RS Vfgh 2021/9/29 G273/2021 ua

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

B-VG Art90a
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StaatsanwaltschaftsG §8, §35, §35c
StPO §1, §66, §68
VfGG §7 Abs2, §62a

Leitsatz

Zurückweisung von Parteianträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des StaatsanwaltschaftsG; Versagung der Akteneinsicht in die Tagebücher durch die Staatsanwaltschaft ist keine von einem Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Rechtssatz

Gemäß dem mit BGBl I 2/2008 eingefügten Art90a B-VG sind Staatsanwälte zwar "Organe der Gerichtsbarkeit"; aber auch nach Schaffung dieser Bestimmung sind Staatsanwälte keine Richter und Staatsanwaltschaften keine Gerichte. Die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Salzburg sind keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssachen iSv Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a VfGG.

Entscheidungstexte

  • G273/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.2021 G273/2021 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Akteneinsicht, Staatsanwaltschaft, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G273.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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