TE Vfgh Beschluss 2021/6/22 G77/2021

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §68, §528
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags gegen die Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe; Beschluss des Landesgerichts über außerordentlichen Revisionsrekurs ist keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die Antragstellerin ist Klägerin in einem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Zivilverfahren. In diesem Verfahren beantragte die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2. Mit Beschluss vom 23. Jänner 2020 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 11. August 2020 zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

3. Mit Schriftsatz vom 4. September 2020 erhob die Antragstellerin einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. August 2020. Mit Beschluss vom 26. Februar 2021 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab.

4. Aus Anlass eines Rekurses gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Februar 2021 stellt die Einschreiterin den vorliegenden auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des §528 Abs2 Z4 Zivilprozessordnung wegen Verfassungswidrigkeit.

Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Voraussetzung eines (Partei-)Antrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl VfSlg 20.001/2015; VfGH 25.2.2016, G659/2015).

5. Der vorliegende (Partei-)Antrag wurde aus Anlass eines "Rekurses" gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. August 2020 zurückgewiesen wurde, gestellt. Mit der Zurückweisung des Rekurses der Antragstellerin durch den Beschluss vom 11. August 2020 sprach das Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz über den Antrag der Einschreiterin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vor.

Der Einschreiterin fehlt bereits aus diesem Grund die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.

6. Der Antrag ist gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Zivilrecht, Rechtsmittel, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G77.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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