TE Pvak 2021/9/16 A24-PVAB/20

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
PVG §41 Abs1
B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5

Schlagworte

Antragsberechtigung Dienstvorgesetzte; dienstrechtliche Verantwortung von PV; Ausübung der Personalvertretungsfunktion; Entscheidung BVwG; Entscheidung VwGH

Text

 

 

A 24-PVAB/20

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer:innen über den Antrag des DL der LPD X (Antragsteller) vom 16. Oktober 2020, den in der Sitzung des Dienststellenausschusses für *** (DA) vom 21. September 2020 gefassten Beschluss, mit dem die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung seines Mitglieds B wegen eines am 31. August 2020 versandten E-Mails gemäß § 28 Abs. 2 PVG verweigert wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, gemäß § 41 Abs. 1 PVG entschieden:

Der Antrag wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 PVG iVm § 28 Abs. 5 VwGVG abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2020 beantragte der DL, den in der DA-Sitzung vom 21. September 2020 gefassten Beschluss des DA, mit dem die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des DA-Mitglieds B wegen eines an einen Kreis anderer Personalvertreter:innen gerichteten E-Mails mit unsachlichen und herabwürdigenden Äußerungen und persönlichen Angriffen gegen den DL verweigert wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Gemäß § 41 Abs. 1 PVG hat die Aufsicht über die PVO durch die PVAB u.a. auf Antrag einer Person zu erfolgen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung des PVO behauptet.

Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht gehören auch die unmittelbar oder mittelbar zur Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten, die an der Erstattung einer Disziplinaranzeige gehindert sind, weil das PVO seine Zustimmung nach § 28 Abs. 2 PVG verweigert, zu jenen Personen, deren Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung des zuständigen PVO verletzt sein können (Schragel, PVG, § 41, Rz 21; PVAK 17.02.1981, A 41-PVAK/80; PVAB 08.03.2016, A 6-PVAB/16; PVAB 07.05.2019, A 13-PVAB/19, jeweils mwN).

B ist Bediensteter im Bereich der LPD und der DL beabsichtigt, ihn wegen des Verdachts auf Dienstpflichtverletzungen seiner dienstrechtlichen Verfolgung zuzuführen. Die Antragslegitimation des DL ist gegeben.

Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen Personalvertreter:innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gemäß § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in erfolgt sind.

Die Prüfung durch das zuständige PVO hat sich auf die Frage zu beschränken, ob das den betroffenen Personalvertreter:innen vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des jeweiligen Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in gesetzt wurde oder nicht. Die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (PVAK 17.04.2001, A 21-PVAK/01; PVAB 26.08.2014, A 11-PVAB/14; PVAB 8.03.2016, A 6-PVAB/16, jeweils mwN).

Über die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung oder deren Verweigerung haben allein die PVO Beschluss zu fassen, denen die betroffenen Personalvertreter:innen angehören. Verweigern diese Ausschüsse die Zustimmung und halten die DL diese Weigerung für gesetzwidrig, kann die Aufhebung des Beschlusses durch die PVAB beantragt werden.

Das BVwG hat zweimal, einmal mit Erkenntnis vom 13. August 2020, zuletzt mit Erkenntnis vom 28. April 2021, Bescheide der PVAB, mit denen inhaltlich gleichgelagerten Anträgen des DL stattgegeben und die Beschlüsse des DA, mit denen die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung von B verweigert wurde, als rechtswidrig aufgehoben worden waren, aufgrund von Beschwerden des DA gemäß § 28 Abs. 1 und 2 PVG iVm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Dies deshalb, weil die Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in zu unsachlichen und den DL herabwürdigenden Äußerungen sowie persönlichen Angriffen auf diesen in Rundschreiben und E-Mails gegenüber einem größeren Personenkreis berechtige.

In seinem Erkenntnis vom 28. April 2021 hat das BVwG die Revision an den VwGH als unzulässig ausgeschlossen, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung der PVAK abweiche und somit nicht von einer Rechtsfrage abhänge, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Die von der PVAB gegen dieses Erkenntnis des BVwG gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG am 2. Juni 2021 erhobene außerordentliche Revision an den VwGH wurde von diesem mit Beschluss vom 12. Juli 2021, Ra 2021/09/0163-3, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

Dieser Zurückweisungsbeschluss des VwGH erfolgte ohne Eingehen in die Sache und enthält daher keine explizite Äußerung zur Frage, ob die Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in iSd § 28 Abs. 2 PVG zu unsachlichen und herabwürdigenden Äußerungen sowie persönlichen Angriffen in Rundschreiben und E-Mails gegen den DL und andere Vorgesetzte gegenüber einem größeren Personenkreis berechtigt. Da die vorliegende Rechtssache in ihren Sachverhaltselementen inhaltlich praktisch ident jenen der zuvor zitierten Entscheidungen des BVwG entspricht, hat die PVAB auch in diesem Fall iSd § 28 Abs. 5 VwGVG den der Rechtsansicht des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 16. September 2021

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A24.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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