RS Vfgh 2021/6/8 SV1/2020 ua

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

19/20 Amtssitzabkommen

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140a
Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation idF BGBl 413/1971 ArtVIII, ArtXV
Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde idF BGBl 248/1994 ArtXV
JN §41, §42
VfGG §7 Abs2, §62 Abs2, §66

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Regelung des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Befreiung der IAEO von innerstaatlicher Jurisdiktion wegen zu engen Anfechtungsumfanges

Rechtssatz

Unzulässigkeit eines Parteiantrags auf Aufhebung von Art VIII Abschnitt 19 und Art XV Abschnitt 38 lita) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, BGBl 82/1958, idF BGBl 413/1971 sowie von Art XV der Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde, BGBl 216/1957, idF BGBl 248/1994

Schon mangels Präjudizialität erweist sich der Antrag aber, soweit darin aus "Gründen prozessualer Vorsicht" die Verfassungswidrigkeit des - vom Erstgericht nicht angewendeten - ArtXV Abschnitt 38 lita) Amtssitzabkommen behauptet wird, als unzulässig. Gegenstand des Anlassverfahrens ist allein die Immunität der IAEO, nicht die davon zu unterscheidende Immunität ihrer Angestellten. Dass die Immunität der Angestellten "auch Rückwirkungen auf die Immunität der Internationalen Organisation haben kann", wird im Antrag behauptet, mit Blick auf das Anlassverfahren aber nicht (nachvollziehbar) begründet. Vielmehr erschiene die Anwendung von ArtXV Abschnitt 38 lita) Amtssitzabkommen im Anlassverfahren geradezu denkunmöglich.

Der Antrag ist zu eng gefasst. ArtIII Abschnitt 9 lita) Amtssitzabkommen bestimmt, dass der Amtssitzbereich der IAEO unverletzlich ist und kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person den Amtssitzbereich betreten darf, um dort dienstliche Weisungen auszuführen, außer mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen nach dieser Bestimmung im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden. Auch diese nicht angefochtene Bestimmung schließt die Möglichkeit der wirksamen Zustellung von Klagen und sonstigen Schriftstücken ordentlicher Gerichte an die IAEO ohne deren Einwilligung und damit die Rechtsverfolgung im Anlassverfahren selbst bei allfällig festgestellter Unanwendbarkeit von ArtVIII Abschnitt 19 Amtssitzabkommen und von ArtXV IAEO-Statuten aus, zumal die Zustellung einen Akt der Hoheitsverwaltung darstellt.

Entscheidungstexte

  • SV1/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2021 SV1/2020 ua

Schlagworte

Staatsverträge, VfGH / Staatsvertragsprüfung, VfGH / Parteiantrag, Kernenergie, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, Völkerrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:SV1.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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