TE Bvwg Erkenntnis 2022/1/10 W282 2249186-1

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Veröffentlicht am 10.01.2022
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Entscheidungsdatum

10.01.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35

Spruch


W282 2249186-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2021 zur Zahl XXXX und hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Die Anträge der beschwerdeführenden Partei sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis/der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses/des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses/Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Niederschrift wurde der belangten Behörde nach der Verhandlung am 15.12.2021 zugestellt. Der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde die Niederschrift unmittelbar nach der Verhandlung am 15.12.2021 ausgefolgt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W282.2249186.1.00

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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