TE Bvwg Beschluss 2021/7/15 L511 2236412-1

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Veröffentlicht am 15.07.2021
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Entscheidungsdatum

15.07.2021

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L511 2236412–1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch SAXINGER CHALUPSKY & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom 02.09.2020, Zahl: XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX , geb. XXXX ):

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

1.1.    Mit Bescheid vom 02.09.2020, Zahl: XXXX , stellte die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich [ÖGK] fest, dass die Tätigkeit von XXXX für die beschwerdeführende Partei in den in Spruchpunkt I angeführten Zeiten nicht, in den in Spruchpunkt II angeführten Zeiten hingegen der Nachtschwerarbeit iSd Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG unterlegen gewesen sei.

1.2.    Mit Schreiben vom 29.09.2020 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.

2.       Die belangte Behörde legte am 28.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt nummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1]).

2.1.    Mit Schreiben vom 08.07.2021 zog die rechtlich vertretene beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurück (OZ 2).

II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1.    Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2.    Die beschwerdeführende Partei ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 08.07.2021 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).

1.3.    Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid der ÖGK vom 02.09.2020 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2236412.1.00

Im RIS seit

27.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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