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L8200 BauordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags betreffend einen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde Wien auf Grund hinreichender GrundlagenforschungSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Gemeinde Wien PD 8237, erlassen mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 29. April 2020, soweit damit in Bezug auf die Liegenschaft 1220 Wien, Schiffmühlenstraße 49, unter anderem die Bauklasse geändert und eine Schutzzone gemäß §7 Abs1 Bauordnung für Wien ausgewiesen wurden.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum Erfordernis ausreichender Grundlagenforschung im Verfahren der Verordnungserlassung vgl zB VfSlg 12.926/1991, 14.143/1995, 17.224/2004, 19.075/2010, 20.169/2017; zum planerischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers vgl zB VfSlg 11.075/1986, 14.375/1995, 15.682/1999, 16.372/2001, 17.894/2006, 20.009/2015) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
In Anbetracht der vorgelegten Verordnungsakten bestehen beim Verfassungsgerichtshof keine Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Plandokumentes. Der Verordnungsgeber hat sein Vorgehen – insbesondere im Hinblick auf §§1, 2 und 7 Bauordnung für Wien – nachvollziehbar begründet, eine ausreichende Grundlagenforschung durchgeführt und daher seinen planerischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Beim Verfassungsgerichtshof sind darüber hinaus aus Anlass des vorliegenden Antrages keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §7 Abs1 Bauordnung für Wien idF LGBl 37/2018 entstanden.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, VfGH / Ablehnung, Baurecht, Bebauungsvorschriften, Bebauungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V545.2020Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022