TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/22 W178 2246633-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2021
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Entscheidungsdatum

22.12.2021

Norm

ASVG §8 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FSVG §2
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch


W178 2246633-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch SFB Alber & Tomitzi Steuerberatungsgesellschaft für freie Berufe OG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 19.07.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 19.07.2021 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) aus, dass die Beschwerdeführerin zumindest vom 01.01.2013 bis 31.03.2014 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FSVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1.). Weiters sei sie vom 01.04.2014 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zumindest von 01.01.2013 bis 31.03.2014 als Fachärztin für Gerichtsmedizin ordentliches Mitglied der Ärztekammer gewesen sei und daher der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 2 FSVG unterlegen sei. Allerdings sei sie gemäß § 5 Z 2 FSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen, da sie in einem Beschäftigungsverhältnis zum Amt der medizinischen Universität Wien gestanden habe und ihr aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft auf Ruhgenuss zustehe. § 3 Abs. 2 FSVG verweise bei den nach § 2 FSVG unfallversicherten Person auf die Bestimmungen, die für die Unfallversicherung der nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG teilversicherten Personen gelten.

Zu Spruchpunkt 2. führte die SVS an, dass die Beschwerdeführerin seit 01.04.2014 als Wohnsitz-Fachärztin für Gerichtsmedizin tätig sei und einen Ruhegenuss gemäß B-KUVG beziehe. Wohnsitzärzte seien von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG ausgenommen. Bei Ihnen greife bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Für die Jahre 2014 bis inklusive 2018 seien durch das zuständige Finanzamt Einkommensteuerbescheide übermittelt worden, in denen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit über der jeweils maßgebenden Versicherungsgrenze ausgewiesen worden seien. Daher sei der Eintritt der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen gewesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG würden alle nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten selbstständigen Erwerbstätigen der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen, sodass die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.12.2018 festzustellen gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass laut der Information für Ärzte seitens der SVS eine Ausnahme von der Pflichtversicherung vorliege, wenn die Fachärztin neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehe und einen Ruhegenuss erwarte bzw. bereits beziehe. Ein weiteres Problem ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des voraussichtlichen Endes ihrer Tätigkeit die 15-jährige Mindestversicherungsdauer für eine weitere Pension nach dem FSVG nicht erreichen werde. Sofern nicht die Ausnahme von der Pflichtversicherung wirksam werde, stehe den allenfalls zu leistenden Beitragszahlungen kein Anspruch auf eine künftige Pensionszahlung der SVS gegenüber. Dies stelle trotz der gegebenen „Risikogemeinschaft“ einen Verstoß gemäß dem Gleichheitsgrundsatz dar. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass seit 01.01.2017 unter bestimmten Voraussetzungen sich gemäß ASVG sowohl für den Dienstgeber als auch für ältere Dienstnehmer der Beitrag zur Pensionsversicherung um die Hälfte reduziere. Unbestritten sei die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab 01.04.2014 bis laufend.

3. Die SVS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsaktes vor und führte in einer ergänzenden Stellungnahme vom 20.09.2021 aus, dass die von der Beschwerdeführerin genannte Ausnahme des § 5 Abs. 1 FSVG nicht einschlägig sei, da eine Pflichtversicherung als Wohnsitzärztin gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorliege. Weiters würden keine verfassungsmäßigen Bedenken dagegen bestehen, dass der Gesetzgeber Pensionsansprüche von der Erfüllung der Wartezeit abhängig mache. In der Sozialversicherung gelte nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistungen und Versicherungsleistung, sodass in Kauf genommen werden müsse, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung komme. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Pensionsversicherungsbeitrag um die Hälfte zu reduzieren sei, führte die SVS aus, dass die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 6 GSVG das Bestehen eines Alterspensionsanspruchs sei, der bei Erreichen des Regelpensionsalters sowie Vorliegen der Mindestversicherungszeit (Wartezeit) entstehe. Im gegenständlichen Fall sei die Wartezeit aber noch nicht erfüllt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Fachärztin für Gerichtsmedizin und war zumindest von 01.01.2013 bis 31.03.2014 ordentliches Mitglied der Ärztekammer. Im selben Zeitraum stand die Beschwerdeführerin in einem Beschäftigungsverhältnis (Karenzurlaub) zum Amt der medizinischen Universität Wien. Aus diesem Dienstverhältnis steht ihr eine Anwartschaft auf Ruhegenuss zu.

Seit 01.04.2014 bis zumindest 31.12.2018 ist die Beschwerdeführerin als Wohnsitz-Fachärztin tätig und als solche ordentliches Mitglied der Ärztekammer. Seit 01.04.2014 bezieht sie zudem einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung gemäß B-KUVG.

Es liegen folgende (rechtskräftige) Einkommensteuerbescheide vor:

Kalenderjahr

Bescheiddatum

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

2014

30.05.2018

EUR 131.522,25

2015

23.10.2018

EUR 122.717,36

2016

29.11.2018

EUR 107.390,35

2017

25.08.2020

EUR 96.762,02

2018

06.05.2021

EUR 61.255,34

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der SVS in Zusammenschau mit der Beschwerde. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen

3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des FSVG

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 4/2013 und BGBl. I Nr. 162/2015) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert.

Gemäß § 3 Abs. 2 FSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1997) sind auf die Unfallversicherung der nach § 2 in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen gelten.

Gemäß § 5 Abs. 2 FSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 4/2013) sind Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des Abs. 2, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 ausgenommen.

3.1.2. §§ 2 und 4 GSVG für den Zeitraum bis 31.12.2015

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[…]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 1 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 139/2013) sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen:

[…]

5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben

3.1.3. §§ 2 und 4 GSVG für den Zeitraum ab 01.01.2016

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 118/2015 und BGBl. I Nr. 162/2015) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[…]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 1 GSVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 118/2015, BGBl. I Nr. 162/2015 und BGBl. I Nr. 53/2016) sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen:

[…]

5. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
6. [aufgehoben]

3.1.4. § 5 GSVG
Gemäß § 5 Abs. 1 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 105/2004) sind Personen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

3.1.5. § 27 Abs. 6 GSVG (Inkrafttreten mit 01.01.2017)

Gemäß § 27 Abs. 6 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 29/2017) ist abweichend von Abs. 2 für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 143a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

3.2. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ab 01.04.2014 bis 31.12.2018 bestritten hat und somit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2014) rechtskräftig wurde. Auch die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG ab 01.04.2014 bis 31.12.2018 blieb unbestritten. Eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung wurde im angefochtenen Bescheid aufgrund der Anwendung der Ausnahme des § 5 Abs. 1 GSVG nicht festgestellt.

Im Folgenden bleibt daher nur mehr zu klären, ob im Zeitraum 01.04.2014 bis 31.12.2018 eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht.

3.2.1. Seit 01.04.2014 ist die Beschwerdeführerin als Wohnsitzärztin tätig und bezieht einen Ruhegenuss nach dem B-KUVG. Wohnsitzärzte gemäß § 47 ÄrzteG sind gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG von der Pflichtversicherung nach dem FSVG ausgenommen und bei selbständiger Ausübung der Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert (Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 2 FSVG (Stand 1.1.2018, rdb.at) RZ 21/2, mwN).

Bei der Beschwerdeführerin liegen ab dem 01.04.2014 sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor. Sie übt als Wohnsitzärztin eine betriebliche Tätigkeit aus und die vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide weisen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit über den jeweils maßgeblichen Versicherungsgrenzen aus.

Für die Jahre 2014 und 2015 ist die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG anzuwenden, da die Beschwerdeführerin neben ihrer selbstständigen Tätigkeit einen Ruhegenuss bezog. Im Jahr 2014 betrug diese Versicherungsgrenze EUR 4.743,72 (12 x EUR 395,31 laut § 25 Abs. 4 Z 2 lit b) und im Jahr 2015 EUR 4.871,76 (12 x EUR 405,98).

Ab 01.01.2016 (Aufhebung des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG) ist die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG maßgeblich, die das Zwölffache der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage (§ 5 Abs. 2 ASVG) beträgt. Konkret betrug diese im Jahr 2016 EUR 4.988,64 (12 x EUR 415,72), im Jahr 2017 EUR 5.108,40 (12 x EUR 425,70) und im Jahr 2018 EUR 5.256,60 (12 x EUR 438,05).

Da weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass einer der anderen Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 GSVG oder des § 5 GSVG erfüllt wären, unterlag die Beschwerdeführerin somit ab dem 01.04.2014 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Eine Pflichtversicherung nach dem FSVG lag in diesem Zeitraum demgegenüber nicht vor, da der Tatbestand des § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG Wohnsitzärzte explizit nicht umfasst. Daher ist die Ausnahme des § 5 Abs. 2 FSVG, auf die sich die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Information für Ärzte seitens der SVS offenbar gründet, im Falle der Ausübung einer Tätigkeit als Wohnsitzärztin nicht einschlägig.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass den von ihr zu leistenden Beitragszahlungen kein Anspruch auf eine künftige Pensionszahlung der SVS gegenüberstehe. Dies stelle trotz der gegebenen „Risikogemeinschaft“ einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des dem österreichischen Sozialversicherungssystems innewohnenden Solidarprinzips keine Äquivalenz zwischen der Höhe der Beiträge und dem Leistungsumfang gegeben sein muss. Die bloß geringe Wahrscheinlichkeit, eine Leistung aus der Riskengemeinschaft zu erhalten, macht die Einbeziehung eines bestimmten Personenkreises in die Versichertengemeinschaft nicht verfassungswidrig. Das System sieht vielmehr vor, dass aufgrund der Erfüllung bestimmter Tatbestände die Pflichtversicherung und die daraus resultierende Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen ex lege eintritt. In der Judikatur des VfGH und des VwGH wird dieser Grundsatz in ständiger Judikatur bestätigt, vgl. VfGH 11.10.1988, B 933/87; VfGH 30.06.2004, B 869/03 mwH; VfGH 19.02.2016, E 37/2016; VwGH E 13.3.1993, 91/08/0174; E 24.3.1992, 91/08/0155, auch E 29.03.2006, 2003/08/0160 u.a.

Zudem bestehen nach der Judikatur des OGH auch keine verfassungsmäßigen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber Pensionsansprüche von der Erfüllung der Wartezeit abhängig macht (RS 0056550).

3.2.3. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Reduzierung des Pensionsversicherungsbeitrags für ältere Dienstnehmer, vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der belangten Behörde zu begründen. Die Beschwerdeführerin bezieht sich dabei offenbar auf § 51 Abs. 7 ASVG. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG handelt, käme allenfalls die entsprechende Regelung des § 27 Abs. 6 GSVG in Betracht. Demgemäß ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 143a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen, sodass sich der Eigenanteil auf 9,25 % reduziert. Der Anwendung dieser Bestimmung steht im vorliegenden Fall allerdings entgegen, dass die Beschwerdeführerin gar keinen Anspruch auf eine Alterspension nach dem GSVG hat. Zudem wurde im angefochtenen Bescheid nicht über die Beitragspflicht abgesprochen, sodass die konkrete Höhe der zu leistenden Beiträge nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.

3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt und die Beschwerdeführerin diesen Beweisergebnissen nicht entgegengetreten ist, sondern ausschließlich rechtliches Vorbringen erstattete, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Arzt betriebliche Tätigkeit Einkommenssteuerbescheid Pensionsversicherung Pflichtversicherung Ruhegenuss Versicherungsgrenze Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2246633.1.00

Im RIS seit

27.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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