Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
dienstrechtliche Verantwortung von PV; Ausübung der Personalvertretungsfunktion; Entscheidung VwGHRechtssatz
Die von der PVAB gegen dieses Erkenntnis des BVwG gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG am 2. Juni 2021 erhobene außerordentliche Revision an den VwGH wurde von diesem mit Beschluss vom 12. Juli 2021, Ra 2021/09/0163-3, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen. Dieser Zurückweisungsbeschluss des VwGH erfolgte ohne Eingehen in die Sache und enthält daher keine explizite Äußerung zur Frage, ob die Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in iSd § 28 Abs. 2 PVG zu unsachlichen und herabwürdigenden Äußerungen sowie persönlichen Angriffen in Rundschreiben und E-Mails gegen den DL und andere Vorgesetzte gegenüber einem größeren Personenkreis berechtigt. Da die vorliegende Rechtssache in ihren Sachverhaltselementen inhaltlich praktisch ident jenen der zuvor zitierten Entscheidungen des BVwG entspricht, hat die PVAB auch in diesem Fall iSd § 28 Abs. 5 VwGVG den der Rechtsansicht des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A24.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022