Entscheidungsdatum
02.12.2021Norm
ASVG §410Spruch
W178 2196214-1/6E
W178 2196211-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RSS Rechtsanwälte OG, gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse, früher Burgenländische Gebietskrankenkasse vom 12.03.2018, Zl.II-Gla-Her-18, Ktnr: 6362117, und vom 13.03.2018, Zl. II-Gla-Her-18, Kntr: 6362117 beschlossen:
A)
Die Verfahren werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die ÖGK (früher BGKK) hat mit zwei Bescheiden vom 12.03.2018 die Pflichtversicherung von Herrn XXXX und Herrn XXXX nach dem ASVG aufgrund ihrer Tätigkeit für den Bf festgestellt. Mit Bescheid vom 13.03.2018 wurde ein Beitragszuschlag verhängt.
Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit Schreiben vom 30.11.2021 zurückgezogen.
Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.11.2021 zweifelsfrei zurückgezogen hat, war das Verfahren einzustellen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2196211.1.00Im RIS seit
27.01.2022Zuletzt aktualisiert am
27.01.2022