TE Bvwg Beschluss 2021/7/19 L511 2244088-1

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Veröffentlicht am 19.07.2021
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Entscheidungsdatum

19.07.2021

Norm

ASVG §113
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L511 2244088–1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RAITS BLEIZIFFER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 23.03.2012, Zahl: XXXX :

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

1.1.    Mit Bescheid vom 23.03.2012, Zahl: XXXX , verpflichtete die SGKK die beschwerdeführende XXXX als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG aufgrund der Meldepflichtverletzung betreffend die Beschäftigung von XXXX , geboren 12.03.1978, am 11.01.2012 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.300,00 umgehend zu entrichten. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen worden.

1.2.    Mit Schreiben vom 04.04.2012 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen diesen Bescheid.

1.3.    Mit Bescheid vom 30.08.2012, Zahl: XXXX , setzte die Landeshauptfrau von Salzburg das anhängige Rechtsmittelverfahren in Spruchpunkt 2. gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht von XXXX aus und machte unter einem von der ihr eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ein sozialversicherungsrechtliches Verwaltungsverfahren zur Abklärung der angeführten Sozialversicherungspflicht bei der zuständigen erstinstanzlichen Behörde (SGKK) anhängig zu machen. In Spruchpunkt 1. wurde dem Einspruch antragsgemäß die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.4.    Mit Bescheid vom 27.11.2013 stellte die SGKK fest, dass XXXX von 14.09.2010 bis 11.01.2012 aufgrund der für die XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterlag.

Der Bescheid erwuchs mit 02.01.2014 in Rechtskraft.

2.       Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.

3.       Eine Übermittlung einer Kopie des Verwaltungsverfahrensaktes an das BVwG erfolgte erstmalig durch die ÖGK am 06.07.2021.

3.1.    Mit Schreiben vom 12.07.2021 zog die rechtlich vertretene beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurück (OZ 2).

II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1.    Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2.    Die rechtlich vertretene beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 08.07.2021 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).

1.3.    Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid der ÖGK vom 23.03.2012 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2244088.1.00

Im RIS seit

27.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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