RS Vfgh 2021/9/29 V545/2020

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1b
Wr BauO 1930 §7
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde Wien vom 29.04.2020
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags betreffend einen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde Wien auf Grund hinreichender Grundlagenforschung

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Gemeinde Wien PD 8237, erlassen mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 29.04.2020, soweit damit in Bezug auf die Liegenschaft 1220 Wien, Schiffmühlenstraße 49, unter anderem die Bauklasse geändert und eine Schutzzone gemäß §7 Abs1 Bauordnung für Wien ausgewiesen wurden, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: In Anbetracht der vorgelegten Verordnungsakten bestehen beim VfGH keine Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Plandokumentes. Der Verordnungsgeber hat sein Vorgehen - insbesondere im Hinblick auf §§1, 2 und 7 Bauordnung für Wien - nachvollziehbar begründet, eine ausreichende Grundlagenforschung durchgeführt und daher seinen planerischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Darüber hinaus sind aus Anlass des vorliegenden Antrages keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §7 Abs1 Bauordnung für Wien idF LGBl 37/2018 entstanden.

Entscheidungstexte

  • V545/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.2021 V545/2020

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, VfGH / Ablehnung, Baurecht, Bebauungsvorschriften, Bebauungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V545.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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