RS Vfgh 2021/9/29 G308/2020

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
BStG 1971 §4, §7a
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags; mangelnde Präjudizialität von Bestimmungen des BundesstraßenG 1971 betreffend Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Straßenbauprojekte nach Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Anträge auf Enteignung von Grundstücken vor dem Verwaltungsgericht

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichts Wien (LVwG - VGW) auf Aufhebung des §4 Abs2 BundesstraßenG 1971 - BStG 1971 idF BGBl I 154/2004 sowie der Wortfolge "Abs1" in §7a Abs1 BStG 1971 idF BGBl I 58/2006.

Die Zurückziehung der Anträge auf Enteignung erfolgte rechtzeitig. Nach stRsp des VwGH bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Rechtsmittelverfahren den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und somit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Rechtsmittelgericht hat in der Folge den bekämpften Bescheid aus diesem Grund ersatzlos zu beheben. Die inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund kann der Ansicht des VGW, die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung werde von der Antragszurückziehung nicht berührt, nicht gefolgt werden. Da dem VGW eine meritorische Erledigung der Sache infolge der Zurückziehung der Enteignungsanträge verwehrt ist, ist es auszuschließen, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung im Anlassfall bildet. Insofern das VGW von einer rechtsmissbräuchlichen Antragszurückziehung ausgeht, ist darauf hinzuweisen, dass es auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages nicht ankommt.

Entscheidungstexte

  • G308/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.2021 G308/2020

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Gerichtsantrag, Bundesstraße, Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G308.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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