TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/23 W156 2242792-1

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Veröffentlicht am 23.12.2021
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Entscheidungsdatum

23.12.2021

Norm

ASVG §10
ASVG §11
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §54
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W156 2242792-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , nunmehr XXXX , vertreten durch Dr. Adalbert LAIMER, RA in 1210 Wien, eingeschränkt auf die Spruchpunkte 4A, 4B, 5A, 5B, 9A, 9B, 11A, 11B, 13A, 13B, 14A, 14B, 16A, 16B, 18A, 18B, 19A und 19B gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.03.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2021 zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 19B mit der Maßgabe stattgegeben, dass für Herrn XXXX , VSNR XXXX , hinsichtlich der für die
XXXX m.b.H, BKNR XXXX und XXXX , ausgeübten Tätigkeiten als Arbeiter und Angestellter für den Zeitraum vom Jänner bis September 2003 folgende Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung festgestellt werden:

Allgemeine Beitragsgrundlage € 7.290,00, Sonderbeitragsgrundlage € 2.470,00, Beitragsgrundlage Teilentgelt während der Arbeitsunfähigkeit € 750.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.10.2019, ZI. XXXX , wurde das zwischen Herrn XXXX , in Folge als BF bezeichnet, als klagende Partei, und der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, als beklagte Partei, wegen Sozialrechtssache - Alterspension (Leistung) anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsverfahrens durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, unterbrochen.

Aufgrund dieses Unterbrechungsbeschlusses wurde am 25.11.2019 seitens des BF ein Antrag auf Feststellung der Beitrags- und Versicherungszeiten für die Jahre 1964 bis 1972 bei der belangten Behörde, eingebracht, wobei im Zuge des in weiterer Folge geführten Schriftwechsels die Feststellungen der Versicherungs- und Beitragszeiten sowie Beitragsgrundlagen auf die Jahre 1967, 1968, 1969, 1970, 1971, 1972, 1973, 1979, 1992, 1993, 1995, 1997 und 2003 bis 2008 eingeschränkt wurden.

Mit angefochtenem Bescheid wurde von der belangten Behörde in 19 Spruchpunkten die Versicherungspflicht und die Beitragsgrundlagen ausgenommen für die Jahre in denen Versicherungszeiten enthalten sind, welche in den Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen fallen, festgestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, eingeschränkt auf die Spruchpunkte 4A, 4B, 5A, 5B, 9A, 9B, 11A, 11B, 13A, 13B, 14A, 14B, 16A, 16B, 18A, 18B, 19A und 19B und beantragte im Wesentlichen, dass die belangte Behörde die Beitragsgrundlagen in eine Allgemeine Beitragsgrundlage und eine Beitragsgrundlage der Ersatzzeiten bzw. in eine Beitragsgrundlage mit Vollverdienst und eine Beitragsgrundlage mit Teilverdienst aufteilen möge sowie die Feststellung diverser Ersatzzeiten.

Mit Schreiben 20.05.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden bis auf den Spruchpunkt 19B.

Am 02.12.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Anwesenheit der belangten Behörde, des BF und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Zu Spruchpunkt 4A und 4B des angefochtenen Bescheides:

Der BF wurde aufgrund seiner Tätigkeit bei der XXXX , BKNR XXXX , als Arbeiter in der Zeit von 19.02.1968 bis 28.04.1968 ohne Unterbrechung zur Pflichtversicherung gemeldet. Die allgemeinen Beitragsgrundlagen und Beiträge für den BF wurden nach dem Arbeitsverdienst ermittelt. Der Beitragszeitraum umfasste die Kalenderwoche. Die Beitragszeiträume bei wöchentlicher Abrechnung des Arbeitsverdienstes erstreckten sich von 29.01.1968 bis 25.02.1968, 26.02.1968 bis 31.03.1968 (März) und 01.04.1968 bis 28.04.1968 (April). Der Arbeitsverdienst betrug von 19.02.1968 bis 25.02.1968 673,20 ATS, im März 1968 3.398,77 ATS, und im April 1968 2.941,99 ATS und bildet gleichzeitig auch die allgemeine Beitragsgrundlage für den jeweiligen Monat.

Es wurden für den Zeitraum 19.02.1968 bis 28.04.1968 keine Sonderzahlungen gemeldet.

Von 18.03.1968 bis 19.03.1968 (2Tage) und 27.03.1968 bis 28.03.1968 (2Tage) sind Krankenstandszeiten auf der Stammkarte vorgemerkt.

Es findet sich auf der Stammkarte kein Hinweis darüber, dass in diesen Zeiträumen kein Entgelt bzw. ein Teilentgelt oder Krankengeld gewährt worden ist. Das Versicherungsverhältnis wurde jedenfalls nicht unterbrochen.

1.1 Zu Spruchunkt 5a und 5B des angefochtenen Bescheides:

Der BF wurde aufgrund seiner Tätigkeit als Arbeiter bei der Firma XXXX , BKNR XXXX , in der Zeit von 11.06.1968 bis 11.08.1968 und 13.08.1968 bis 01.09.1968 zur Pflichtversicherung gemeldet.

Die allgemeinen Beitragsgrundlagen und Beiträge wurden nach dem Arbeitsverdienst ermittelt. Der Beitragszeitraum umfasste die Kalenderwoche. Die Beitragszeiträume bei wöchentlicher Abrechnung des Arbeitsverdienstes erstreckten sich von 27.05.1968 bis 30.06.1968 (Juni), 01.07.1968 bis 28.07.1968 (Juli), 29.07.1968 bis 25.08.1968 (August) und 26.08.1968 bis 29.09.1968 (September). Der Arbeitsverdienst betrug im Juni 1968 2.315,90 ATS, im Juli 1968 3.408,40 ATS, im August 1968 3.002,20 ATS und im September 1968 742,50 ATS und bildet die allgemeine Beitragsgrundlage für den jeweiligen Monat.

Für den Zeitraum September 1968 wurden für ihn Sonderzahlungen in Höhe von 1.503,80 ATS gemeldet.

Von 12.08.1968 bis 12.08.1968 (1 Tag) sind Krankenstandszeiten auf der Stammkarte vorgemerkt. Es findet sich auf der Stammkarte kein Hinweis darüber, dass in dieser Zeit Entgelt, Teilentgelt oder Krankengeld gewährt worden ist. Für diesen Tag kam es zu einer Unterbrechung des Versicherungsverhältnisses.

1.3. Zu Spruchpunkt 9A und 9B des angefochtenen Bescheides:

Der BF wurde aufgrund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter des Herrn XXXX , BKNR XXXX , in der Zeit von 10.06.1969 bis 25.06.1969 ohne Unterbrechung zur Pflichtversicherung gemeldet.

Die allgemeinen Beitragsgrundlagen und Beiträge für den BF wurden nach dem Arbeitsverdienst ermittelt. Der Arbeitsverdienst betrug für die Zeit von 10.06.1969 bis 25.06.1969 2.361,51 ATS und bildet die allgemeine Beitragsgrundlage für diesen Zeitraum.

Es wurden für den Zeitraum 10.06.1969 bis 25.06.1969 keine Sonderzahlungen gemeldet.

Von 19.06.1969 bis 19.06.1969 (1 Tag) und 24.06.1969 bis 24.06.1969 (1Tag) sind für den BF Krankenstandszeiten auf der Stammkarte vorgemerkt, wobei die Erkrankung am 24.06.1969 als Fortsetzungserkrankung gekennzeichnet ist. Es findet sich auf der Stammkarte kein Hinweis darüber, dass in dieser Zeit, kein Entgelt bzw. ein Teilentgelt oder Krankengeld gewährt worden ist. Für diese Krankenstandstage kam es jedenfalls zu keiner Unterbrechung des Versicherungsverhältnisses.

1.4. Zu den Spruchpunkten 11A und 11B des angefochtenen Bescheides:

Der BF wurde aufgrund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter der Firma XXXX , BKNR XXXX , lautend auf Dr. Ing. XXXX , in der Zeit von 09.06.1970 bis 30.08.1970 ohne Unterbrechung zur Pflichtversicherung gemeldet.

Die allgemeinen Beitragsgrundlagen und Beiträge für den BF wurden nach dem Arbeitsverdienst ermittelt. Der Beitragszeitraum umfasste die Kalenderwoche. Die Beitragszeiträume bei wöchentlicher Abrechnung des Arbeitsverdienstes erstreckten sich von 01.06.1970 bis 28.06.1970 (Juni), 29.06.1970 bis 26.07.1970 (Juli) und 27.07.1970 bis 30.08.1970 (August). Der Arbeitsverdienst betrug im Juni 2.347,80 ATS, im Juli 1970 3.615,00 ATS und im August 1970 4.173,19 ATS und bildet die allgemeine Beitragsgrundlage für den jeweiligen Monat.

Für den Zeitraum August 1970 wurden Sonderzahlungen in Höhe von 1.720,00 ATS gemeldet.

Von 21.08.1970 bis 23.08.1970 (3 Tage) sind Krankenstandszeiten auf der Stammkarte vorgemerkt.

Es findet sich auf der Stammkarte kein Hinweis darüber, dass in dieser Zeit, kein Entgelt bzw. ein Teilentgelt oder Krankengeld gewährt worden ist. Für diese Krankenstandstage kam es zu keiner Unterbrechung des Versicherungsverhältnisses.

1.5. Zu den Spruchpunkten 13A und 13B des angefochtenen Bescheides:

Der BF wurde aufgrund seiner Tätigkeit als Arbeiter der Firma XXXX , BKNR XXXX , in der Zeit von 28.09.1970 bis 04.11.1970, 06.11.1970 bis 22.11.1970 und 30.12.1970 bis 03.01.1971 zur Pflichtversicherung gemeldet.

Die allgemeinen Beitragsgrundlagen und Beiträge wurden nach dem Arbeitsverdienst ermittelt. Der Beitragszeitraum umfasste die Kalenderwoche. Die Beitragszeiträume bei wöchentlicher Abrechnung des Arbeitsverdienstes erstreckten sich von 28.09.1970 bis 25.10.1970 (Oktober), 26.10.1970 bis 29.11.1970 (November), 30.11.1970 bis 27.12.1970 (Dezember) und 28.12.1970 bis 31.01.1971 (Jänner). Der Arbeitsverdienst betrug für Oktober 1970 4.064,20 ATS, für November 1970 3.859,30 ATS und Jänner 1971 453,70 ATS und bildet die allgemeine Beitragsgrundlage für den jeweiligen Monat.

Für den Zeitraum November 1970 wurden Sonderzahlungen in Höhe von 596,00 ATS gemeldet.

Von 05.11.1970 bis 05.11.1970 (1 Tag) und 20.11.1970 bis 29.12.1970 (40 Tage) sind Krankenstandszeiten und von 23.11.1970 bis 29.12.1970 Krankengeld auf der Stammkarte vorgemerkt. Am 05.11.1970 und für die Zeit von 23.11.1970 bis 29.12.1970 kam es zu einer Unterbrechung des Versicherungsverhältnisses. Es findet sich auf der Stammkarte kein Hinweis darüber, dass in diesen Zeiträumen Entgelt oder Teilentgelt gewährt worden ist.

1.6. Zu den Spruchpunkten 14A und 14B des angefochtenen Bescheides:

Der BF wurde aufgrund seiner Tätigkeit als Kraftfahrer der Firma „ XXXX “, BKNR XXXX , in der Zeit von 12.01.1971 bis 18.05.1971 ohne Unterbrechung zur Pflichtversicherung gemeldet.

Die allgemeinen Beitragsgrundlagen und Beiträge wurden nach dem Arbeitsverdienst ermittelt. Der Beitragszeitraum umfasste den Kalendermonat. Der Arbeitsverdienst betrug für Jänner 1971 4.193,00 ATS, für Februar 1971 6.904,00 ATS, für März 1971 6.257,00 ATS, für April 1971 5.447,00 ATS und für Mai 1971 2.804,00 ATS und bildet die allgemeine Beitragsgrundlage für den jeweiligen Monat.

Es wurden für den Zeitraum 12.01.1971 bis 18.05.1971 keine Sonderzahlungen gemeldet.

Nach dem Ende der Pflichtversicherung per 18.05.1971 sind von 19.05.1971 bis 23.05.1971 (5 Tage) Krankenstandszeiten und von 22.05.1971 bis 23.05.1971 Krankengeld auf der Stammkarte vorgemerkt.

1.7. Zu den Spruchpunkten 16A und 16B des angefochtenen Bescheides:

Der BF wurde aufgrund seiner Tätigkeit als Kraftfahrer des Herrn XXXX , BKNR XXXX , in der Zeit von 05.07.1971 bis 06.08.1971 und der XXXX , BKNR XXXX , in der Zeit von 23.08.1971 bis 27.11.1971,29.11.1971 bis 15.04.1972 und 17.04.1972 bis 28.05.1972 zur Pflichtversicherung gemeldet.

Die allgemeinen Beitragsgrundlagen und Beiträge wurden nach dem Arbeitsverdienst ermittelt. Der Beitragszeitraum umfasste in der Zeit von 05.07.1971 bis 28.05.1972 die Kalenderwoche. Die Beitragszeiträume bei wöchentlicher Abrechnung des Arbeitsverdienstes erstreckten sich von 28.06.1971 bis 25.07.1971 (Juli), 26.07.1971 bis 29.08.1971 (August), 30.08.1971 bis 26.09.1971 (September), 27.09.1971 bis 31.10.1971 (Oktober), 01.11.1971 bis 28.11.1971 (November), 29.11.1971 bis 26.12.1971 (Dezember), 27.12.1971 bis 30.01.1972 (Jänner), 31.01.1972 bis 27.02.1972 (Februar), 28.02.1972 bis 26.03.1972 (März), 27.02.1972 bis 30.04.1972 (April) und 01.05.1972 bis 28.05.1972 (Mai). Der Arbeitsverdienst betrug von 05.07.1971 bis 25.07.1971 6.050,00 ATS, im August 1971 2.543,00 ATS, im September 1971 6.681,00 ATS, im Oktober 1971 6.412,00 ATS, im November 1971 6.881.00 ATS, im Dezember 1971 7.015,00 ATS und von Jänner - Mai 1972 34.116,00 ATS und bildet die allgemeine Beitragsgrundlage für den jeweiligen Monat bzw. Zeitraum.

Für 1971 wurden in Höhe von 1.687,00 ATS und für 1972 in Höhe von 960,00 ATS Sonderzahlungen gemeldet.

Von 25.11.1971 bis 28.11.1971 (4 Tage) und von 13.04.1972 bis 16.04.1972 (4 Tage) sind Krankenstandszeiten und für den 28.11.1971 und 16.04.1972 Krankengeld auf der Stammkarte vorgemerkt. Am 28.11.1971 und am 16.04.1972 kam es zu einer Unterbrechung des Versicherungsverhältnisses. Es findet sich auf der Stammkarte kein Hinweis darüber, dass in dieser Zeit Entgelt oder Teilentgelt gewährt wurde.

1.8. Zu den Spruchpunkten 18A und 18B des angefochtenen Bescheides:

Der BF wurde aufgrund seiner Tätigkeit als Arbeiter der Frau XXXX , BKNR XXXX , in der Zeit von 02.11.1993 bis 07.06.1995 und 27.06.1995 bis 31.12.1995 zur Pflichtversicherung gemeldet.

Der Arbeitsverdienst betrug von November bis Dezember 1993 13.570,00 ATS, von Jänner bis Dezember 1994 91.800,00 ATS und von Jänner bis Dezember 1995 131.017,00 ATS und bildet die allgemeine Beitragsgrundlage für diese Zeiträume.

Für 1993 wurden Sonderzahlungen in Höhe von 2.154,00 ATS, für 1994 in Höhe von 17.962,00 ATS und für 1995 in Höhe von 23.100,00 ATS gemeldet.

Für die Zeit von 08.06.1995 bis 26.06.1995 ist in der Zentraldatei des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Krankengeldbezug vorgemerkt.

1.9. Zu den Spruchpunkten 19A und 19B des angefochtenen Bescheides:

Der BF wurde aufgrund seiner Tätigkeit als Arbeiter in der Zeit von 01.01.1996 bis 31.03.1997 und als Angestellter in der Zeit von 01.04.1997 bis 30.04.1997 durch die XXXX mbH., BKNR XXXX , bei der damaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung gemeldet. In der Zeit von 02.06.2002 bis 10.09.2003 wurde er wiederum durch die XXXX mbH., BKNR XXXX , als Angestellter und aufgrund des Bezuges der aus dieser Tätigkeit gebührenden Urlaubsersatzleistung von 01.05.2008 bis 06.12.2008 bei der damaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung gemeldet.

In der Zeit von 01.05.1997 bis 31.05.2002 wurde der BF durch die XXXX mbH. bei der damaligen Wiener Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung gemeldet.

Der Entgeltanspruch aus der ab 02.06.2002 gemeldeten Versicherung endete per 10.09.2003, das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis hingegen erst per 30.04.2008. Für die Zeit von 01.05.2008 bis 06.12.2008 wurde eine Urlaubsersatzleistung gemeldet.

Der Arbeitsverdienst für die Zeit von Jänner bis Dezember 1996 betrug 138.600,00 ATS, von Jänner bis April 1997 46.200,00 ATS, von Juni bis Dezember 2002 6.790,00 € und von Jänner bis September 2003 7.290,00 € sowie 750 € Teilentgelt für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von 12.08.2003 bis 10.09.2003 und bildet die allgemeine Beitragsgrundlage für diese Zeiträume.

Für den Zeitraum 13.06.2003 bis 09.08.2004 eine Krankenstandszeit vorgemerkt. Diesen Vormerkungen zufolge gebührte ihm von 13.06.2003 bis 11.08.2003 das volle Entgelt, von 12.08.2003 bis 10.09.2003 das halbe Entgelt und das halbe Krankengeld und von 11.09.2003 bis 09.08.2004 das volle Krankengeld. Durch die Ausschöpfung des Entgeltanspruches wurde die Pflichtversicherung per 10.09.2003 beendet.

Die allgemeine Beitragsgrundlage für die Zeit von 01.05.2008 bis 06.12.2008 aufgrund der Tätigkeit gebührenden Urlaubsersatzleistung beträgt 11.346,75 € und die Sonderzahlung 3.432,05 €.

Für 1996 wurden in Höhe von 23.100,00 ATS, für 1997 in Höhe von 7.700,00 ATS, für 2002 in Höhe von 1.940,00 € sowie für 2003 in Höhe von 2.470,00 € Sonderzahlungen gemeldet.

Aufgrund des noch aufrechten arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bis 30.04.2008 wurden für den BF Sonderzahlungen für 2004 in Höhe von 3.150 €, 2005 in Höhe von 3.400,00 €, 2006 in Höhe von 3.485,00 € und 2007 in Höhe von 3.132,50 € gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Stammkarten der belangten Behörde, die vorhandenen Aufzeichnungen aus den Dienstgeber-/Versichertenevidenzen aus den Jahren 1967 – 1972, den Bescheid, die Beschwerde und durch die Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung.

Vorab ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Bescheid festgestellten Dienstzeiten und die damit verbundenen Meldungen zur Sozialversicherung weitgehend unbestritten sind.

Lediglich zu Spruchpunkt 14A wurde vom BF ausgeführt, dass die Kündigung zum 18.05.1971 nach den damaligen kollektivvertraglichen Bestimmungen unzulässig gewesen sei und dementsprechend bis zum 23.5.1971 ein weiterer Entgeltanspruch bestanden habe. Da dies zum damaligen Zeitpunkt aber nicht im Klagsweg geltend gemacht und sohin auch nicht festgestellt wurde und auch keine diesbezügliche Meldung zur Sozialversicherung vorliegt, war der Zeitraum wie unter Punkt 1.6 festzustellen.

Zu Spruchpunkt 16A brachte der BF vor, dass im Zeitraum vom 07.08.1971 bis 22.08.1971 eine Kündigung nicht begründet gewesen sei und davon auszugehen sei, dass es sich um einen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit gehandelt habe, der irrtümlich nicht in die Stammkarte eingetragen worden sei. Mangels vorgelegter Beweise für dieses Vorbringen war der Zeitraum wie unter Punkt 1.7 festzustellen.

Die Feststellungen zu Spruchpunkt 19 des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde im Vorlagebericht, wonach die im vorgelegten Lohnzettel für 2003 ausgewiesenen Allgemeine Beitragsgrundlage und die Beitragsgrundlage Teilentgelt am 14.02.2005 im System der Österreichischen Gesundheitskasse erfasst worden seien, sowie in der mündlichen Verhandlung und wurden nicht bestritten.

Sämtliche festgestellten Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen ergeben sich aus den damals für den BF von der ehemaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse geführten Stammkarten, den bei der Kasse noch vorhandenen Aufzeichnungen und Unterlagen sowie den Speicherungen in der Zentraldatei des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Darüber hinaus liegen keine weiteren Aufzeichnungen bei der Kasse mehr vor.

Da durch den BF außer zu den Beschäftigungen bei der XXXX und der XXXX mbH. jedoch keine weiteren Unterlagen vorgelegt wurden, konnte den Aufzeichnungen der belangten Behörde in den Stammkarten und in der Zentraldatei des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erfassten Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen nicht entgegengetreten werden. Im gesamten sind keine Umstände hervorgekommen, die erkennende Richterin an der Richtigkeit der Eintragungen in die Stammkarten zweifeln lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Materiellrechtliche Bestimmungen:

§ 10 Abs. 1 ASVG in den Fassungen BGBl. Nr. 189/1955, BGBl. I Nr. 93/1997, BGBl. I Nr. 139/1997, BGBl. I Nr. 138/1998, BGBl. I Nr. 99/2001, BGBl. I Nr. 103/2002 und BGBl. I Nr. 140/2002 lautet:

§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10, 11 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.

§ 10 Abs. 1 ASVG in den Fassungen BGBl. I NR. 142/2002, BGBl. I Nr. 132/2005 und BGBl. Nr. 101/2007 lautet:

§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10, 11 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.

§ 11 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl Nr. 198/1955 Fassung lautet:

§ 11 (2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Urlaubsentschädigung (Urlaubsabfindung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluß daran die Urlaubsentschädigung (Urlaubsabfindung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Der Dienstgeberanteil (§§ 51, 51a und 51b) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.

§ 11 Abs. 2 ASVG in den Fassungen BGBl. I NR. 44/2000 und BGBl. I NR: 142/2004 lautet:

§11 (2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Der Dienstgeberanteil (§§ 51, 51a und 51b) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 8) - 1. 5. 1996; (ARÄG 2000, BGBl. I Nr. 44/2000, Art. 12 Z 1 und 2) - 1. 1. 2001

§ 44 Abs. 1 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 189/1995 lautet:

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.

§ 44 Abs. 1 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/1973 lautet:

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.

§ 44 Abs. 1 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2001 lautet:

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.

§ 44 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl NR. 189/1995 lautet:

§ 44 (2) Der Beitragszeitraum umfaßt für Pflichtversicherte, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, den Kalendermonat, für die anderen Pflichtversicherten die Kalenderwoche, in die der Monatserste fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen dieses Kalendermonats. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung für bestimmte Gruppen von Betrieben oder von Versicherten einen längeren Zeitraum, höchstens aber ein Vierteljahr, oder einen kürzeren Zeitraum als Beitragszeitraum bestimmen. Der Träger der Krankenversicherung kann überdies mit den Dienstgebern ein Übereinkommen treffen, daß als Beitragszeitraum die Lohnzahlungsperiode gilt.

§ 4 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. Nr 13/1962 lautet:

§ 44 (2) Der Beitragszeitraum umfaßt für Pflichtversicherte, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist, für die anderen Pflichtversicherten die Kalenderwoche, in die der Monatserste fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen dieses Kalendermonates. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung für bestimmte Gruppen von Betrieben oder von Versicherten einen längeren Zeitraum, höchstens aber ein Vierteljahr, oder einen kürzeren Zeitraum als Beitragszeitraum bestimmen. Der Träger der Krankenversicherung kann überdies mit den Dienstgebern ein Übereinkommen treffen, daß als Beitragszeitraum die Lohnzahlungsperiode gilt.

§ 44 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 411/1996 lautet:

(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr, soweit es sich um geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 2 handelt bis zu einem Kalenderjahr, bestimmen. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 21) – Beginn der Beitragsperiode Jänner 1962; (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 13 lit. a) – Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 22) – Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1977; (BGBl. Nr. 680/1994, Art. XII Z 1 u. Z 4) – Beginn des Beitragszeitraumes nach dem 30.4.1995; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 56) – 1.8.1996.

§ 49 Abs. 1 ASVG in Fassungen BGBl Nr. 6/1968 und BGBl I Nr. 139/1997 lautet:

§49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 49 Abs. 1 ASVG in der Fassung 201/1996 lautet:

§49.(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling, Auftragnehmer) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis (Auftragsverhältnis) Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses (Auftragsverhältnisses) vom Dienstgeber (Auftraggeber) oder von einem Dritten erhält.

§ 49 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl Nr. 6/1968 lautet:

§ 49. (2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

§ 54 ASVG in den ´jeweils geltenden Fassungen lautet:

§ 54 Abs. 1 ASVG in der Fassung BGBl. Nr 301/1964 lautet:

§ 54 (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen. Von dem für die Unfallversicherung hienach mit 2 v. H. zu entrichtenden Sonderbeitrag hat der Träger der Unfallversicherung für die Jahre 1956 bis 1960 ein Fünftel an den in Betracht kommenden Träger der Pensionsversicherung abzugeben.

§ 54 Abs. 1 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 31/1973 und BGBl. Nr. 676/1991 lautet:

§ 54. (1) Von den auf volle Schilling gerundeten Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

§ 54 Abs. 1 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2001 lautet:

§ 54. (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten.

§ 57 Abs. 1 ASVG lautet:

Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit

§ 57. (1) Für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen gemeldeten Arbeitsunfähigkeit oder eines Anspruches auf Wochengeld sind allgemeine Beiträge nur zu entrichten, wenn und solange der (die) Versicherte während einer solchen Zeit Entgelt im Sinne des § 49 fortbezieht.

3.2. Zu Spruchpunkt A I.

Gemäß dem Vorbringen der belangten Behörde wurde für den Zeitraum Jänner bis September 2003 7.290,00 € als Allgemeine Beitragsgrundlage, 750 € als Beitragsgrundlage Teilentgelt und 2.470,00 € als Sonderbeitragsgrundlage im System der belangten Behörde mit 14.02.2005 erfasst und waren somit antraggemäß festzustellen.

Zum Antrag, die Sonderzahlungen für die Jahre 2004 bis 2008 als Beitragsmonate zur Sozialversicherung festzustellen, wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.2 verwiesen.

3.3. Zu Spruchpunkt A II:

Der BF begehrt in seiner Beschwerde zu den Spruchpunkten 4, 5, 9, 11, 13, 14 und 16 unter anderem die Feststellung bestimmter Zeiten, in denen die Pflichtversicherung aufgrund von Krankenstand unterbrochen wurde, als Ersatzzeiten und Feststellung der dazugehörigen Beitragsgrundlage.

Die Zuständigkeit des Pensionsversicherungsträger zur Feststellung von für die Pensionsberechnung relevanten Versicherungszeiten, dies umfasst auch die Feststellung von Ersatzzeiten oder neutralen Zeiten, ergibt sich aus dem V. Teil des ASVG, so auch aus
§ 247 ASVG, wonach der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger die zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen hat, wenn dies der Versicherte beantragt.

Eine Feststellung von Ersatzzeiten und infolge die allfälligen Beitragsgrundlagen durch die belangte Behörde war dieser daher mangels Zuständigkeit verwehrt.

Die Versicherungszeiten und allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen wurden bis zur ausschließlichen Erfassung in der Zentraldatei des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf den für jeden Versicherten zu führenden Stammkarten erfasst.

In der damals existierenden Dienstanweisung zur Führung der Versichertenstammkarten wurde festgehalten, dass die Pflichtversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem letzten Tag des Entgeltanspruches (Teilentgeltanspruches von mindestens 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge), mit dem 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit bei vollem oder teilweisen Entgeltanspruch für die ersten drei Krankheitstage, frühestens jedoch mit dem Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit endete. Die Pflichtversicherung begann bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis wieder mit dem auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag.

Für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit (Karenztage) gebührendes Entgelt, ist, mit Ausnahme bei Fortsetzungserkrankungen, ohne Rücksicht auf die Höhe beitragspflichtig und begründet die Pflichtversicherung.

Bestand über diese Karenztage hinaus Anspruch auf volles oder Teilentgelt, war die Versicherung mit dem Ablauf des Anspruches zu beenden. Dauerte die volle bzw. der Teilentgeltanspruch aber bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit, kam es zu keiner Eintragung auf der Stammkarte hinsichtlich der Versicherung; sie blieb ununterbrochen.

Keine Unterbrechung der auf der Stammkarte vermerkten Versicherungszeit erfolgte, wenn der Versicherte in den ersten drei Karenztagen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte oder für die ganze Dauer der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortbezug bestand.

Bestand lediglich die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, erfolgte erst mit dem 4. Tag eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, bestand hingegen die ersten drei Tage keinen Entgeltanspruch, wurde die Pflichtversicherung bereits mit dem Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beendet.

Bestand kein Entgeltanspruch aufgrund der Arbeitsunfähigkeit, war das unter der 1. Seite der Stammkarte in der Spalte 4 eingetragene Versicherungsende zu streichen und in der Spalte 6 als Versicherungsende der Tag vor der Arbeitsunfähigkeit einzutragen. Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltanspruch war nach neuerlicher Beschäftigungsaufnahme der neuerliche Versicherungsbeginn einzutragen.

Wurde über die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit hinaus, ein Entgelt von mindestens 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge gewährt (Teilentgelt) so war die Dauer des Bezuges dieses Teilentgeltes in arabischen Ziffern mit Hinzufügung der Bezeichnung „T“ gesondert unter „Zeitraum“ und das Teilentgelt selbst in einer Summe unter „Betrag“ einzusetzen.

Sofern der BF zu Punkt 13. des angefochtenen Bescheides begehrt, dass für die Monate November 1970 bis Jänner 1971 die Beitragsgrundlage in eine Allgemeine Beitragsgrundlage und eine Beitragsgrundlage Teilentgelt für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgeschlüsselt werden möge, ist darauf hinzuweisen, dass aus den Stammkarten lediglich die gemeldete monatliche Beitragsgrundlage ersichtlich ist. Da Unterlagen, aus denen erkannt werden kann, dass im Zeitraum vom 20.11.1970 bis 23.11.1970 nicht das volle Entgelt gezahlt worden wäre oder eine unrichtige Beitragsgrundlage gemeldet worden wäre, nicht vorliegen, ist der belangten Behörde eine davon abweichende Feststellung verwehrt.

Sofern der BF zu Spruchpunkt 14. des angefochtenen Bescheides begehrt, den Zeitraum von 19.05.1971 bis 23.05.1975 aufgrund einer unzulässigen Kündigung als Ersatzzeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit festzustellen, ist auf das oben ausgeführte zu verweisen. Die Feststellung einer unzulässigen Kündigung und eines darauf beruhenden fortgesetzten Entgeltanspruches wäre im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens geltend zu machen gewesen. Eine von den Eintragungen in die Stammkarten abweisende Feststellung war der belangten Behörde daher verwehrt. Zudem ist anzumerken, dass eine Nachentrichtung verjährter Beiträge durch den BF aufgrund der Erreichung des Regelpensionsalters nicht mehr möglich ist.

Sofern der BF zu Spruchpunkt 16. des angefochtenen Bescheides begehrt, dass festgestellt werden, dass im Zeitraum von 07.08.1971 bis 28.08.1971, von 25.11.1971 bis 28.11.1971 und von 13.04.1972 bis 16.04.1972 das Arbeitsverhältnis ohne Entgeltanspruch fortgesetzt worden sei, sowie zur Aufteilung der Allgemeinen Beitragsgrundlage für die Monate August 1971, November 1971 und April 1972 in eine Allgemeine Beitragsgrundlage für Zeiten des Vollverdiensten und eine Betragsgrundlage Teilentgelt für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ist auf das oben Ausgeführte zu verweisen.

Auch zum Begehren des BF zu Spruchpunkt 18. des angefochtenen Bescheides, den gesamten Monat Juni 1995 als Beitragszeit in der Pflichtversicherung sowie die Aufteilung der angegebenen Beitragsgrundlagen für die Monate Mai und Juni 1995 in eine Allgemeine Beitragsgrundlage für die Tage mit Vollverdienst und in ein Teilentgelt für Tage der Arbeitsunfähigkeit aufzuteilen, ist auf das oben Ausgeführte zu verweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen des ASVG treffen eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher aufgrund der Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Ersatzzeiten Krankenstand Sonderzahlung Teilstattgebung Versicherungszeiten Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2242792.1.00

Im RIS seit

27.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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