RS Vfgh 2021/9/27 V232/2021

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4, Art139 Abs1b
ZahnärztekammerG §54
Kollegiale Schlichtungsordnung der Österreichischen Ärztekammer §5
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen §5 Kollegiale Schlichtungsordnung der Österreichischen Ärztekammer betreffend die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages, mit dem übersehen wird, dass §54 des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG) wie auch die auf der gesetzlichen Grundlage des §54 Abs5 ZÄKG erlassene KSchO - insbesondere §5 KSchO - die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens für Fälle vorsehen, in denen Kammermitglieder (und nicht die Österreichische Zahnärztekammer) eine gerichtliche Klage oder Privatanklage gegen ein (anderes) Kammermitglied anstreben, die behaupteten Rechtswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Entscheidungstexte

  • V232/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2021 V232/2021

Schlagworte

Schlichtungsstelle, Ärzte, Zahnärztekammer, VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V232.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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