Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.01.2022Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §26 Abs1Rechtssatz
Arbeitszeitaufzeichnungen in Form von Excel-Tabellen bzw. in Form handschriftlicher Aufzeichnungen, die unternehmensintern gespeichert waren und von den Arbeitnehmern von zu Hause aus (via remote-Zugang elektronisch oder händisch) oder in der Betriebsstätte befüllt wurden und in regelmäßigen Abständen, spätestens am Monatsende den jeweiligen Vorgesetzten zur Kontrolle übergeben wurden erfüllen die Voraussetzungen von § 26 AZG. Wenn diese Aufzeichnungen (tages-)aktuell geführt wurden, schadet der Umstand, dass durch die Arbeitgeber (insb. im Homeoffice) aktuell geführte Aufzeichnungen erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt an den Arbeitgeber übergeben werden, iZm den Pflichten des Arbeitgebers nach § 26 Abs. 2 AZG nicht (siehe Schrank in Schrank, Arbeitszeit Kommentar6, 2021, § 26, Rz. 18 f.; siehe auch Rz. 22). Der Anleitungs- und Kontrollpflicht einer Arbeitgeberin wird nachgekommen, wenn Excel-Tabellen vorbereitet, per E-Mail Anleitungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten in den Excel-Tabellen gemacht, die Aufzeichnungen von den Arbeitnehmern geführt und von ihnen selbst wie auch den Vorgesetzten unterschrieben und schließlich (am Monatsende) der Personalchefin ausgehändigt werden.
Schlagworte
Kurzarbeit; Homeoffice; Zeiterfassungssystem; Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden; Gleitzeit; Anleitungs- und KontrollpflichtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.042.093.5070.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2022