TE Vwgh Beschluss 1978/6/5 2373/77

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Veröffentlicht am 05.06.1978
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Index

Verfahren vor dem VwGH
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §61 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0263/78

Betreff

Die Beschwerden des HM in W, 1) gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 1. September 1977, Zl. GA 11-1380/77, betreffend Stempelgebühr, und 2) gegen den Vorsitzenden („Präsidenten“) des Arbeitsgerichtes Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Gerichtsgebührensache, werden zurückgewiesen.

Spruch

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte beim Verwaltungsgerichtshof am 24. Oktober 1977 die erstangeführte und unter der Zl. 2373/77 protokollierte Beschwerde sowie am 24. Jänner 1978 die zweitangeführte und unter der Zl. 263/78 protokollierte Beschwerde ein. Mit beiden Beschwerden verband der Beschwerdeführer Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Zl. 2373/77 hat der Gerichtshof zunächst entsprochen, doch wurde die bewilligte Verfahrenshilfe über begründeten Antrag des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes mit hg. Beschluß vom 23. Dezember 1977 wegen mutwilliger und aussichtsloser Rechtsverfolgung für erloschen erklärt. Nichtsdestoweniger stellte der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom 18. Jänner 1978 neuerlich den Antrag, ihm im Verfahren über die unter der Zl. 2373/77 protokollierte Beschwerde die Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Verschiedene Umstände veranlaßten den Verwaltungsgerichtshof in der Folge unter Hinweis auf die anhängigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden zu einer Anfrage an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, ob der Beschwerdeführer entmündigt sei, wobei dieses Gericht zutreffendenfalls auch um Bekanntgabe des Beistandes und des einschlägigen Gerichtsbeschlusses ersucht wurde. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien teilte hierauf mit Schreiben vom 16. Februar 1978, Jv 436-32/78, mit, daß der Beschwerdeführer mit Beschluß dieses Gerichtes vom 16. Juli 1976, 6 L 22/75-48, voll entmündigt worden sei. Nach einem Widerspruch des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluß habe das Landesgericht für ZRS Wien mit Beschluß vom 10. Jänner 1977, 44 R 310/76, die volle Entmündigung in eine beschränkte Entmündigung umgewandelt. Mit Beschluß vom 9. Jänner 1968 sei Dr. RP, Rechtsanwalt, Wien, B.-gasse 2, zum Beistand des beschränkt entmündigten HM bestellt worden. Die Pflegschaftssache sei beim Bezirksgericht unter 6 P 419/77 anhängig.

Unter Darstellung des Sachverhaltes und Beischluß der erforderlichen Unterlagen (insbesondere der Beschwerden und ihren Beilagen, ergänzender Schriftsätze des Beschwerdeführers und den zu Zl. 2373/77 bereits ergangenen hg. Erledigungen - die Beschlüsse, betreffend Verfahrenshilfe, und ein Verbesserungsauftrag) forderte hierauf der Gerichtshof mit Verfügung vom 1. März 1978 Dr. P gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 und unter Hinweis auf dessen Rechtsfolgen auf, dem Verwaltungsgerichtshof innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, ob sie als Beistand des HM seine Beschwerdeführungen zu den Zlen. 2373/77 und 263/78 und im zweiten Fall auch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe genehmige. Zutreffendenfalls wären von Dr. P auch die Beschwerden und Beschwerdeergänzungen mit ihrer Unterschrift als Rechtsanwalt oder mit der Unterschrift eines anderen Rechtsanwaltes - § 24 Abs. 2 VwGG 1965 - zu versehen und dem Verwaltungsgerichtshof innerhalb der genannten Frist zusammen mit den übrigen Unterlagen wieder vorzulegen. Es wurde Dr. P auch eine Beschwerdeergänzung anheim gestellt.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1978 teilte Dr. P dem Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Beschwerdesachen Zlen. 2373/77 und 263/78 sowie eine weitere, bei ihm anhängige Beschwerdesache (Zl. 264/78) mit, sie hätte vom Beschwerdeführer eine Information erhalten, die es ihr auch im Zusammenhang mit der von ihm eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht ermögliche, zu erkennen, wodurch sich der Beschwerdeführer im konkreten Falle für beschwert erachte. Sie sehe sich daher außerstande, die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des HM mit ihrer Unterschrift als Beistand und Rechtsanwalt zu versehen, bzw. eine Ergänzung vorzunehmen. Unter Rückschluß der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen stellte Dr. P abschließend den Antrag auf Kenntnisnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden erwogen:

Beschränkt entmündigte Personen stehen gemäß § 4 Entmündigungsordnung den mündigen Minderjährigen gleich. Sie sind daher in ihrer Handlungs- und Prozeßfähigkeit beschränkt und bedürfen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, soweit das Gesetz nicht ausdrückliche Ausnahmen anordnet, bei ihren Rechtshandlungen jedenfalls der Mitwirkung des Beistandes. Nach diesen Bestimmungen ist gemäß §§ 9 AVG und 62 VwGG 1965 auch bei Beurteilung der Frage der für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Handlungsfähigkeit vorzugehen. Die vorliegenden Beschwerden wären daher zur prozessualen Behandlung nur geeignet, wenn sie der für den Beschwerdeführer bestellte Beistand genehmigt hätte. Da dies nicht der Fall ist, mußten sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückgewiesen werden (so auch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1970, Slg. Nr. 7793/A).

Mit dieser Entscheidung erledigen sich die noch offenen Anträge des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Weiters erübrigt es sich, die fehlenden Unterschriften eines Rechtsanwaltes einzuholen und auf die verschiedenen Schriftsätze des Beschwerdeführers im einzelnen einzugehen.

Wien, am 5. Juni 1978

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002373.X00

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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