Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bundesminister für Finanzen, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag auf Bemessung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, die versäumte Entscheidung unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:
Der Anspruch des Beschwerdeführers als ehemaliger Leiter des Zollamtes Wels auf eine ruhegenußfähige Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 besteht dem Grunde nach zu Recht.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.490,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war das Zollamt Wels, dem er vorstand.
Mit Schreiben vom 3. Juli 1989 beantragte der Beschwerdeführer bei seiner Dienstbehörde die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden kurz: Leiterzulage).
Die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde entschied mit Bescheid vom 18. Jänner 1993 über diesen Antrag abschlägig.
Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. April 1994, Zl. 93/12/0066, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit im wesentlichen aus folgenden Gründen behoben:
Die belangte Behörde habe den Anspruch des Beschwerdeführers in erster Linie deshalb verneint, weil es sich beim Beschwerdeführer lediglich um den Vorstand eines Zollamtes erster Klasse gehandelt habe und keiner der Vorstände eines solchen Zollamtes eine Leiterzulage beziehe. Die unmittelbare Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sei durch die hohe Zahl von Abteilungsleitern und Referenten reduziert gewesen. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, diese Funktion von einem Beamten des Höheren Dienstes ausüben zu lassen, weil bei diesem Zollamt keine höherwertigeren Entscheidungen zu treffen gewesen wären als bei anderen Zollämtern erster Klasse, ausgenommen die Hauptzollämter. Weiters habe der Beschwerdeführer ohnehin eine mit 30 Stunden monatlich pauschalierte Überstundenvergütung erhalten. Dem entgegen legte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis unter Angabe von Vorjudikatur eingehend dar, daß diesen ganz allgemeinen Ausführungen zur inneren Organisation der Zollämter erster Klasse und der angeblich weitgehenden Delegation der Approbationsbefugnisse sowie auch zu den anderen genannten Umständen in der Frage des Anspruches auf Leiterzulage keine entscheidende Bedeutung zukomme. Die belangte Behörde habe vielmehr, ausgehend von der unrichtigen Rechtsauffassung, bereits diese generelle Beurteilung genüge für die Abweisung des Anspruches des Beschwerdeführers, die für eine Überprüfung erforderlichen Ermittlungen der konkreten Sachlage und die darauf hin zu treffenden Feststellungen unterlassen.
Zur Vermeidung weiterer entbehrlicher Wiederholungen wird auf das genannte Erkenntnis verwiesen.
Auf Grund des am 27. April 1994 zugestellten aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wurden seitens der belangten Behörde aber keine weiteren Erhebungen angestellt und erging auch keine andere Entscheidung.
Der Beschwerdeführer machte daraufhin Verletzung der Entscheidungspflicht geltend und brachte vor, der Grund der Untätigkeit der belangten Behörde liege darin, daß dort eine vom Verwaltungsgerichtshof verschiedene Rechtsansicht vertreten werde.
Der Verwaltungsgerichtshof räumte der belangten Behörde die Möglichkeit der Nachholung des versäumten Bescheides ein.
Die belangte Behörde machte hievon keinen Gebrauch und legte lediglich die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Auf fernmündliche Anfrage über die Ursache der Säumnis vertrat der zuständige Organwalter die Ansicht, er könne keine andere Begründung wie im ersten Rechtsgang geben.
Der Verwaltungsgerichtshof, auf den die Verpflichtung zur Sachentscheidung gemäß § 27 VwGG übergegangen ist, hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Demnach sind ALLE Verwaltungsbehörden (- also auch allfällige zustimmungsberechtigte Behörden -) gesetzlich verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den dem aufhebenden Erkenntnis sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die von der belangten Behörde in dem von ihr auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzenden Verfahren eingenommene Haltung ist offenbar in Unkenntnis dieser rechtlichen Verpflichtung erfolgt und jedenfalls rechtswidrig gewesen.
Da der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Leiterzulage grundsätzlich zeitraumbezogen zu beurteilen ist, muß im Beschwerdefall auf Grund der zeitlichen Lagerung des Sachverhaltes § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, angewendet werden.
Nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß von Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Im Falle des Abs. 1 Z. 3 darf sie
vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann auch in Hundersätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung gelten durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
Ein Anspruch auf eine Leiterzulage besteht somit nur, wenn
1. der Beamte mit der Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt daher nicht, wenn er nur in diesem Bereich beschäftigt ist;
2. der Beamte ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte trägt;
3. die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, über dem Maß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Leiterzulage (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1978, Zl. 2.800/77, vom 18. Dezember 1975, Zl. 1.011/75, u.v.a.).
Daß im Beschwerdefall die erstgenannte der angeführten Voraussetzungen erfüllt ist, bedarf keiner näheren Erörterung. Als Vorstand des Zollamtes Wels hat der Beschwerdeführer zweifellos Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung getragen. Wie bereits im Verkenntnis zu 93/12/0066 ausgeführt, ist im Beschwerdefall primär strittig, ob der Beschwerdeführer das vom Gesetz als Anspruchsvoraussetzung für die von ihm beantragte Leiterzulage geforderte besondere Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen gehabt hat. Hiefür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich, ob der Beamte eine besondere Leitungsfunktion ausübt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. April 1984, Zl. 83/12/0143, über den Antrag des Leiters eines Zollamtes erster Klasse im Ergebnis zwar abweisend entschieden, hiebei aber ausgeführt, daß eine besondere Leitungsfunktion des damaligen Beschwerdeführers nicht bloß auf Grund seiner organisatorischen Stellung in der Verwaltung verneint werden darf. Auch wenn der damalige Beschwerdeführer als Leiter eines Zollamtes sogar zwei Leitungsgewalten unterstanden sei, hätten sich daraus allein die Anspruchsvoraussetzungen einer besonderen Leitungsfunktion im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG nicht verneinen lassen, weil dies bei einer dreistufig gegliederten Verwaltung den Anspruch von Behördenleitern erster Instanz überhaupt ausschließen würde; dies sei aber nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung zu entnehmen. Allerdings gelangte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auffassung, daß weder nach der Bedeutung und dem Gewicht der Aufgaben dieses Zollamtes noch insbesondere aus der Anzahl der der Leitungsgewalt des damaligen Beschwerdeführers unterstellten Beamten (drei B-Beamte, 10 Zollwachebeamte), der Schluß gezogen werden könne, daß dem Leiter eines solchen Zollamtes eine besondere Leitungsfunktion im Sinne des Bestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG zukomme.
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Leiterzulage muß zunächst die Frage des Anspruches auf diese Zulage dem Grunde nach beantwortet werden, indem festgestellt wird, ob diesem Beamten dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zukommt und ob diese Verantwortung über dem Ausmaß der Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Trifft dies zu, dann steht der Zulagenanspruch dem Grunde nach fest. Die Bemessung des Anspruches hängt sodann nach dem Gesetz vom "Grad der höheren Verantwortung unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen" ab. Abgesehen davon, daß aus dieser Formulierung keineswegs der Schluß gezogen werden kann, dem Grad der höheren Verantwortung und den Mehrleistungen in bloß zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht käme bei der Bemessung der Höhe der Zulage gleiches Gewicht zu, kann der demnach vor allem entscheidende "Grad der Verantwortung" wie jede relative Größe unter Heranziehung eines geeigneten Maßstabes ermittelt werden. Als dieser Maßstab kann unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters nur die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten in gleicher dienstrechtlicher Stellung in beiden erwähnten Richtungen (höhere Verantwortung und Mehrleistung in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht) in Betracht kommen. Dieser einheitlichen und ebensowenig wie der Zulagenanspruch selbst in Komponenten zerlegbaren Größe ist die zu ermittelnde konkrete Belastung des anspruchsberechtigten Beamten gegenüberzustellen. Die Gegenüberstellung ergibt eine auf Achtel zu rundende Verhältniszahl. Der Anspruch auf Verwendungszulage steht dann im Ausmaß von sovielen halben Vorrückungbeträgen zu, als diese Verhältniszahl Achtel enthält (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1974, Zl. 653/74).
Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leiterzulage schon dem Grunde nach und nicht nur hinsichtlich der Bemessung strittig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis die Auffassung der belangten Behörde, es bestehe kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leiterzulage deswegen, weil er nur bei einem Zollamt erster Klasse tätig gewesen ist und keiner der Vorstände eines solchen Zollamtes eine Leiterzulage beziehe, unter Angabe der Vorjudikatur als rechtlich nicht haltbar bezeichnet. Entscheidend für die Frage des Anspruches auf Leiterzulage dem Grunde nach ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen gehabt hat und ob diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung gelegen war, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung üblicherweise tragen.
Die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zeigen - soweit dem für die vorliegende Entscheidung über das bereits im Vorerkenntnis Dargestellte hinaus Bedeutung zukommt - noch folgendes:
Der Ausschreibung der Funktion des Leiters des Zollamtes Wels aus dem Jahre 1977 liegt ein Anforderungsprofil zugrunde, auf das sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag bezieht und aus dem sich - auszugsweise - ergibt, daß die Tätigkeit der Behörde Zollamt Wels hinsichtlich des gesamten Ergebnisses im Sinne des monokratischen Systems dem Leiter zuzuordnen ist, weil dieser seine Mitarbeiter organisieren, planen, überwachen und die Ergebnisse ihrer Arbeit auch verantworten muß. Weiters obliegen dem Leiter die mit der Führung der Bediensteten personalrechtlich und in sozialen Fragen verbundenen Aufgaben sowie die Verpflichtung zu Verhandlungen mit der Personalvertretung. Darüber hinaus ist der Leiter für die Verwaltung der Dienststelle bzw. der Gebäude und Einrichtungen zuständig.
Auf Grund des bereits im Vorerkenntnis zur Zl. 93/12/0066 dargestellten Antrages des Beschwerdeführers vom 3. Juli 1989, in dem er insbesondere die außerordentliche Größe
(82 Planposten, davon 34 der Verwendungsgruppe B) und sonstige Besonderheiten des Zollamtes Wels (eine einem Hauptzollamt vergleichbare Organisationsstruktur) aufzeigt und auf das vorher erwähnte Anforderungsprofil verweist, legte die Dienstbehörde erster Instanz nach Einholung von verschiedenen Stellungnahmen und Einräumung des Parteiengehörs im Dienstweg einen Antrag vom 19. Oktober 1989 auf Zustimmung zur Bemessung einer Leiterzulage für den Beschwerdeführer im Dienstweg vor. In der Begründung dieses Antrages werden die Verwendung, die Führungsaufgaben und das besondere Maß der Verantwortung des Beschwerdeführers wie folgt dargestellt:
Der Beschwerdeführer
"ist seit 15.12.1977 Leiter des Zollamtes Wels.
Das Zollamt Wels weist folgenden Personalstand auf (Stand 1.10.1989: insgesamt 85,5 Bedienstete):
B: 34 (davon absolvieren dzt. 4 die Grundausbildung beim
Zollamt Linz, das Ausbildungszollamt ist)
C/c: 13
d: 3,5 e: 2
Zw: 21
Eignungsbildung: 3
Das Zollamt Wels besteht aus dem Stammamt mit
5 Abteilungen, und zwar:
Abteilung für allgemeine Zollangelegenheiten, Abteilung für Selbstbemessungs- und Vormerkangelegenheiten, Abteilung für Integrations-, Zolltarif- und Wertzollangelegenheiten,
Abfertigungsstelle Hausbeschau mit Außenstellen,
Abfertigungsstelle Amtsplatz (Straßenzollamt);
der Zweigstelle Bahnhof (Bahnzollamt) mit
der Außenstelle "Rollende Landstraße" (Grenzzollamt);
der Zweigstelle Post (Postzollamt).
In den Richtlinien betr. die innere Organisation der Zollämter (RL/Org), Anlage 4, ist das Zollamt Wels als einziges von allen Zollämtern des Bundesgebietes neben den Hauptzollämtern namentlich mit einer Sonderstruktur angeführt."
Hinsichtlich der Überstundenleistungen des Beschwerdeführers wird ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer leistet im Monat durchschnittlich 30 Überstunden. Die Überstunden wurden mit Wirksamkeit vom 1.11.1979 auf die Dauer der Ausübung der Vorstandsgeschäfte angeordnet. Die Anordnung war im Hinblick auf den großen Geschäftsumfang des Zollamtes Wels und die personelle Besetzung dieses Amtes dienstlich unbedingt notwendig. Ein Zeitausgleich ist aus denselben Gründen nicht möglich."
Dieser an das BKA gerichtete Antrag wurde von der belangten Behörde nicht weitergeleitet.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schreiben vom 6. Februar 1991 den Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde.
Einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Jänner 1992 ist der nach Auffassung des Beschwerdeführers wahre Grund für die Nichterledigung seines Ansuchens zu entnehmen. Der Beschwerdeführer nimmt darin Bezug auf von ihm mit Vertretern der belangten Behörde geführte Gespräche und zitiert das Ergebnis wie folgt:
"Der Zuerkennung einer Verwendungszulage stehe entgegen, daß div. Zollamtsvorstände dadurch ihre Hausbeschau-Bezüge verlieren würden und dadurch einer unbilligen Schlechterstellung ihrer Einkunftsmöglichkeiten ausgesetzt wären. Der Vorstand des Zollamtes Schwechat habe deshalb, aus Gründen der Solidarität seinen gleichlautenden Antrag zurückgezogen. Man erwarte von mir das gleiche. Die Frage einer Weiterbehandlung meiner Angelegenheit wäre mit einem klaren "NEIN" zu beantworten. Eine Weiterbehandlung meines Antrages durch das BMF würde nicht mehr in Erwägung gezogen."
Er legt dann weiter in diesem Schreiben dar, er habe als Vorstand dem Verlangen seiner Dienstbehörde auf Abstandnahme von der Hausbeschautätigkeit entsprochen. Die von der belangten Behörde offenbar anerkannten "Eigennutzüberlegungen" einer Gruppe von Bediensteten, die der rechtmäßigen Erledigung seines Antrages entgegengehalten worden seien, entsprächen weder den Pflichten dieser Bediensteten, noch einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gebarung. Es wäre aus rechtsstaatlichen Gründen unhaltbar, wenn seitens der belangten Behörde der "verwaltungsbelastenden Hausbeschautätigkeit einzelner Vorstände der Vorrang vor einem ex lege-Anspruch" eingeräumt werde.
Bei der im Beschwerdefall hinsichtlich der Besonderheit der Verantwortung zu beurteilenden Leitungsfunktion handelt es sich um eine gemäß § 3 Z. 14 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, was zumindest als Indiz für die Bedeutung der Leitungsfunktion zu werten ist.
Mit dem unter Zl. 93/12/0066 aufgehobenen Bescheid entschied die belangte Behörde - wie bereits mehrfach dargelegt - abschlägig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird sowohl hinsichtlich der sachverhaltsmäßigen Darlegungen als auch der Rechtsüberlegungen auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis vom 13. April 1994 verwiesen.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und der sachverhaltsmäßigen Ausführungen, die beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt sind und an denen - zumindest so weit es den Verfahrensgegenstand betrifft - kein Grund zu Zweifeln für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar ist, gelangt der Verwaltungsgerichtshof zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer in der von ihm ausgeübten Leitungsfunktion sowohl unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Aufgaben als auch unter Bedachtnahme auf die einem Hauptzollamt vergleichbare Sonderstruktur und die Vielfalt und Schwierigkeit der im Rahmen der Leitung dieses Zollamtes anfallenden Aufgaben ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen gehabt hat. Diese Verantwortung war auch über dem Maß an Verantwortung gelegen, das üblicherweise Beamte der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, haben.
Damit ist der Zulagenanspruch des Beschwerdeführers jedenfalls dem Grunde nach gegeben. Die belangte Behörde hat bei der von ihr zu treffenden Entscheidung von dieser festgelegten Rechtsanschauung auszugehen.
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG beschränkt der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis auf die Entscheidung der dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage. Dies deshalb, weil die belangte Behörde im bisherigen Verwaltungsverfahren eine dem Grunde nach positive Entscheidung für den Beschwerdeführer - erkennbar von einer irrigen Rechtsauffassung ausgehend - verweigert hat.
Bei der Bemessung wird die belangte Behörde von den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. die Rechtsprechung bei Zach, Gehaltsgesetz, Grenz-Verlag, oder beispielsweise Erkenntnis vom 16. Dezember 1976, Zl. 1.131/75, betreffend den Leiter eines Arbeitsamtes) auszugehen haben. Demnach sind weitere konkrete Meßkriterien die Stellung der vom Beschwerdeführer geleiteten Organisationseinheit im Behördenaufbau, die Zahl und Wertigkeit der zugeteilten Bediensteten, weil sich darin auch die Bedeutung manifestiert, und die im Frage stehenden Zeitraum vom Beschwerdeführer erbrachten zeitlichen Mehrdienstleistungen. Diesbezüglich hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken, von dem für die pauschalierte Überstundenvergütung zugrunde gelegten Ausmaß an Überstunden des Beschwerdeführers auszugehen.
Beim Abspruch über den zeitlichen Umfang des Anspruches des Beschwerdeführers wird weiters auf die Verjährung (§ 13b GG - drei Jahre vom Antrag des Beschwerdeführers zurückgerechnet) Bedacht zu nehmen sein.
Da mit der Zuerkennung einer Leiterzulage nach § 30a Abs. 3 GG alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Sicht als abgegolten gelten, sind die aus dem Titel "Überstundenpauschale" erfolgten Zahlungen an den Beschwerdeführer jedenfalls anzurechnen. Sollte das Überstundenpauschale höher gewesen sein als die zu bemessende Leiterzulage, wird aber die Hereinbringung eines diesbezüglichen Übergenusses nach § 13b Abs. 2 GG im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Verjährung unzulässig sein.
Der Kostenzuspruch stützt sich im Rahmen des Begehrens (Schriftsatzaufwand von S 6.250,--) auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zu hoch verzeichnete Barauslagen (insgesamt S 7.270,--).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120033.X00Im RIS seit
20.11.2000