RS Lvwg 2022/1/5 VGW-042/093/5070/2021, VGW-042/V/093/5575/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.01.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.01.2022

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §26 Abs1
AZG §26 Abs2
AZG §26 Abs3
AZG §26 Abs6
AZG §28 Abs2 Z7

Rechtssatz

Arbeitszeitaufzeichnungen in Form von Excel-Tabellen bzw. in Form handschriftlicher Aufzeichnungen, die unternehmensintern gespeichert waren und von den Arbeitnehmern von zu Hause aus (via remote-Zugang elektronisch oder händisch) oder in der Betriebsstätte befüllt wurden und in regelmäßigen Abständen, spätestens am Monatsende den jeweiligen Vorgesetzten zur Kontrolle übergeben wurden erfüllen die Voraussetzungen von § 26 AZG. Wenn diese Aufzeichnungen (tages-)aktuell geführt wurden, schadet der Umstand, dass durch die Arbeitgeber (insb. im Homeoffice) aktuell geführte Aufzeichnungen erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt an den Arbeitgeber übergeben werden, iZm den Pflichten des Arbeitgebers nach § 26 Abs. 2 AZG nicht (siehe Schrank in Schrank, Arbeitszeit Kommentar6, 2021, § 26, Rz. 18 f.; siehe auch Rz. 22). Der Anleitungs- und Kontrollpflicht einer Arbeitgeberin wird nachgekommen, wenn Excel-Tabellen vorbereitet, per E-Mail Anleitungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten in den Excel-Tabellen gemacht, die Aufzeichnungen von den Arbeitnehmern geführt und von ihnen selbst wie auch den Vorgesetzten unterschrieben und schließlich (am Monatsende) der Personalchefin ausgehändigt werden.

Schlagworte

Kurzarbeit; Homeoffice; Zeiterfassungssystem; Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden; Gleitzeit; Anleitungs- und Kontrollpflichten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.042.093.5070.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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