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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
B-VG Art90aLeitsatz
Zurückweisung von Parteianträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des StaatsanwaltschaftsG; Versagung der Akteneinsicht in die Tagebücher durch die Staatsanwaltschaft ist keine von einem Gericht in erster Instanz entschiedene RechtssacheRechtssatz
Gemäß dem mit BGBl I 2/2008 eingefügten Art90a B-VG sind Staatsanwälte zwar "Organe der Gerichtsbarkeit"; aber auch nach Schaffung dieser Bestimmung sind Staatsanwälte keine Richter und Staatsanwaltschaften keine Gerichte. Die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Salzburg sind keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssachen iSv Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Akteneinsicht, Staatsanwaltschaft, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G273.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2022