TE Vfgh Beschluss 2021/9/22 G81/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
ABGB §249 Abs1, §276 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §249 Abs2 ABGB sowie des Wortes "gerichtlicher" in §276 Abs1 und Abs2 ABGB betreffend den Ausschluss der Entlohnung gesetzlicher oder gewählter Erwachsenenvertreter; Aufwandersatz für nächste Angehörige beruht auf Familiensolidarität

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit des §249 Abs2 ABGB sowie des Wortes "gerichtlicher" (richtig: "gerichtlichen" bzw "gerichtliche") in §276 Abs1 und Abs2 ABGB: Es verstoße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG, auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG sowie Art2 StGG, dass der gesetzliche oder gewählte Erwachsenenvertreter – im Gegensatz zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter – keine Entlohnung, sondern lediglich Aufwandersatz erhalte.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 18.838/2009, 19.532/2011) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragsteller ist einerseits darauf zu verweisen, dass es der freien Entscheidung des Einzelnen obliegt, ob er – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – als gesetzlicher oder gewählter Erwachsenenvertreter tätig werden möchte oder nicht. Andererseits beruht die gesetzliche Erwachsenenvertretung – früher: die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger – auf dem Gedanken der Familiensolidarität (vgl Schauer, §268 ABGB, in: Klete?ka/Schauer [Hrsg.], ABGB-ON1.04, rdb.at, Stand 1.8.2019, Rz 1). Auch insofern ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er anordnet, dass der gesetzliche Erwachsenenvertreter kein Entgelt für seine Tätigkeit verlangen kann.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Erwachsenenvertretung, Aufwandersatz, Vertreter, Privat- und Familienleben, VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G81.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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