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82/03 Ärzte, sonstiges SanitätspersonalNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags gegen §5 Kollegiale Schlichtungsordnung der Österreichischen Ärztekammer betreffend die Durchführung eines SchlichtungsverfahrensRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages, mit dem übersehen wird, dass §54 des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG) wie auch die auf der gesetzlichen Grundlage des §54 Abs5 ZÄKG erlassene KSchO - insbesondere §5 KSchO - die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens für Fälle vorsehen, in denen Kammermitglieder (und nicht die Österreichische Zahnärztekammer) eine gerichtliche Klage oder Privatanklage gegen ein (anderes) Kammermitglied anstreben, die behaupteten Rechtswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlichtungsstelle, Ärzte, Zahnärztekammer, VfGH / Ablehnung, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V232.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022