TE Bvwg Beschluss 2021/5/4 L511 2224199-1

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Veröffentlicht am 04.05.2021
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Entscheidungsdatum

04.05.2021

Norm

BSVG §34
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L511 2224199–1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 21.05.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2019, Zahl: XXXX :

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1.    Mit Bescheid vom 21.05.2019, Zahl: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) in Spruchpunkt 1. die Unfallversicherungspflicht der Beschwerdeführer*innen ab dem 01.03.2010 fest. Mit Spruchpunkt 2. verpflichtete die SVB die Beschwerdeführer*innen zur Entrichtung von Beiträgen zur Unfallversicherung iHv EUR 922,53 und eines Beitragszuschlages iHv EUR 74,40 (Ordnungsnummer des übermittelten Verwaltungsverfahrensaktes [ON] 33).

1.2.    Mit Schreiben vom 10.06.2019, bei der SVB eingelangt am 14.06.2019, erhoben die Beschwerdeführer*innen fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (ON 36).

1.3.    Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2019, Zahl: XXXX , wies die SVB die Beschwerde vom 10.06.2019 betreffend Spruchpunkt 1. ab und änderte Spruchpunkt 2. dahingehend ab, dass (nur mehr) für die Zeit von 01.01.2016 bis 30.06.2019 Beiträge zur Unfallversicherung iHv EUR 632,46 zu entrichten sind und der Beitragszuschlag zur Gänze entfällt (ON 50).

1.4.    Mit Schreiben vom 03.09.2019 beantragten die Beschwerdeführer*innen fristgerecht (aufgrund einer Ortsabwesenheit) die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (ON 51).

2.       Die belangte Behörde legte am 03.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Verwaltungsverfahrensakt vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=ON 1-53]).

2.1.    Mit Schreiben vom 25.04.2021 erklärten die Beschwerdeführer*innen den Vorlageantrag nicht aufrecht zu halten (OZ 5).

II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1.    Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2.    Die Beschwerdeführer*innen haben mit Schriftsatz vom 25.04.2021 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, den Vorlageantrag nicht aufrecht zu halten. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).

1.3.    Die Zurückziehung des Vorlageantrages bewirkt, dass die Beschwerdevorentscheidung der SVB vom 08.08.2019 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Vorlageantrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2224199.1.00

Im RIS seit

27.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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