TE Vfgh Beschluss 2021/9/27 E2416/2021

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ForstG 1975 §35, §172
Nö JagdG 1974 §99
VwGG §26 Abs2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte in dem im Spruch angeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung. Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, ihm hätte im forstaufsichtsrechtlichen Verfahren zur Prüfung von Sperren gemäß §§35 und 172 Forstgesetz 1975 bzw hinsichtlich Maßnahmen gemäß §99 NÖ Jagdgesetz 1974 Parteistellung zukommen müssen, so hätte er die Möglichkeit, als übergangene Partei die Zustellung des Erkenntnisses zu begehren und die über diesen Antrag zu erlassende Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten (vgl VfSlg 13.974/1994, VfGH 26.2.2002, B1161/99; 10.10.2012, B882/12; zum gleich gelagerten Problem der Legitimation zur Erhebung einer Revision an den VwGH nach §26 Abs2 VwGG vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, 2019, Rz 432).

Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Jagdrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2416.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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