Index
27/03 Gerichts- und JustizverwaltungsgebührenNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung bestimmter Wort- und Zeichenfolgen einer Bestimmung des GebührenanspruchsG betreffend die Dolmetschgebühr wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Der VfGH geht davon aus, dass der Antragsteller die Aufhebung der Wort- und Zeichenfolgen "24,50 Euro" und "12,50 Euro" sowie der Wortfolge "handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf" begehrt. Anderenfalls wäre der vorliegende Antrag jedenfalls zu eng gefasst, weil diesfalls nicht ersichtlich wäre, welcher Gebührensatz für die "reguläre" - nicht erhöhte - Dolmetschtätigkeit zur Anwendung käme. Ein solcher Inhalt des Antrages ist dem Antragsteller bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation seines Begehrens nicht zu unterstellen.
Aber auch die Anfechtung der angeführten Wort- und Zeichenfolgen erweist sich als zu eng gefasst. Im Falle der begehrten Aufhebung käme nämlich auf jedwede Dolmetschtätigkeit der erhöhte Gebührensatz (€ 30,70 für die erste halbe Stunde bzw € 15,40 für jede weitere halbe Stunde) zur Anwendung. Eine Differenzierung zwischen "regulären" und "besonderen" Dolmetschleistungen wäre diesfalls nicht mehr gegeben. Ein solches Ergebnis wäre dem Gesetzgeber, der ausweislich der Materialien zwischen diesen Arten von Dolmetschleistungen differenzieren wollte, nach Auffassung des VfGH nicht zusinnbar.
Im Übrigen ist für den VfGH aber auch nicht eindeutig, dass der Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers tatsächlich (ausschließlich) in den angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen liegt. Vielmehr ist denkbar, dass sich die vom Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit auf die gesamte Bestimmung des §54 Abs1 Z3 GebAG bezieht. Indem der Antragsteller aber lediglich die Aufhebung der bezeichneten Wort- und Zeichenfolgen begehrt, nimmt er dem VfGH die Möglichkeit, darüber zu befinden, auf welche Weise die behauptete Verfassungswidrigkeit - sollte der VfGH die Auffassung des Antragstellers teilen - zu beseitigen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gebühr, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / Prüfungsumfang, Auslegung eines Antrages, Auslegung historischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G153.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2022