Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinLeitsatz
Unzulässigkeit der Anfechtung des Betretungsverbots von Betriebsstätten des Gastgewerbes nach einer Bestimmung der COVID-19- MaßnahmenV wegen zu engen AnfechtungsumfangsSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Anträge
Mit den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Kärnten, der Verfassungsgerichtshof möge erkennen, dass §3 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, gesetzwidrig war.
II. Rechtslage
§3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-96), BGBl II 96/2020, (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben) lautete:
"§3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1. Kranken- und Kuranstalten;
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.
(5) Abs1 gilt nicht für Lieferservice."
III. Anlassverfahren und Antragsvorbringen
1. Den zu den Zahlen V105/2021, V109-111/2021 sowie V118-119/2021 protokollierten Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 17. Juni 2020 bzw 3. August 2020 wurden den Beschwerdeführern der Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: antragstellendes Gericht) jeweils zur Last gelegt, sie hätten eine näher bezeichnete Betriebsstätte der Betriebsart der Gastgewerbe betreten, obwohl das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe als vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Zeit von 17. März 2020 bis 22. März 2020 untersagt gewesen sei. Die Beschwerdeführer der Verfahren vor dem antragstellenden Gericht hätten von 19. März 2020, 22:00 Uhr, bis 20. März 2020, 00:15 Uhr, [jeweils] gemeinsam mit acht weiteren Personen im Gastraum des Lokals eine Geburtstagsparty gefeiert. Die angeführte Betriebsstätte sei nicht von der Ausnahmeregelung des §3 Abs2 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 erfasst gewesen. Über die Beschwerdeführer der Verfahren vor dem antragstellenden Gericht wurden daher gemäß §§1 und 3 COVID-19-MG iVm §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 Geldstrafen verhängt.
1.2. Dem zu V108/2021 protokollierten Antrag liegt zugrunde, dass dem Beschwerdeführer des Verfahrens vor dem antragstellenden Gericht mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 17. Juni 2020 zur Last gelegt wurde, er habe als gemäß §9 VStG Verantwortlicher einer näher bezeichneten Betriebsstätte der Betriebsart der Gastgewerbe nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte nicht betreten werde, obwohl das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe als vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Zeit von 17. März 2020 bis 22. März 2020 untersagt gewesen sei. Er habe im angeführten Zeitraum gemeinsam mit acht weiteren Personen im Gastraum des Lokals eine Geburtstagsparty gefeiert. Die angeführte Betriebsstätte sei nicht von der Ausnahmeregelung des §3 Abs2 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 erfasst gewesen. Über den Beschwerdeführer des Verfahrens vor dem antragstellenden Gericht wurde daher gemäß §§1 und 3 COVID-19-MG iVm §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 eine Geldstrafe verhängt.
1.3. Gegen diese Straferkenntnisse erhoben die Beschwerdeführer der Verfahren vor dem antragstellenden Gericht jeweils Beschwerde.
2. Aus Anlass der Beschwerdeverfahren stellt das antragstellende Gericht die vorliegenden Anträge, die es zusammengefasst jeweils wie folgt begründet:
2.1. Zur Präjudizialität führt das antragstellende Gericht aus, es habe auf Grund der rechtzeitigen Beschwerde zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die ihnen mit den angefochtenen Straferkenntnissen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hätten. Somit sei zu prüfen, ob gegen das in §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 verhängte Betretungsverbot von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe verstoßen worden sei. Würde die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung festgestellt, wären die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und die zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
2.2. In der Sache bringt das antragstellende Gericht vor, der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V405/2020, zu Recht erkannt, dass §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl II 130/2020 gesetzwidrig gewesen sei. Nach einer auszugsweisen Wiedergabe der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses führt das antragstellende Gericht aus, wesentlicher Grund der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der geprüften Verordnungsbestimmung idF BGBl II 130/2020 sei demnach die fehlende aktenmäßige Dokumentation der für die Verordnungserlassung maßgeblichen Grundlagen im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung gewesen. Dies scheine aber auf Grund der durch den Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis getroffenen Feststellungen auch auf die Stammfassung des §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, zuzutreffen. So halte der Verfassungsgerichtshof fest, dass in dem vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgelegten Verwaltungsakt, der der Erlassung der Stammfassung der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 zugrunde liege, unter der Rubrik "Sachverhalt" lediglich ausgeführt werde, dass die Bundesregierung auf Grund der aktuellen Situation beschlossen hätte, das Betreten von Geschäften ab Montag, 16. März 2020 (mit Ausnahmen) zu verbieten und den Betrieb von Gastrounternehmen mit 17. März 2020. Der Verfassungsgerichtshof führe aus, dass sich darüber hinaus in diesem Verwaltungsakt keine weiteren, im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage des §1 COVID-19-MG relevanten Ausführungen oder Unterlagen befänden. Im zitierten Erkenntnis sei jedoch ausdrücklich Folgendes ausgesprochen worden (Zitat ohne die im Antrag enthaltenen Hervorhebungen):
"Da §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 durch §13 Abs2 Z1 COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II 197/2020, mit Ablauf des 30. April 2020 aufgehoben wurde, ist daher festzustellen, dass §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung BGBl II 130/2020 gesetzwidrig war. Damit wird nicht darüber abgesprochen, ob §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF vor BGBl II 130/2020, das heißt vor dem 3. April 2020, gesetzwidrig war."
Zumal sich allerdings aus dem Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V405/2020, selbst ergebe, dass auch der Stammfassung der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 eine aktenmäßige Dokumentation der für die Verordnungserlassung maßgeblichen Grundlagen (nahezu) fehle, §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 somit keine Unterlagen, Daten zur damals bekannten epidemiologischen Situation, Erforderlichkeit und Wirksamkeit der verordneten Maßnahmen etc. zugrunde gelegen seien, hege das antragstellende Gericht den Zweifel, dass die Stammfassung des §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020 vom 15. März 2020, gesetzmäßig gewesen sei. Das antragstellende Gericht habe jedoch auf Grund der vorliegenden Tatzeitpunkte §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 der Stammfassung anzuwenden, und nicht die vom Verfassungsgerichtshof bereits als verfassungswidrig erklärte Fassung des §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl II 130/2020.
IV. Zulässigkeit
1. Die – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Anträge sind unzulässig.
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001, 16.927/2003 und 20.171/2017). Das antragstellende Gericht begehrt die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl II 96/2020. Vor dem Hintergrund des Sachverhaltes, der den Anlassverfahren zugrunde liegt, geht das antragstellende Gericht nicht denkunmöglich davon aus, dass es §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, anzuwenden hat.
1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
1.2.1. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
1.2.2. Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; 10.10.2016, G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; VfGH 15.10.2016, G339/2015).
1.2.3. Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
1.2.4. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (siehe VfSlg 18.486/2008, 18.298/2007; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).
1.3. Die Anträge auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, sind infolge zu eng gewählten Anfechtungsumfanges unzulässig:
1.3.1. Mit der angefochtenen Bestimmung des §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, hat der Verordnungsgeber mit Wirkung vom 17. März 2020 (und zunächst befristet bis einschließlich 22. März 2020, s. §4 Abs2 und 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020) das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt. Die Absätze 2 bis 5 des §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, knüpfen ausdrücklich an das Betretungsverbot des §3 Abs1 der Verordnung an (diese beginnen jeweils mit der Wortfolge: "Abs1 gilt nicht für […]") und legen Ausnahmen von diesem fest.
1.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2020, G219/2020, V417/2020, zur Bestimmung des §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl II 130/2020 (mit der Verordnung BGBl II 130/2020 wurde dem §3 lediglich ein Absatz 6 angefügt; die Absätze 1 bis 5 blieben unverändert in der hier angefochtenen Stammfassung BGBl II 96/2020 bestehen) ausgesprochen, dass die Absätze 2 bis 6 des §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Verbot des Absatz 1 stehen. Auch im Hinblick auf die inhaltlich gleichlautende "Nachfolgeregelung" in §6 COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II 197/2020, hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2020, V429/2020, festgehalten, dass die übrigen Absätze des §6 COVID-19-Lockerungsverordnung mit dem Betretungsverbot des §6 Abs1 der Verordnung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.
1.3.3. Angesichts des untrennbaren Zusammenhanges der Absätze 2 bis 5 des §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 mit dem Betretungsverbot des §3 Abs1 der Verordnung wäre es daher erforderlich gewesen, die gesamte Bestimmung des §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl II 96/2020 anzufechten (vgl idS auch VfSlg 20.124/2016; VfGH 11.6.2018, V3/2018).
1.4. Die Anträge auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, erweisen sich daher als zu eng gefasst und damit als unzulässig.
V. Ergebnis
1. Die Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten sind als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V105.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2022