TE Bvwg Erkenntnis 2022/1/4 W284 2250019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.01.2022
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Entscheidungsdatum

04.01.2022

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W284 2250019-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. PAKISTAN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2021, Zl. URB-45345,1053107509-211943302, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.03.2015 in Bezug auf den Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und seine Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt. Ihm wurde eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt.

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde der Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 18.01.2017, L508 2126571-1/5E, behoben und zwecks Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2017 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers wiederum vollinhaltlich abgewiesen und einer dagegen erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 17.03.2020, Zl. L508 2126571-2/12E, nicht Folge gegeben; die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 4 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

2. Mit Bescheid des BFA vom 28.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen mitzuwirken, woraufhin der Beschwerdeführer zwecks fremdenrechtlicher Einvernahme und Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (kurz: HRZ) am 22.06.2020 vor der Behörde erschien.

3. Am 07.07.2020 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), den er damit begründete, in Österreich bleiben zu wollen.

Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2020, Zl. 1053107509/200570764 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Es wurde – neuerlich - festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Pakistan zulässig sei und eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem zweijährigen Einreiseverbot über den Beschwerdeführer verhängt.

4. Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer mit 02.09.2020 von seiner Wohnadresse ab und tauchte unter.

5. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde abgewiesen und die Entscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2020, Zl. L512 2126571-3/3E, bestätigt.

6. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet wiederum nicht und erließ das BFA am 14.06.2021 einen Festnahmeauftrag gegen ihn.

7. Am 15.12.2021 kam der Beschwerdeführer zum BFA um sich eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausstellen zu lassen.

Aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages wurden er festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden kurz: PAZ) überstellt, wo er einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen wurde.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.12.2021 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

9. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 28.12.2021 die gegenständlich zu behandelnde Schubhaftbeschwerde ein, in der er ausführte, freiwillig und selbstständig die Behörde aufgesucht zu haben; er sei somit bereit, mit den Behörden zu kooperieren. Ein gelinderes Mittel sei naheliegend. Der Beschwerdeführer hätte bereits für den 16.12.2021 einen Termin beim Meldeamt gehabt. Diesen habe er bloß aufgrund der Verhängung der Schubhaft nicht wahrnehmen können.

10. Mit Schriftsatz vom 29.12.2021 erstattete die Behörde eine Stellungnahme, in der sie darauf hinwies, dass für den Beschwerdeführer bereits am 08.02.2022 ein Charter nach Pakistan gebucht sei.

11. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Behörde aufgefordert, eine Buchungsbestätigung für die geplante Abschiebung des Beschwerdeführers vorzulegen und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 30.12.2021 eine mehrtägige Frist zwecks Stellungnahme eingeräumt.

12. Mit Stellungnahme vom 03.01.2022 stellte der Beschwerdeführer richtig, dass es gar keinen Termin beim Meldeamt gegeben habe. Der Termin habe sich auf eine beabsichtigte Deutschprüfung bezogen, wodurch ersichtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich integrieren wolle. Der Beschwerdeführer habe die Behörde von sich aus aufgesucht um sich eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausstellen zu lassen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der versuchten Festnahme am 13.06.2021 zwar nicht an der Wohnadresse aufhältig, jedoch dort gemeldet. Auch hätte er einer Ladung der Behörde Folge geleistet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger.

In Österreich wird der Beschwerdeführer unter den Namen XXXX bzw. XXXX , geb. am XXXX , geführt.

Gegen den BF besteht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verhängt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

Zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates und der Möglichkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers:

Es ist mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zu rechnen. Der Beschwerdeführer ist bereits für den Charter am 08.02.2021 gebucht. Dem Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit bereits ein HRZ, gültig von 15.06.2021 bis 14.09.2021, seitens der pakistanischen Behörden ausgestellt. Dieses ist jedoch abgelaufen, zumal es nicht gelang, ihn auf einen für den 15.05.2021 gebuchten Charterflug zu setzen. Es ist damit zu rechnen, dass dem Beschwerdeführer ein neues HRZ problemlos und – da er bereits identifiziert wurde – zeitnah ausgestellt wird und er den Flug am 08.02.2021 antreten kann.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist. Er hat am 07.03.2015 und am 07.07.2020 einen weiteren, zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, den er damit begründete in Österreich bleiben zu wollen.

Beide Asylverfahren endeten jeweils mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung (= aufenthaltsbeendende Maßnahme), wobei im Verfahren seinen Folgeantrag betreffend zudem ein Einreiseverbot über den Beschwerdeführer – rechtskräftig – verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer hatte vor Verhängung der Schubhaft keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde nicht leicht auffindbar.

Er meldete sich just nach Erhalt des zurückweisenden Bescheides der Behörde gemäß § 68 von seinem Wohnsitz ab.

An seiner letzten Wohnadresse war er, entgegen seiner offiziellen Meldung, bereits seit spätestens 13.06.2021 nicht mehr wohnhaft, weshalb er für einen bereits gebuchten Charterflug am 15.06.2021 wieder storniert werden musste.

Obwohl der Beschwerdeführer als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert und in der Folge ein Heimreisezertifikat (im Folgenden kurz: HRZ), gültig von 15.06.2021 bis 12.09.2021 für ihn ausgestellt wurde, konnte er nicht abgeschoben werden. Daher muss ein neues Verfahren zwecks Erteilung eines neuen HRZ seitens der Behörde eingeleitet werden. Infolge der bereits (in der Vergangenheit) erfolgten erfolgreichen Identifizierung kann mit der Ausstellung eines HRZ und dem Antritt des Charterfluges am 08.02.2022 gerechnet werden.

Familiäre und soziale Komponente:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2015 in Österreich. Er verfügt über durchschnittliche soziale Anknüpfungspunkte in Form von Freunden bzw. Bekannten. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich eine Lebensgefährtin, mit der jedoch kein gemeinsamer Haushalt und auch sonst kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestand. Er hat in Österreich keinerlei Familienangehörige. Er lebte die überwiegende Zeit von der österreichischen Grundversorgung und ging vor Verhängung der Schubhaft keinem (legalen) Erwerb in Österreich nach; er arbeitete gelegentlich „schwarz“ am XXXX .

Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung widersetzen. Er meldete sich, nach Erhalt seiner zurückweisenden Entscheidung durch die Behörde mit Bescheid vom 27.08.2020 – gezielt – von seiner Wohnadresse ab und tauchte für mehrere Monate unter. Von da an verfügte er knapp fünf Monate über keine aufrechte Wohnsitzmeldung und gab auch sonst der Behörde keine Zustelladresse bekannt.

Er ist insbesondere nicht ausreisewillig. Er will in Österreich bleiben und ist – trotz Vorliegen rechtskräftig aufenthaltsbeendender Maßnahmen sowie der rechtskräftigen Verhängung eines Einreiseverbotes – weiterhin bestrebt, in Österreich zu bleiben. Er suchte die Behörde zu dem Zwecke auf, sich eine Aufenthaltskarte für Österreich ausstellen zu lassen – und nicht, um seiner Rückkehrentscheidung Folge zu leisten. Zudem wollte er eine Deutschprüfung absolvieren. Der Beschwerdeführer ist mittellos.

Sein Verhalten, insbesondere seine Ausreiseunwilligkeit schließt mit Blick auf die zeitnah bevorstehende Abschiebung am 08.02.2022 die Anwendung gelinderer Mittel aus, weil der Beschwerdeführer bei erster Gelegenheit untertauchen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt betreffend das Vorliegen zweier aufenthaltsbeendender Maßnahmen sowie des Einreiseverbots ergibt sich aus den vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Asylverfahren; in die bezughabenden hg. Erkenntnisse wurde seitens der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung Nachschau gehalten. Es konnte auf zwei rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zurückgegriffen werden, nämlich das abweisende Erkenntnis des BVwG vom 17.03.2020, Zl. L508 2126571-2/12E, sowie die hg. Abweisung der Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Folgeantrages vom 24.09.2020, Zl. L512 2126571-3/3E, welche zudem die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer bestätigte.

Der Einsichtnahme in diese Verfahren sind auch die Feststellungen betreffend die biografischen Daten des Beschwerdeführers geschuldet. Dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsbürger ist, hat sich daraus ergeben, dass die pakistanischen Behörden den Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits erfolgreich identifiziert haben. Lediglich die Abschiebung des Beschwerdeführers ließ sich nicht binnen aufrechter Gültigkeit des HRZ effektuieren, weshalb seitens des Bundesasylamtes eine neues HRZ-Verfahren eingeleitet werden musste. Gründe dafür, weshalb dem Beschwerdeführer, der ja bereits einmal erfolgreich identifiziert wurde, nicht ausgestellt werden sollte, haben sich weder ergeben noch sind solche vom Beschwerdeführer behauptet worden. Im Gegenteil, es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, wie bereits zuvor, wiederum ein Reisedokument ausgestellt werden kann.

Auch die festgestellten bloß durchschnittlichen sozialen Anknüpfungspunkte zu Österreich waren nicht zweifelhaft. In Anbetracht der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers waren ihm gewisse Freund- und Bekanntschaften in Österreich zuzubilligen. Demgegenüber steht aber, dass er keine Familienangehörigen in Österreich hat. Soweit er in der Vergangenheit auf eine Lebensgefährtin, eine Österreicherin, verwies, bleibt festzuhalten, dass er diese im Schubhaftverfahren mit keinem Wort mehr erwähnte, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Beziehung nicht mehr aufrecht ist. Selbst wenn er sich jedoch weiterhin mit dieser in einer Beziehung befinden würde, bleibt festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt oder sonst ein verdichtetes Abhängigkeitsverhältnis mit ihr bestand. Dass der Beschwerdeführer einer legalen Beschäftigung nachging, behauptete er noch nicht einmal, sondern räumte ein, „schwarz“ am XXXX zu arbeiten (AS 26). In Zusammenschau mit den Auszügen aus dem Grundversorgungssystem ergab sich daher, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von staatlichen Unterstützungsleistungen abhängig war und nunmehr mittellos ist, womit bereits die Verhängung des Einreiseverbotes begründet wurde.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ausreiseunwillig ist, gründet auf die zahlreichen Einvernahmen des Beschwerdeführers. Dabei gab er glaubhaft an, in Österreich bleiben zu wollen (s. S. 7 der Einvernahme vor der Behörde am 12.08.2020). Dass er dies zu einem Zeitpunkt vorbrachte, als bereits eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn vorlag, gilt es hervorzuheben. Dabei stützte sich der Beschwerdeführer insbesondere auf seine Integration und räumte zudem ein, dass dies der Grund für seine Folgeantragstellung im Asylverfahren sei. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor der Meinung ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht Folge leisten zu müssen, weil er sich gut integriert hätte, ergibt sich aus seiner Schubhaftbeschwerde bzw. seinen Stellungnahmeschriftsatz vom 03.01.2022: Mit seiner „Richtigstellung“, wonach es sich bei dem (infolge der Verhängung der Schubhaft über ihn) versäumten Termin um einen zur Deutschprüfung gehandelt hat, wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin bestrebt ist, sich in Österreich aufzuhalten und seine beiden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen, eine davon samt Einreiseverbot, beharrlich ignoriert. Es darf auch hervorgekehrt werden, dass die Stellung eines Asylantrages und die damit einhergehende Verfahrensführung nicht dazu gedacht ist, den Aufenthalt eines illegal eingereisten Fremden zu legalisieren, sondern der Prüfung der Notwendigkeit eines Schutzes vor staatlicher Verfolgung dient. Dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag damit begründete, in Österreich bleiben zu wollen, er somit nicht gewillt ist, nach Pakistan zurückzukehren, obwohl bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn vorlag, muss als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

Dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner Beteuerungen, wonach er mit den Behörden kooperieren wolle, nach wie vor nicht willig ist, sich seiner Rückkehr nach Pakistan zu stellen, zeigt sich daran, dass er sich, wenig überzeugend, darauf zurückzieht, die Behörde von sich aus aufgesucht zu haben. Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer von selbst bei der Behörde am 15.12.2021 erschienen ist. Dabei darf aber keinesfalls der von ihm beabsichtigte Zweck des Aufsuchens der Behörde verkannt werden: Der Beschwerdeführer hat sich nämlich nicht dort eingefunden um sich seiner rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu stellen und nach Pakistan auszureisen; vielmehr begehrte er die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte von der Behörde, obwohl er zum weiteren Aufenthalt in Österreich bereits seit geraumer Zeit gerade nicht mehr berechtigt war/ist; eine Kooperationsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers lässt sich hieraus jedenfalls nicht ableiten, sondern bestätigt dies vielmehr, dass der Beschwerdeführer weiterhin ausreiseunwillig ist.

Auch kommt man aufgrund der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er einer Ladung am 22.06.2020 vor die Behörde Folge geleistet habe und demnach kooperationsbereit sei, zu keinem anderen Ergebnis. Einerseits liegt dieser Termin zur Einvernahme vor dem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer – nach Erhalt des zurückweisenden behördlichen Bescheides im Verfahren zum Folgeantrag des Beschwerdeführers – gezielt abgemeldet hat und untergetaucht ist, weshalb die behauptete Kooperationsbereitschaft aufgrund seiner nachfolgenden bewussten Abmeldung bereits als überholt anzusehen ist. Zum anderen wird hierbei verkannt, dass es nicht darum geht, Ladungen der Behörde, sondern einer bestehenden Rückkehrentscheidung Folge zu leisten. Immerhin liegen gegen den Beschwerdeführer (zwei) rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen sowie ein Einreiseverbot vor und wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt, weil sich der Beschwerdeführer beharrlich weigert, seine Ausreiseverpflichtung anzuerkennen, weshalb auch Fluchtgefahr gegeben ist.

Mit Schriftsatz vom 29.12.2021 legte die Behörde dar, dass die LPD Wien, mag der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch wieder (wenngleich bloß vorübergehend) aufrecht gemeldet gewesen sein, bei versuchter Vollziehung des Festnahmeauftrages festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gar nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft ist (s. S. 2 der Stellungnahme der Behörde v. 29.12.2021), weshalb – obwohl der Beschwerdeführer sich noch nicht abgemeldet hat und die Adresse noch im ZMR eingetragen war – auch der bereits gebuchte Charterflug nach Pakistan wieder storniert werden musste. Es gilt an dieser Stelle insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, dies belegt die Heranziehung des ZMR-Auszuges, nicht durchgängig in Österreich gemeldet war und daher auch nicht ständig für die Behörde greifbar war/ist, weshalb bereits die teilweise monatelangen Zeiten, in denen er nicht gemeldet war und die zeitweise nur äußerst kurzen Meldezeiten an einer Adresse (von beispielsweise nur 9 Tagen), belegen, dass der Beschwerdeführer eben keinen gesicherten Wohnsitz aufweist. Dadurch zeigt sich, dass sich der Beschwerdeführer vor den Behörden verborgen hält und im Falle seiner Freilassung umgehend wieder abtauchen würde ums seine Abschiebung abzuwenden, zumal er nicht gewillt ist, Österreich, wo er sich als integriert erachtet, zu verlassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zu A)

„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Beim Beschwerdeführer liegt Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3, und 9 vor.

So hat sich der Beschwerdeführer etwa im Verfahren zu Zl. L512 2126571-3/3E bewusst abgemeldet obwohl er ein Beschwerdeverfahren initiiert hat, wodurch er seine gebotene Mitwirkung unterlässt. Zudem bestand bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn (Zl. L508 2126571-2/12E) aus einem Vorverfahren. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, erfolgte seine zweite Asylantragstellung bereits rechtsmissbräuchlich, weil er seinen Asylantrag damit begründete, in Österreich bleiben zu wollen, obwohl ihm die bestehende rechtskräftige Verpflichtung zur Ausreise nach Pakistan bereits bekannt war und keine neuen Asylgründe vorgebracht wurden. Dass der Beschwerdeführer gerade über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, sondern längere Zeiten aufweist, in denen er gar nicht oder nur äußerst kurz (9 Tage) gemeldet war, wurde bereits auf Ebene der Beweiswürdigung hinreichend erörtert. In Zusammenschau damit, dass der Beschwerdeführer mittellos ist, im Bundesgebiet an Wochenenden einer illegalen Beschäftigung nachgeht und soziale Kontakten lediglich durchschnittlicher Natur aufweisen kann, war sein Grad an sozialer Verankerung als gering einzustufen.

Zum Entscheidungszeitpunkt liegt die Anhaltedauer des Beschwerdeführers gerade einmal bei knapp unter drei Wochen und ist aus heutiger Sicht mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers binnen weniger Wochen, konkret am 08.02.2022, zu rechnen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes sind das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. An dieser Stelle muss daher neben dem geringen Grad sozialer Verankerung, der illegalen Arbeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und dem mehrmaligen, teils gezielten Untertauchen des Beschwerdeführers auch beachtet werden, dass er nach wie vor nicht ausreisewillig ist, sogar um Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte bei der Behörde ansuchte, obwohl er seit seinem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Rückkehr nach Pakistan verpflichtet ist. Dass er sogar ein Folgeantragsverfahren anstrengte, welches er damit begründete, in Österreich bleiben zu wollen, muss an dieser Stelle neuerlich Erwähnung finden, zumal daraus die - beharrliche - Weigerung des Beschwerdeführers, nach Pakistan auszureisen, ersichtlich wird. Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht vertrauenswürdig und ergibt sich aufgrund der vorgenommenen Verhaltensprognose ein Sicherungsbedarf, weil ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht; dies umso mehr, als seine Abschiebung bereits konkret für den 08.02.2022 ansteht und er bereits für den Charterflug gebucht wurde.

Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung:

Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des Beschwerdeführers am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen, keine legale Berufstätigkeit und lediglich geringe soziale Kontakte vorweisen kann. Der Beschwerdeführer stellte nach seinem rechtskräftig beendeten Asylverfahren zudem einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der ebenfalls mit Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Verhängung eines Einreiseverbotes endete. Der Beschwerdeführer ist gesund. Umstände, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes unverhältnismäßig sein könnte, liegen daher nicht vor. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und an der Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers deutlich das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit.

Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist auch vor allem auch deswegen zu bejahen, weil der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit seitens der pakistanischen Behörde identifiziert wurde. Dass nunmehr kein gültiges HRZ für ihn vorliegt, liegt daran, dass die Gültigkeit desselben bereits abgelaufen ist und es in dieser Zeit nicht gelungen ist, den Beschwerdeführer nach Pakistan abzuschieben. Auf der anderen Seite kann daraus aber abgeleitet werden, dass die neuerliche Ausstellung eines HRZ für den Beschwerdeführer nicht nur äußerst wahrscheinlich, sondern zudem zeitnah erfolgen wird, weshalb zum heutigen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer nur kurze Zeit, nämlich bis zum Charterflug am 08.02.2022, angehalten werden muss.

Zum Aufwandersatz:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.

Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat:

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

[…]

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00

[…]

Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Z 4). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen, bzw. wurde derartiges von der belangten Behörde nicht geltend gemacht. Der belangten Behörde gebührt, mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als obsiegende Partei Ersatz sowohl für die Aktenvorlage als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz), somit insgesamt Euro 426,20.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde. Insbesondere konnte bereits auf zwei abgeschlossene Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. Beiden rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gingen zudem zahlreiche Einvernahmen seitens der Behörde voran, die ebenfalls zur Entscheidungsfindung durchgesehen und zugrunde gelegt wurden. Betreffend die - entscheidungswesentliche - Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht willig ist, auszureisen, wurden seine eigenen Ausführungen herangezogen. Seine Angaben bei der Folgeantragsstellung auf internationalen Schutz, wonach er in Österreich bleiben wolle, sein Antrag bei der Behörde auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte und zuletzt sein neuerliches Beteuern in seiner Stellungnahme vom 03.01.2022, wonach er bereit sei, sich in Österreich zu integrieren und eine Deutschprüfung ablegen wolle, zeichnen ein klares Bild, dass er eben nicht seiner Rückkehrentscheidung nach Pakistan nachzukommen bereits ist, sondern in Österreich verbleiben will, weshalb in diesem Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abgesehen werden durfte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W284.2250019.1.00

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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