RS Pvak 2021/12/9 B11-PVAB/21

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Norm

PVG §3

Schlagworte

Mitwirkungsrecht bei Organisationsänderungen; Einbindung im Vorfeld von Entscheidungen

Rechtssatz

Im Vorfeld von Entscheidungen ist der DA nur dann einzubinden, wenn es sich um formelle Anträge und Vorschläge des DL, die dieser von sich aus trifft, zu dienststellenbezogenen Maßnahmen an die vorgesetzte Dienststelle (Dienstbehörde) in einer Angelegenheit handelt, für die Mitwirkungsrechte des DA bestehen. Der OGH hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass der DA vor der formellen Antragstellung an die übergeordnete Behörde und der damit verbundenen endgültigen Festlegung des antragstellenden DL einzuschalten sei (Schragel, PVG, § 3, Rz 20). Daraus folgt, dass dem DA in jenen Fällen, in denen ihm ein Mitwirkungsrecht auf einer Ebene zusteht, auf der der DL nur zur Erstattung von formellen Anträgen oder Vorschlägen betreffend die von ihm geleitete Dienststelle „zuständig“ ist, zu diesen formellen „eigenen“ Anträgen oder Vorschlägen des DL ein Recht zur Beratung mit dem DL sowie zur Äußerung oder Stellungnahme eingeräumt ist, obwohl das Verfahren nach § 10 PVG auf diese Fälle keine Anwendung findet (Schragel, PVG, § 3, Rz 21).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B11.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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