TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/26 L501 2225253-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2021
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Entscheidungsdatum

26.07.2021

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §2 Abs2
BSVG §23
BSVG §24
BSVG §33
BSVG §33a
BSVG §33b
BSVG §39
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L501 2225253-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Longin Josef KEMPF und Dr. Josef MAIER, Steegenstraße 3, 4722 Peuerbach, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 3.10.2019, Ordnungsbegriff: XXXX , wegen Feststellung der Pflichtversicherung, Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3.10.2019 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (im Folgenden "SVB"), (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") vom 1.1.2016 bis laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.). Für die bP sei in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde zu legen und bestehe Beitragspflicht wie folgt (Spruchpunkt 2.):

von bis

mtl. Beitragsgrundlage in EUR

mtl. Beitrag in EUR

 

 

KV

PV

04/2016 – 04/2016

411,27

31,46

69,92

05/2016 – 12/2016

411,30

31,46

69,92

01/2017 – 01/2017

285,19

21,82

48,48

02/2017 – 12/2017

285,22

21,82

48,49

01/2018 – 01/2018

330,55

25,29

56,19

02/2018 – 12/2018

330,54

25,29

56,19

01/2019 - laufend

330,54*

25,29

56,19

*) vorläufiger Wert

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen zusammengefasst aus, dass die bP seit 1.7.2005 als Mitgesellschafter mit dem Bruder Herrn XXXX und dem Vater Herrn XXXX den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, vorgetragen in der Liegenschaft EZ XXXX und EZ XXXX KG XXXX in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führe. Zudem bestehe eine Zupachtung (unentgeltlich) von Herrn XXXX im Ausmaß von 0,3300 ha landwirtschaftlicher Gründe. Am 19.12.2014 habe die bP obgenannte Liegenschaft in ihr Alleineigentum übernommen. Der land(forst)wirtschaftliche Betrieb werde allerdings auch nach der Übernahme unverändert als Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie oben beschrieben geführt. Ab 1.8.2019 sei aufgrund der Meldung/Bestätigung der bP eine Änderung in der Betriebsführung erfolgt und würden die Gründe (Eigen- und Pachtgründe) auf die alleinige Rechnung und Gefahr der bP geführt. Mit Tauschvertrag vom 27.6.2007 sei aus obgenannter Liegenschaft das Grundstück Nr. XXXX im Ausmaß von 0,3463 ha landwirtschaftlicher Fläche (Teilfläche XXXX ) an die Marktgemeinde XXXX übergeben und seien Zug um Zug die beiden Grundstücke Nr. XXXX XXXX im Gesamtausmaß von 0,9793 ha landwirtschaftlicher Fläche aus der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX von der Marktgemeinde übernommen worden. Diese Flächenänderung sei sozialversicherungsrechtlich berücksichtigt worden und habe zu keiner Auswirkung auf eine Versicherungs- und Beitragspflicht geführt. Vom Finanzamt XXXX sei am 19.10.2015 (gemeint wohl: 29.10.2015) ein Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.2014, sozialversicherungsrechtlich wirksam mit 1.1.2016 mit einem Ausmaß von 6,2947 ha und einem Einheitswert von EUR 3.700,00 erstellt worden. In diesem Einheitswertbescheid sei nur die vertauschte Fläche im Ausmaß von 0,3463 ha berücksichtigt worden, nicht hingegen die eingetauschten Gründe im Ausmaß von 0,9793 ha, sodass basierend auf diesem Einheitswert die belangte Behörde ab 1.1.2016 insgesamt ein zu geringes Flächenausmaß und einen niedrigen Einheitswert (unter der Versicherungsgrenze von EUR 1.500,00) berücksichtigt habe. Erst im Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 1.1.2015 vom 17.11.2017, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 1.4.2018, seien vom Finanzamt auch die eingetauschten Flächen mitbewertet und ein Gesamtausmaß von 7,2740 ha mit einem Einheitswert von EUR 4.800,00 rechtskräftig festgestellt worden. Bei der Tauschfläche im Ausmaß von 0,9793 ha handle es sich eindeutig um landwirtschaftlich genutzte Flächen, für die von der bP und den Mitgesellschaftern auch AMA-Förderungen beantragt und bezogen worden seien. Die eingetauschten Grundstücke seien bei der Berechnung des Einheitswertes ab dem 1.1.2016 bis zur tatsächlichen Mitbewertung im eigenen Einheitswertbescheid ab 1.4.2018 zu berücksichtigen. Zusätzlich sei vom Finanzamt am 31.1.2018 ein Hauptfeststellungsbescheid zum 1.1.2014/2015 (Einheitswert EUR 400,00) erstellt worden, der sozialversicherungsrechtlich ebenfalls ab 1.4.2018 zu berücksichtigen sei und zu einer weiteren Erhöhung des Einheitswertes geführt habe. Aus den vorliegenden Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnissen würden sich die im Bescheid dargestellten unbestrittenen Einheitswerte für Eigen- und Pachtgründe ergeben.

Ab 1.8.2019 werde der gesamte Betrieb auf die alleinige Rechnung und Gefahr der bP geführt, sodass ab diesem Zeitpunkt in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung unstrittig der gesamte Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe in der Höhe von EUR 5.399,58 der Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht zugrunde zu legen sei. Der anteilige Einheitswert aufgrund der gemeinsamen Betriebsführung mit dem Bruder und Vater der bP liege ab 1.1.2016 über der Versicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung von EUR 1.500,00, sodass Pflichtversicherung festzustellen gewesen sei.

Zusätzlich zur bäuerlichen Erwerbstätigkeit übe die bP eine unselbständige und nach dem ASVG pflichtversicherte Erwerbstätigkeit aus und sei daher mehrfachversichert. Unter Berücksichtigung der jährlichen Höchstbeitragsgrundlagen betrage die jährliche Beitragsgrundlage nach dem BSVG für 2016 EUR 3.701,67, für 2017 EUR 3.422,61 und für 2018 EUR 3.966,49. Daraus würden sich die in Spruchpunkt 2. angeführten monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung und die entsprechenden Monatsbeiträge ergeben.

Mit Schreiben vom 25.7.2019 sei die bP über die rückwirkende Einbeziehung in die Kranken- und Pensionsversicherung ab 1.1.2016 informiert worden. Die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (Beitragspflicht) sei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsbestimmungen (3-jährige Verjährung) bis 31.3.2016 bereits verjährt, sodass Beitragspflicht ab 1.4.2016 festzustellen gewesen sei.

I.2. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 31.10.2019 (eingelangt bei der belangten Behörde am 5.11.2019) erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.10.2019 (zugestellt am 9.10.2019). Darin brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sich aufgrund des Wertfortschreibungsbescheides zum 1.1.2014, sozialversicherungsrechtlich wirksam mit 1.1.2016, von dessen Richtigkeit sie habe ausgehen dürfen, keine relevante Änderung bzw. keine relevante Änderung des Einheitswertes, der unter der Versicherungsgrenze von EUR 1.500,00 geblieben sei, ergeben habe. Es habe sich daher auch kein Handlungsbedarf der bP sowie der Mitgesellschafter ergeben. Intention der bP und sämtlicher Mitgesellschafter anlässlich des Abschlusses des Bewirtschaftungsvertrages sei gewesen, eine Regelung bezüglich der Betriebsführung so vorzunehmen, dass hinsichtlich sämtlicher Mitgesellschafter stets keine Beitragspflicht zur Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern eintrete, zumal aufgrund jeweils anderweitiger Kranken- und Pensionsversicherung hierzu keine Notwendigkeit bzw. kein Erfordernis bestanden habe. Hätte sich aufgrund eines anderslautenden Fortschreibungsbescheides zum 1.1.2014 eine relevante Änderung des Einheitswertes ergeben, hätten die bP und ihre Mitgesellschafter entsprechend reagiert und, was die Zusammensetzung der Mitgesellschafter anbelangt hätte, eine Änderung in der Führung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen. Weder der bP noch ihren Mitgesellschafter sei aufgefallen und habe auffallen müssen, dass es sich inhaltlich um einen unrichtigen Wertfortschreibungsbescheid handle, der erst im Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 1.1.2015, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 1.4.2018, korrigiert worden sei. Der Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.2014 sei und wäre für die bP bezüglich der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2016 bis laufend bindend gewesen. Eine nachträgliche Änderung, wie mit Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbetrag vom 17.11.2017 vorgenommen, sei rückwirkend nicht anwendbar. Die bP habe aufgrund des Tauschvertrages die Flächenänderung gemeldet; eine vom Finanzamt nicht berücksichtigte Flächenänderung könne nicht zum Nachteil der bP gereichen und sei diese nicht so zu behandeln, als ob die bP sie nicht gemeldet hätte.

I.3. Am 11.11.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 7.11.2019 führte die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen aus, dass gemäß § 191 Abs. 4 BAO ein Einheitswertbescheid auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den die Fläche übergegangen sei, wirke. Der Einheitswert der von der Marktgemeinde XXXX eingetauschten Fläche sei für die bP solange heranzuziehen, bis für sie ein neuer Einheitswertbescheid, in dem die eingetauschten Gründe enthalten seien, erstellt werde. Eine entsprechende Bewertung der eingetauschten Flächen sei für die bP erstmals mit Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 17.11.2017 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe gemäß § 23 Abs. 3 und 5 BSVG eine anteilsmäßige Anrechnung der erhaltenen Gründe (abgeleitet vom Einheitswert der Marktgemeinde XXXX ) zu erfolgen. Diese Anrechnung sei seit 1.1.2016 unterblieben und sei für die bP keine Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG festgestellt worden. Zum Einwand, dass mangels Meldepflichtverletzung eine rückwirkende Änderung nicht möglich sei, wurde ausgeführt, dass nach § 39 BSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjähre. Auffallend sei, dass die bP offen ausführe, dass ihre und die Intention der Mitgesellschafter gewesen sei, eine Regelung bezüglich der Betriebsführung vorzunehmen, dass hinsichtlich sämtlicher Mitgesellschafter stets keine Beitragspflicht zur Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern eintrete. Für die Behörde dränge sich unweigerlich der Verdacht eines Scheingeschäftes auf.

I.4. Mit Schreiben vom 2.7.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde, den im Bescheid dargestellten Berechnungsvorgang näher auszuführen und dem Gericht die bezüglichen Einheitswertbescheide zu übermitteln.

I.5. Mit ergänzender Stellungnahme vom 8.7.2020 stellte die belangte Behörde die rechnerische Ermittlung des Gesamteinheitswertes näher dar und übermittelte dem Gericht die ihrer Berechnung zugrunde gelegten Einheitswertbescheide.

I.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.8.2020 wurde der bP die ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.

I.7. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter erstattete die bP fristgerecht eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht im Verantwortungsbereich der bP liege und ihr sohin nicht zum Nachteil gereichen können, wenn das an die Gemeinde abgegebene Grundstück Nr. XXXX in den streitgegenständlichen Einheitswertbescheiden nicht berücksichtigt bzw. diesen nicht zugrunde gelegt worden sei, sondern erstmals im Bescheid vom 7.7.2020, zumal die bP sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, auf die Richtigkeit der ihr zugestellten Bescheide vertrauen dürfe und sie keine Überprüfungspflicht betreffend Richtigkeit des Inhaltes der Einheitswertbescheide treffe. Der Tauschvertrag sei vom damaligen Schriftenverfasser dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern angezeigt worden; darüberhinausgehende Verpflichtungen seitens der Vertragsparteien bzw. der bP hätten nicht bestanden. Die Berechnung bzw. betragsmäßige Drittelung sei der bP weder vom Finanzamt noch von der damaligen SVB mitgeteilt bzw. übermittelt worden, sondern erstmalig in der Kontonachricht zum 25.7.2019 der SVB. Die bP hätte keine Kenntnis (gehabt), mit welchem Ausmaß bzw. mit welchem Betrag der Einheitswert der Marktgemeinde XXXX bezüglich der eingetauschten Flächen vorgelegen sei, zumal dieser ja auch nie der bP zugestellt bzw. zur Kenntnis gebracht worden sei. Im Übrigen wurde wie in der Beschwerde ausgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP führte von 1.7.2005 bis 31.7.2019 gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX und Vater XXXX als Mitgesellschafter einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, vorgetragen in der Liegenschaft EZ XXXX und EZ XXXX , KG XXXX , in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Zudem bestand eine unentgeltliche Zupachtung landwirtschaftlicher Gründe von Herrn XXXX im Ausmaß von 0,3300 ha. Am 19.12.2014 übernahm die bP angeführte Liegenschaft in ihr Alleineigentum, der land(forst)wirtschaftliche Betrieb wurde allerdings auch nach der Übernahme unverändert als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt. Seit 1.8.2019 wird der Betrieb (Eigen- und Pachtgründe) auf alleinige Rechnung und Gefahr der bP geführt.

Mit Tauschvertrag vom 27.6.2007 wurde aus der genannten Liegenschaft das Grundstück Nr. XXXX im Ausmaß von 0,3463 ha landwirtschaftlicher Fläche (Teilfläche 8) aus der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , an die Marktgemeinde XXXX übergeben und wurden Zug um Zug die beiden Grundstücke Nr. XXXX und XXXX im Gesamtausmaß von 0,9793 ha landwirtschaftlicher Fläche aus der Liegenschaft EZ 142 KG XXXX von der Marktgemeinde XXXX übernommen.

Im Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX zum 1.1.2014 vom 29.10.2015 (sv-rechtlich wirksam mit 1.1.2016) wurde nur die vertauschte landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von 0,3463 ha berücksichtigt, die eingetauschten landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 0,9793 ha wurden hingegen nicht berücksichtigt. Für die in diesem Bescheid bewerteten Flächen mit einer Gesamtgröße von 6,2947 ha wurde ein Einheitswert von EUR 3.700,00 festgestellt. Dass die eingetauschten landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 0,9793 ha dabei nicht mitbewertet wurden, ist im Anhang B ("Liste der bewerteten Flächen") zum Einheitswertbescheid ersichtlich. Erst im Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX zum 1.1.2015 vom 17.11.2017 (sv-rechtlich wirksam ab 1.4.2018) wurden auch die eingetauschten landwirtschaftlichen Flächen mitgewertet und ein Gesamtausmaß von 7,2740 ha mit einem Einheitswert von EUR 4.800,00 festgestellt. Zudem wurden mit Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes XXXX zum 1.1.2014/15 vom 31.1.218 (sv-rechtlich wirksam ab 1.4.2018) Zuschläge für öffentliche Gelder gemäß § 35 BewG mit einem Ertragswert von EUR 400,00 festgestellt.

In dem noch vor dem erfolgten Tausch gegenüber der Marktgemeinde XXXX ergangenen Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX zum 1.1.1998 vom 4.11.1998 (sv-rechtlich wirksam ab 1.1.1999) wurde unter Anwendung eines Hektarsatzes von EUR 593,01 ein Einheitswert der landwirtschaftlich genutzten Flächen der Gemeinde von EUR 4.654,77 festgestellt.

Die bP übte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben ihrer Erwerbstätigkeit als land(forst)wirtschaftlicher Betriebsführer eine unselbständige, der Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des ASVG unterliegende Beschäftigung aus.

Mit Kontonachricht der belangten Behörde vom 25.7.2019 wurde die bP erstmals von der rückwirkenden Einbeziehung in die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG ab dem 1.1.2016 sowie von der Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen in der im angefochtenen Bescheid genannten Höhe für den Zeitraum ab 1.4.2016 verständigt.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt geht unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.

Die Feststellungen der belangten Behörde zu den Bewirtschaftungsverhältnissen des Betriebes und zum Umstand des Flächentausches mit der Marktgemeinde XXXX wurden in der Beschwerde im Wesentlichen nicht bestritten und auch dem Beschwerdevorbringen zugrunde gelegt.

Die belangte Behörde stellte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8.7.2020 die Berechnung des Gesamteinheitswertes, von dem sie im angefochtenen Bescheid (S. 5) ausgegangen ist, unter Bezugnahme auf die jeweils maßgeblichen Einheitswertbescheide nachvollziehbar dar. Die Berechnung der Höhe der Beitragsgrundlagen und Sozialversicherungsbeiträge wurde bereits im angefochtenen Bescheid (insb. S. 6. f) ausführlich dargestellt. Der Inhalt der verfahrensrelevanten Einheitswertbescheide ergibt sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden bzw. mit der ergänzenden Stellungnahme übermittelten Bescheidausfertigungen. Die darin festgestellten Einheitswerte entsprechen den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Beträgen. Aus der übermittelten Ausfertigung des gegenüber der Marktgemeinde XXXX ergangenen Einheitswertbescheides vom 4.11.1998 ergibt sich insbesondere, dass bei der Feststellung des Einheitswertes zum 1.1.1998 (sv-rechtlich wirksam ab 1.1.1999) hinsichtlich der landwirtschaftlich genutzten Flächen der Gemeinde zum Bewertungszeitpunkt ein Hektarsatz in Höhe von EUR 593,01 zur Anwendung gebracht wurde. Die bP trat in ihrer Stellungnahme vom 20.8.2020 dem von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Rechenvorgang – abgesehen von der Rechtsfrage der prinzipiellen Einbeziehung der eingetauschten Flächen – und der ziffernmäßigen Richtigkeit des Berechnungsergebnisses nicht entgegen, sodass das Ergebnis den Feststellungen des erkennenden Gerichtes zugrunde gelegt werden konnte.

Wenn die bP in ihrer Stellungnahme vom 20.8.2020 ausführt, dass das an die Gemeinde abgegebene Grundstück Nr. XXXX in den streitgegenständlichen Einheitswertbescheiden nicht berücksichtigt bzw. diesen nicht zugrunde gelegt worden sei, sondern erstmals im Bescheid vom 7.7.2020 (Beilage./B der Stellungnahme der belangten Behörde), beruht dies offenkundig auf einem Versehen, da es sich bei der genannten Beilage um den Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 1.1.2015 handelt (lediglich das Datum des Ausdrucks wird mit 7.7.2020 angegeben). Das an die Gemeinde abgegebene Grundstück Nr. XXXX fand aber unzweifelhaft bereits ab dem Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.2014 (siehe Beilage A zur Stellungnahme der belangten Behörde) keine Berücksichtigung mehr, wie dies auch dem bisherigen Beschwerdevorbringen entspricht (vgl. Beschwerde S. 5 f).

Die Kontonachricht der belangten Behörde vom 25.7.2019, mit welcher die bP von der rückwirkenden Einbeziehung in die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG und der Vorschreibung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge verständigt wurde, erliegt im Verwaltungsakt; der Empfang dieser Kontonachricht durch die bP wurde nicht bestritten.

Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.2. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:

Auszug aus dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung:

Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. […]

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. […]

Beitragsgrundlage

§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2, […]

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. […]

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

[…]

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;

[…]

h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt. […]

Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen vom Einheitswert

§ 23c. (1) Bei Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 und 3 sind in einem Einheitswertbescheid bewertete Zuschläge für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955, Zu- und Abschläge nach § 40 BewG 1955 sowie Zuschläge nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955

1. bei der Person/den Personen zu berücksichtigen, für die der Einheitswertbescheid ausgestellt wurde, und werden bei Verpachtung der bewerteten Flächen nicht mitübertragen; […]

Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung

§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Juli 2012 16 %,

– ab 1. Juli 2013 16,5 %,

– ab 1. Jänner 2015 17 %;

[…]

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

§ 33. (1) Die Beiträge der gemäß 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. […]

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 33a. (1) Übt eine in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und/oder GSVG begründet, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und/oder GSVG und nach diesem Bundesgesetz so festzusetzen, dass die Summe aus

1. den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (einschließlich der Sonderzahlungen) und/oder den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und

2. den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 23 Abs. 9 lit. a für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung voraussichtlich nicht überschreitet; sich deckende Beitragsmonate sind dabei nur einmal zu zählen.

[…]

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 33b. (1) Übt eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage); sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen. […]

Verjährung der Beiträge

§ 39. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. […]

II.3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die bP von 1.1.2016 bis laufend der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern unterliege und für den Zeitraum von 1.4.2016 bis laufend Beitragspflicht bestehe. Die bP wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass der Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes zum 1.1.2014 bindend und eine nachträgliche Änderung, wie sie mit Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 1.1.2015 vorgenommen worden sei, rückwirkend nicht anwendbar sei. Die eingetauschten (erworbenen) Gründe im Ausmaß von 0,9793 ha müssten daher für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum unberücksichtigt bleiben.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelt § 23 Abs. 5 BSVG alle denkbaren Fälle der Änderung eines Einheitswertes abschließend. Der erste Satz des § 23 Abs. 5 BSVG benennt jene Fälle, in denen die Änderung des Einheitswertes auch beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der der Änderung folgt, wirksam wird, in Form einer auf bestimmte Fallkonstellationen des § 23 Abs. 3 BSVG Bezug nehmenden taxativen Aufzählung, und er enthält eine Generalklausel zu Gunsten der von den genannten Fällen nicht umfassten sonstigen Änderungen des Einheitswertes, soweit sie durch Flächenänderungen bedingt sind. Der zweite Satz der genannten Gesetzesstelle enthält hingegen eine alle übrigen Fälle der Änderung des Einheitswertes abdeckende weitere Generalklausel und ordnet deren beitragsrechtliche Wirksamkeit mit dem auf die Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgenden ersten Tag eines Kalendervierteljahres an.

Diese Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichklang von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache (vgl. VwGH vom 7.9.2005, 2003/08/0229, mit Hinweis auf die Erk. vom 8.5.1990, 90/08/0069, und vom 13.4.1999, 97/08/0031, mwN).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nicht, ist doch der jeweilige Verpflichtete in Kenntnis der Flächenänderung und hat er sich auch in Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des BSVG zu setzen, wenn er land- oder forstwirtschaftlich tätig ist. Es liegt daher weder eine Unsachlichkeit noch überhaupt eine Rückwirkung vor, weil es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, sachlich an den Zeitpunkt der Flächenänderung, die dem Betroffenen bekannt ist, anzuknüpfen und nicht an den entsprechenden abgabenbehördlichen Bescheid (VwGH vom 9.9.2009, 2007/08/0324).

Im gegenständlichen Fall trat eine – von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nunmehr berücksichtigte – Änderung des Einheitswertes aufgrund eines im Jahr 2007 erfolgten Tausches einer landwirtschaftlichen Fläche der bP im Ausmaß von 0,3463 ha (Grundstück Nr. XXXX ; Teilfläche XXXX , EZ XXXX , KG XXXX ) gegen landwirtschaftliche Flächen der Marktgemeinde XXXX im Gesamtausmaß von 0,9793 ha (Grundstücke Nr. XXXX XXXX , EZ XXXX , KG XXXX ) ein.

Gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz BSVG wird eine durch eine Flächenänderung bedingte Änderung des Einheitswertes mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der der Änderung folgt, wirksam. Es ist daher sachlich an den Zeitpunkt der Flächenänderung anzuknüpfen und nicht an den entsprechenden abgabenbehördlichen Bescheid.

Für die Feststellung der Versicherungspflicht, Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht gemäß § 23 Abs. 5 BSVG war neben dem Einheitswert der im Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.2014 (sv-rechtlich wirksam ab 1.1.2016) bewerteten Flächen auch der Einheitswert der eingetauschten (erworbenen) Fläche zu berücksichtigen:

Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, dass bei Erwerb einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche, wenn der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, als Einheitswert ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Fläche erhöhter Einheitswert zu Grunde zu legen sei (§ 23 Abs. 3 lit. f BSVG), kann kein Zweifel bestehen, dass für sozialversicherungsrechtliche Zwecke, soweit ein solcher Bescheid vorliegt, ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen ist (vgl. VwGH vom 7.8.2002, 99/08/0139, mit Hinweis auf das Erk. vom 13.4.1999, 97/08/0031). Es war daher für die Ermittlung des Einheitswerts der erworbenen Fläche der zuletzt – im konkreten Fall noch vor dem Tausch gegenüber der Marktgemeinde XXXX – ergangene Einheitswertbescheid (Hektarsatz) heranzuziehen. Nach § 191 Abs. 4 iVm § 186 BAO wirken Einheitswertbescheide auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist. Mit Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.1998 stellte das Finanzamt den Einheitswert der landwirtschaftlich genutzten Flächen der Gemeinde XXXX unter Anwendung eines Hektarsatzes von EUR 593,01 fest. Für die eingetauschten landwirtschaftlichen Flächen im Gesamtausmaß von 0,9793 ha ergibt sich damit unter Anwendung des genannten Hektarsatzes ein zu berücksichtigender Einheitswert von EUR 580,73. Soweit die bP moniert, dass sie keine Kenntnis darüber (gehabt) hätte, mit welchem Ausmaß bzw. mit welchem Betrag der Einheitswert der Marktgemeinde XXXX bezüglich der eingetauschten Flächen vorgelegen sei, zumal dieser ja auch nie der bP zugestellt bzw. zur Kenntnis gebracht worden sei, ist sie darauf zu verweisen, dass entsprechend der Bestimmung des § 97 Abs. 2 BAO in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 leg. cit. Anwendung findet und die Rechtsnachfolge nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger eingetreten ist, mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger als vollzogen gilt (Zustellfiktion; vgl. bereits VwGH vom 1.12.1986, 85/15/0149).

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die eingetauschten (erworbenen) Flächen im Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.2014 nicht berücksichtigt worden sei und die bP auf die Richtigkeit dieses Bescheides vertraut habe, ist entgegenzuhalten, dass aus dem genannten Wertfortschreibungsbescheid klar ersichtlich ist, dass sich dieser gerade nicht auf die eingetauschten (erworbenen) Flächen im Ausmaß von 0,9793 ha bezieht. Dies wird einerseits schon anhand der im Bescheid angegebenen Gesamtgröße der bewerteten land(forst)wirtschaftlichen genutzten Flächen (insgesamt 6,2947 ha) deutlich, anderseits werden die erworbenen Flächen auch nicht in der "Liste der bewerteten Flächen" (Anhang B des Wertfortschreibungsbescheides) angeführt. Die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch das Finanzamt war damit – gerade vor dem Hintergrund der Wirksamkeit eines Einheitswertbescheides auch gegenüber Rechtsnachfolgern – jedenfalls zu verneinen.

Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid daher für den Zeitraum von 1.1.2016 bis 31.3.2018 einen gesamten Einheitswert von EUR 4.507,03 bzw. einen anteiligen Einheitswert (1/3) von EUR 1.502,35 zugrunde. Für den Zeitraum von 1.4.2018 bis 31.7.2019 ergab sich auf Grundlage des Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheides zum 1.1.2015 (sv-rechtlich wirksam ab 1.4.2018), in dem die erworbenen Flächen berücksichtigt und neu bewertet wurde, ein gesamter Einheitswert von EUR 5.399,58 bzw. ein anteiliger Einheitswert (1/3) von EUR 1799,86. In der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 8.7.2020 wurde der Berechnungsvorgang rechnerisch nachvollziehbar dargestellt; die bP trat in ihrer Stellungnahme vom 20.8.2020 dem von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Rechenvorgang und der ziffernmäßigen Richtigkeit des Berechnungsergebnisses nicht entgegen.

Der auf die bP (als Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; vgl. § 23 Abs. 3 lit. h BSVG) entfallende Einheitswert überstieg im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Versicherungsgrenze von EUR 1.500 und war daher gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 erster Satz BSVG die Pflichtversicherung der bP in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG festzustellen. Daraus folgt gemäß § 24 Abs. 1 und 2 BSVG die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG. Die Berechnung der Höhe der Beitragsgrundlagen und Sozialversicherungsbeiträge wurde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellt und wendet sich die Beschwerde nicht substantiiert gegen diese Berechnung. Es sind auch keine objektiven Anhaltspunkte hervorgekommen, die gegen die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung sprechen würden.

Gemäß § 39 Abs. 1 erster Satz BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben und sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Die Beiträge für den Monat April 2016 waren daher frühestens Ende Juli 2016 fällig. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist; auf einen Meldeverstoß oder ein Verschulden des Versicherten kommt es dabei – anders als bei der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 zweiter Satz – nicht an. Objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Versicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Beitragsrückstände sind als verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu werten (vgl. VwGH vom 22.12.2004, 2004/08/0099, zur Parallelbestimmung des § 68 ASVG). Indem die belangte Behörde die bP mit Kontonachricht vom 25.7.2019 erstmals von der Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen (in der im Bescheid genannten Höhe) verständigt hat, wurde die Verjährung gemäß § 39 Abs. 1 dritter Satz BSVG unterbrochen. Die Feststellungsverjährung konnte daher in Bezug auf die Beitragszeiträume ab April 2016 nicht eintreten.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den entscheidungswesentlichen Fragen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und keine Rechtsfragen vorliegen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Einheitswert landwirtschaftlicher Betrieb Neubewertung Pflichtversicherung Verjährungsfrist Versicherungsgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L501.2225253.1.00

Im RIS seit

27.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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