dreckige Bitch“, „Loser“ und „Fettärsche“ beschimpfte.
Mildernd wertete das Gericht das überwiegende Geständnis sowie, dass es hinsichtlich des Widerstands gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wertete das Gericht das Vorliegen mehrere strafbarer Handlungen, das Vorliegen von fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Vorstrafen, dass der Widerstand gegen Polizeibeamte erfolgte und, dass die Tat innerhalb von drei offenen Probezeiten begangen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.03.2019 wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens der versuchten Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 83 Abs 2 StGB; § 15, 83 Abs 1 StGB; § 107 Abs 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 10.11.2018 eine andere Person vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem er ihm die offene Hand ins Gesicht drückte und mit dem Finger ins Auge fuhr, wodurch das Opfer eine blutende Kratzwunde am Gesicht sowie eine Augapfelprellung erlitt und das Opfer für einige Tage am linken Auge nur verschwommen sah. Er hat zudem eine weitere Person am Körper zu verletzten versucht, indem er dieser einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wobei dieser Schlag keine Verletzungen nach sich zog. Der Beschwerdeführer hat zudem einer weiteren Person gesagt, er werde sie zusammenschlagen und umbringen. Dadurch hat er diese Person zumindest mit der Verletzung am Körper bedroht um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Eine Diversion kam aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen sowie aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat das Haftübel bereits verspürt und sich dadurch nicht von der neuerlichen Begehung von Straftaten abhalten lassen. Zudem mangelte es an der notwendigen Verantwortungsübernahme. Mildernd wertete das Gericht, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und der Beschwerdeführer zudem durch eine starke Alkoholisierung bedingt eingeschränkt zurechnungsfähig war. Als erschwerend wurden die sechs einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen gemäß § 39 StGB gewertet.
2.2. Gegen den Beschwerdeführer scheinen zudem im kriminalpolizeilichen Aktenindex 27 Eintragungen wegen Vergehen und Verbrechen nach dem StGB, dem SMG und dem Waffengesetz auf.
Gegen den Beschwerdeführer wurde von einer Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 29.08.2009 ein bis zum 19.09.2023 gültiges Waffenverbot erlassen.
2.3. Es gibt eine Vielzahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vergehen, die der Beschwerdeführer verwirklicht hat. Unter anderem wurde über ihn mit Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft vom 22.07.2014 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 900 verhängt, da er am 24.05.2014 ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Es wurde mit Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft vom 15.09.2017 eine Geldstrafe von EUR 3.950 über ihn verhängt. Er hat am 05.03.2017 ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl ihm bewusst war, dass er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist. Er verursachte fahrlässig einen Verkehrsunfall, weil er viel zu schnell gefahren ist. Er verließ die Unfallstelle ohne die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Er wurde nach dem Unfall in der Wohnung seiner Eltern angetroffen und aufgefordert, seine Atemluft auf den Alkoholgehalt testen zu lassen. Dies verweigerte er jedoch.
2.4. Auch während der Haft in den Justizanstalten war der Beschwerdeführer nicht kooperativ. So erhielt er am 13.09.2019 eine Ordnungsstrafverfügung wegen Nichtbefolgung einer Anordnung. Am 02.06.2020 erhielt er eine Ordnungsstrafverfügung wegen der unerlaubten Gewahrsame eines Handys. Am 02.09.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Alkoholisierung nach einem Ausgang abgemahnt. Am 17.02.2021 erhielt der Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafverfügung wegen der unerlaubten Gewahrsame eines Handys. Am 05.03.2021 erhielt der Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafverfügung wegen der Verweigerung eines Harntests. Am 28.04.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Besitz von illegalen Substanzen abgemahnt. Am 18.06.2021 erhielt der Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafverfügung wegen einer Auseinandersetzung im Arbeitsbetrieb und wegen ungebührlichem Benehmen.
2.5. Der Beschwerdeführer erschwert seine Abschiebung dadurch, dass er seinen Reisepass dem Bundesamt nicht vorgelegt hat. Ihm wurde von dritter Seite geraten, seinen Reisepass zu „verlieren“, damit er nicht in die Türkei abgeschoben werden kann. Er hat diesen Rat befolgt, sein Pass ist derzeit für österreichische Behörden nicht auffindbar, sodass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch das türkische Generalkonsulat für die Abschiebung erforderlich ist. Fest steht insbesondere, dass der Beschwerdeführer – nach wie vor – seinen Reisepass bewusst zurückhält und dadurch wissentlich seine Abschiebung behindert bzw. zumindest zeitlich verzögert.
Der Beschwerdeführer hat zudem mit dem zuständigen Generalkonsulat betreffend seine Identitätsfeststellung nicht kooperiert. Er hat sich geweigert, das dortige Protokoll zu unterschreiben. Er hat angegeben, ein Gerichtsverfahren in Österreich anhängig zu haben. Durch die Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in Ankara und durch die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers bei der Identitätsfeststellung, kommt es zu einem längeren Heimreisezertifikatsverfahren und zu einer längeren Anhaltung in Schubhaft.
2.6. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten auch mehrere Verurteilungen und Inhaftierungen sowie das Verspüren des Haftübels den Beschwerdeführer nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen. Der Beschwerdeführer hat bereits einmal versucht, sich durch Gewalt einem Aufgriff durch die Polizei zu entziehen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen.
2.7. Der Beschwerdeführer hat ein enges Verhältnis zu seiner Familie. Dennoch konnte ihn auch seine Familie nicht davon abhalten, weitere Straftaten zu begehen. Die Eltern des Beschwerdeführers würden diesen bei Entlassung aus der Schubhaft bei sich wohnen lassen. Diese haben beim Beschwerdeführervertreter einen Betrag von EUR 10.000 zur Stellung einer möglichen Kaution für den Beschwerdeführer hinterlegt.
2.8. Eine - maßgebliche - Änderung der Umstände für die Verhängung/Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am 06.12.2021 (Zl. W251 2246286-2/15E) sowie der Erlassung des Bescheides betreffend die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot durch das Bundesamt hat sich im Verfahren nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren den Beschwerdeführer betreffend (insbesondere in das zuletzt erst am 06.12.2021 unter Zl. W251 2246286-2/15E beendete Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung samt umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat), seine asyl- und fremdenrechtliche Verfahren, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Im gegenständlichen Haftüberprüfungsverfahren „neu“ ergeben hat sich lediglich die mit Schriftsatz vom 23.12.2021 behauptete Bereitschaft des Beschwerdeführers, nunmehr „freiwillig ausreisen“ zu wollen, die nachfolgend einer Beweiswürdigung unterzogen wird. Es wird weiters auf die vom Bundesamt erstattete Stellungnahme vom 23.12.2021 zurückgegriffen, welche dem Beschwerdeführer zwecks Wahrung des Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebracht wurde, er dieser aber bis zuletzt nicht entgegentrat und die ihm gewährte Frist zur Stellungnahme fruchtlos verstreichen ließ.
Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, er war und ist daher nicht Asylwerber.
1.2. Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie dem vorgelegten Bescheid.
1.3. Die Feststellung zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 13.08.2021, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Zudem ergibt sich aus dem Befund und Gutachten vom 30.11.2021 der Amtsärztin, dass der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand ist, er erhält Medikamente und ist psychisch stabil sowie haftfähig. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
2.1. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der einzelnen Urteile durfte auf die bereits im Verfahren zu Zl. W251 2246286-2/15E getroffenen Feststellungen zurückgegriffen werden. Aus den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft, den verwaltungsrechtlichen Straferkenntnissen sowie dem Schreiben betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Anhaltung in Strafhaft, ergeben sich die Feststellungen über das weitere Verhalten des Beschwerdeführers.
2.2. Die Feststellungen zu den Inhaftierungen des Beschwerdeführers in Schub- sowie in Strafhaft, ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem ZMR-Auszug.
2.3. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, seinen Verwaltungsübertretungen sowie seinem Verhalten während der Anhaltung in Schub- und Strafhaft. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere vorzuwerfen, dass er sich nicht einmal während der letzten Strafhaft wohlverhalten hat. Es mussten gegen ihn öfters Ordnungsstrafverfügungen erlassen werden; sogar noch kurz vor seiner Entlassung aus der Strafhaft. So hat er zwei Mal unerlaubterweise ein Handy in die Justizanstalt verbracht, er kam von einem Ausgang alkoholisiert zurück, er hatte illegale Substanzen in Besitz, er verhielt sich ungebührlich und er verweigerte einen Harntest. Da er dieses Verhalten auch als Freigänger an den Tag legte und noch dazu sehr kurze Zeit vor seiner letzten Haftentlassung, ist keine Besserung des Verhaltens des Beschwerdeführers zu erkennen. Zudem ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer jahrelang gezeigten Verhalten, dass dieser hoch aggressiv ist, er auch Polizisten angegriffen hat, er die Rechtsordnung nicht achtet und er weder durch Haftstrafen noch das Verspüren des Haftübels zu ordnungsgemäßem Verhalten angehalten werden konnte.
Zur Behauptung der beabsichtigten freiwilligen Ausreise:
Dass der Beschwerdeführer nunmehr betont, freiwillig in die Türkei ausreisen zu wollen (s. Schriftsatz vom 23.12.2021) ist in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens nicht glaubwürdig. Vielmehr muss hervorgehoben werden, dass sich aus eben diesem Schriftsatz, mit dem er vorbringt, freiwillig in die Türkei zurückkehren zu wollen, sogar klar ergibt, dass der Beschwerdeführer sein Reisedokument bewusst zurückhält. So führte er nämlich im besagten Schriftsatz aus, dass er sein Reisedokument vorab der BBU übermitteln oder direkt zum Flughafen bringen könnte. Gerade im Vorverfahren zur nunmehrigen Haftüberprüfung wurde mit dem Beschwerdeführer mehrfach erörtert, dass er vorhandene Reisedokumente der Behörde vorlegen möge und kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis dato nicht nach. Dass er mit Schriftsatz vom 23.12.2021 nunmehr einräumt, vorhandene Reisedokumente bewusst zurückzuhalten, belegt, dass er weder kooperationsbereit noch vertrauenswürdig ist und trägt bereits dieses Verhalten die Aufrechterhaltung der Schubhaft. Wenn die Behörde mit der am 23.12.2021 erstatteten Stellungnahme ausführt, dass sie der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers „zustimmt“ und die diesbezüglich notwendigen Schritte über die zuständige Abteilung des BMI eingeleitet würden (s. S. 4 der Stellungnahme), bleibt festzuhalten, dass sich dies lediglich auf die Abwicklung der Kosten beziehen kann und die behauptete Bereitschaft des Beschwerdeführers, freiwillig ausreisen zu wollen, keine Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat, weil der Beschwerdeführer bei erster Gelegenheit untertauchen würde und demnach weiterhin Fluchtgefahr anzunehmen ist. Es haben sich im Verfahren nämlich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher jahrelang gezeigtes Verhalten ändert, zumal er mit seinem Antrag auf freiwillige Ausreise zugleich zu erkennen gab, dass er sehr wohl im Besitz eines Reisedokumentes ist, dieses aber der Behörde nicht vorgelegt hat und bis zum heutigen Entscheidungstag dessen Vorlage verweigert. Schon vor diesem Hintergrund sind seine Beteuerungen auf freiwillige Ausreise, anzuzweifeln. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft erscheint vor diesem Hintergrund umso wichtiger um seine Abschiebung zu sichern. Sein Verhalten, fernab jeglicher Mitwirkung, führte auch dazu, dass die belangte Behörde am 14.09.2021, am 20.10.2021, am 27.10.2021, am 01.12.2021 und zuletzt am 21.12.2021 - also vielfach - urgieren musste, gerade weil der Beschwerdeführer sein Reisedokument nicht vorlegte und demnach (auch mit Blick auf eine verweigerte Unterschrift im HRZ-Verfahren) nicht kooperiert hat. Sein Verhalten trägt daher auch die unter Punkt. 2.5. getroffenen Feststellungen und trat er mit seinem Schriftsatz vom 23.12.2021 den getroffenen Annahmen nicht nur nicht entgegen, vielmehr bestätigte er damit, dass er sehr wohl im Besitz eines Reisedokumentes ist, welches er gegenüber der Behörde unterdrückt.
Auch die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, weshalb auch seine unverhoffte Erklärung der beabsichtigten freiwilligen Ausreise zu keinem anderen Ergebnis führen kann.
2.4. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt und aus den vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen; sie blieben zudem unbestritten.
Aus dem bisherigen Verfahren, zuletzt wurde dies im Schriftsatz der Behörde vom 23.12.2021 angeführt, ergibt sich zweifelsfrei, dass erst in der weiteren Folge, nach erfolgreicher Identifizierung, ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann und das Verfahren hierzu bisher durch den Beschwerdeführer behindert oder zumindest verzögert wurde (Verweigerung seiner Unterschrift beim türkischen Konsulat und Unterdrückung seiner vorhandenen Reisedokumente). Dass die Behörde stetig und vielfach urgiert, zeigt klar, dass sie an einer möglichst kurzen Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers interessiert ist. Dabei darf auch angemerkt werden, dass noch nicht einmal die sechsmonatige Schubhaftsauer annähernd ausgeschöpft ist. Dass die Ausstellung eines HRZ seitens der türkischen Behörden letztgültig versagt worden wäre, hat sich im Verfahren ebenso wenig ergeben und wurde noch nicht einmal behauptet. Es darf daher weiterhin davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer alsbald ein HRZ ausgestellt wird.
Überdies steht es dem Beschwerdeführer frei, seine – vorhandenen – Reisedokumente nicht fortwährend zu unterdrücken, sondern der Behörde vorzulegen, zumal dies einer Verfahrensbeschleunigung zuträglich wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) – Fortsetzungsausspruch:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (FPG)
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Zum konkret vorliegenden Fall:
Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
Hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 FPG hat sich in Hinblick auf die letzte Überprüfung der Verhältnismäßigkeit (am 06.12.2021) zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft die Fluchtgefahr nicht vermindert. Insbesondere konnten die Beteuerungen des Beschwerdeführers betreffend seine freiwillige Ausreise zu keinem geänderten Ergebnis führen, will der Beschwerdeführer zeitgleich einräumte, im Besitz von Reisedokumenten zu sein, die er der BBU oder direkt am Flughafen vorlegen wolle – während er diese der Behörde, trotz vielfacher Aufforderungen, nicht übergeben, sondern vielmehr unterdrückt hat (und er somit seine Mitwirkungspflicht maßgeblich verletzt), weshalb weiterhin Fluchtgefahr vorliegt. Mit Blick auf das besonders hohe öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des vielfach straffälligen Beschwerdeführers besteht auch erheblicher Sicherungsbedarf.
Zur Verhältnismäßigkeit:
Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist vor dem Hintergrund, dass die Behörde sich laufend um die Abschiebung des Beschwerdeführers bemüht hat, auch verhältnismäßig. Die Behörde urgierte die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes durch das türkische Konsulat in regelmäßigen Abständen. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – liegt nicht vor. Den beim Beschwerdeführer vorhandenen familiäre Bezugspunkten stehen insbesondere seine Straffälligkeiten (14 bislang) gegenüber, weshalb er auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Er hat bisher im HRZ-Verfahren nicht kooperiert. Seiner unverhofften Erklärung zur freiwilligen Ausreise am 23.12.2021 erzieht er selbst schon dadurch den Boden, dass er zeitgleich einräumt, im Besitz von Reisedokumenten zu sein, die er der Behörde bislang aber nicht vorgelegt hat. Aufgrund seines bisher – jahrelang – gezeigten Verhaltens überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers bei Weitem.
Der Beschwerdeführer wird seit 13.08.2021 und somit seit viereinhalb Monaten durchgehend in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer befindet sich daher immer noch innerhalb der sechsmonatigen Dauer, wobei mit Blick auf die fortgesetzte Zurückhaltung von Reisedokumenten durch den Beschwerdeführer und den auf seinem Verschulden beruhenden Verzögerungen im HRZ-Verfahren (neben der Zurückhaltung von Dokumenten ist etwa auch die Verweigerung einer Unterschrift zu nennen) auf den Tatbestand der Z 4 des § 80 Abs. 4 FPG hingewiesen werden darf. Die bisherige Anhaltung am soeben angeführten Maßstab erweist sich daher auch deswegen als verhältnismäßig, da sie sich immer noch im unteren Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt.
Zu prüfen ist zuletzt, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr seines neuerlichen Untertauchens besteht. Insbesondere ist auf Grund seines bisher gezeigten Verhaltens nicht davon auszugehen, dass