TE Vfgh Beschluss 2021/9/27 V232/2021

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4, Art139 Abs1b
ZahnärztekammerG §54
Kollegiale Schlichtungsordnung der Österreichischen Ärztekammer §5
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen §5 Kollegiale Schlichtungsordnung der Österreichischen Ärztekammer betreffend die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl zB VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (zB VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (zB VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit des §5 KSchO, in eventu des §5 Abs1 KSchO, in eventu der Wortfolge "schriftlichen" sowie des Satzes "Im Antrag sind der oder die Antragsgegner zu bezeichnen und der zu schlichtende Sachverhalt sowie das Begehr des Antragstellers darzulegen." in §5 Abs1 KSchO.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages, mit dem übersehen wird, dass §54 des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG) wie auch die auf der gesetzlichen Grundlage des §54 Abs5 ZÄKG erlassene KSchO – insbesondere §5 KSchO – die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens für Fälle vorsehen, in denen Kammermitglieder (und nicht die Österrreichische Zahnärztekammer) eine gerichtliche Klage oder Privatanklage gegen ein (anderes) Kammermitglied anstreben, die behaupteten Rechtswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Schlichtungsstelle, Ärzte, Zahnärztekammer, VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V232.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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