Entscheidungsdatum
15.07.2021Norm
ASVG §410Spruch
L511 2236416–1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch SAXINGER CHALUPSKY & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom 08.09.2020, Zahl: XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX , geb. XXXX ):
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 08.09.2020, Zahl: XXXX , stellte die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich [ÖGK] fest, dass die Tätigkeit von XXXX für die beschwerdeführende Partei in den in Spruchpunkt I angeführten Zeiten nicht, in den in Spruchpunkt II angeführten Zeiten hingegen der Nachtschwerarbeit iSd Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG unterlegen gewesen sei.
1.2. Mit Schreiben vom 29.09.2020 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
2. Die belangte Behörde legte am 28.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt nummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1]).
2.1. Mit Schreiben vom 08.07.2021 zog die rechtlich vertretene beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurück (OZ 2).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.2. Die beschwerdeführende Partei ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 08.07.2021 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
1.3. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid der ÖGK vom 08.09.2020 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2236416.1.00Im RIS seit
27.01.2022Zuletzt aktualisiert am
27.01.2022