RS Vfgh 2021/6/8 G124/2020, SV 3/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

19/20 Amtssitzabkommen

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art140a
BG über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen §2
Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der OPEC idF BGBl III 108/2010 Art4, Art9
PrivilegienG
AmtssitzG
VfGG §7 Abs2, §62 Abs2, §66

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung des BG über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen mangels Betroffenheit auf Grund Außerkrafttretens der Bestimmung; Zurückweisung eines Antrags gegen Bestimmungen des Amtssitzabkommens mit der OPEC wegen der Möglichkeit, den Gerichtsweg zu beschreiten

Rechtssatz

Unzulässigkeit des gegen (Teile des) §2 Abs1 des Bundesgesetzes vom 14.12.1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen idF BGBl I 135/2009 (PrivilegienG), gerichteten Antrags: Das Privilegiengesetz, welches im Übrigen auch nicht an die Antragstellerin adressiert war und diese damit nicht in ihrer Rechtssphäre berühren konnte, trat mit - am 01.05.2021 erfolgtem - Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz - ASG), BGBl I 54/2021, außer Kraft (§19 Abs2 ASG). Da damit das Ziel des Individualantrages, die - behaupteterweise - verfassungswidrige Norm ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, obsolet geworden ist, ist der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Unzulässigkeit des Antrags gegen (Teile des) Art4 und des Art9 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder idF BGBl III 108/2010 (Amtssitzabkommen): Das Aufhebungsbegehren von (näher bezeichneten Teilen des) Art4 und von Art9 Amtssitzabkommen ist dahingehend zu werten, dass es sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Vertragsbestimmungen richtet. Der Antragstellerin steht jedoch mit der ihr möglichen Befassung der ordentlichen Gerichte ein anderer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von (Teilen des) Art4 und von Art9 Amtssitzabkommen an den VfGH heranzutragen. Für die Frage der Zumutbarkeit ist es dabei belanglos, ob das Beschreiten des Gerichtsweges in der Sache selbst aussichtsreich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Staatsverträge, VfGH / Staatsvertragsprüfung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G124.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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