TE Vwgh Beschluss 2021/12/22 Ra 2021/07/0099

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Veröffentlicht am 22.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VVG §4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Dipl.-Ing. K K in S, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Dr. Peter Gloß und Mag. Alexander Enzenhofer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Oktober 2021, Zl. LVwG-AV-1356/001-2021, betreffend die Anordnung einer Ersatzvornahme und Vorauszahlung von Kosten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 19. Juli 2021 sprach die belangte Behörde gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) aus, der Revisionswerber habe die ihm mit rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 6. Dezember 2019 bzw. 15. Juli 2020 erteilten wasserpolizeilichen Aufträge nicht erfüllt. Die ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. Dezember 2020 angedrohte Ersatzvornahme werde daher angeordnet.

2        Unter einem erteilte die belangte Behörde dem Revisionswerber den Auftrag, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids einen Betrag von € 2.768,40 auf das Konto der belangten Behörde zu überweisen.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0078 bis 0080, mwN).

8        Neben dem Abschnitt „C) Sachverhalt“ enthält die vorliegende Revision insbesondere die Abschnitte „D) Revisionspunkt“, „E) Revisionsgründe“ - und einen darauf bezugnehmenden Abschnitt „F) Daraus ergibt sich“ - sowie „G) Gründe für die ao Revision“. Unter diesen Abschnitten werden (erkennbar) bloß nähere Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses getroffen. Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, werden in der Revision hingegen nicht gesondert angeführt, weshalb diese den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht wird.

9        Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070099.L00

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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