TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/30 95/12/0212

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.1996
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §52;
BDG 1979 §65;
GehG 1956 §13 Abs2 Z2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der IR in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. Juni 1995, Zl. 118.691/1-A/95, betreffend Entfall von Bezügen wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle ist das Arbeitsmarktservice Wien (früher: Landesarbeitsamt Wien).

Im Zeitraum vom 24. Dezember 1993 bis 27. Februar 1994 war die Beschwerdeführerin vom Dienst abwesend. Am 29. Dezember 1993 legte sie die Bescheinigung eines praktischen Arztes vor, nach der sie ab 24. Dezember 1993 "bis auf weiteres" dienstunfähig sei.

Ende Jänner 1994 wurde die Beschwerdeführerin von der Behörde schriftlich aufgefordert, sich am 18. Februar 1994 einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst des Landesarbeitsamtes zu unterziehen (Zustellung durch Hinterlegung mit 1. Februar 1994). Diese Vorladung wurde nicht behoben und der Termin von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten.

Am Montag, dem 28. Februar 1994, trat die Beschwerdeführerin ihren Dienst wieder an. In einer von ihr am 1. März 1994 vorgelegten Bescheinigung eines anderen praktischen Arztes vom 21. Februar 1994 wurde die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 27. Dezember 1993 bis 25. Februar 1994 bestätigt. Nach einer am 1. März 1994 erstellten Niederschrift über ihre Abwesenheit vom Dienst gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Vorladung zum Amtsarzt nicht erhalten. Seitens der Personalabteilung wurde unter anderem darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin bereits im Herbst 1993 einer Vorladung zum ärztlichen Dienst nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin kündigte weiters an, sie werde zum Nachweis ihrer "Bettlägrigkeit während des Krankenstandes ein Attest des behandelnden Arztes beibringen".

Daraufhin legte die Beschwerdeführerin am 2. März 1994 eine ärztliche Bestätigung desselben praktischen Arztes, der die Bestätigung vom 21. Februar 1994 ausgestellt hatte, vor, nach der sie wegen Hypertonie, Herpes zoster, St. p. Gastroenteritis gravis, vegetativer Dystonie, St. p. Harnwegsinfektion sowie St. p. paroxysmale Tachycardie in seiner Behandlung stehe. Nach der dazu eingeholten Aussage des Leiters des ärztlichen Dienstes sei Bettlägerigkeit - außer bei der Blasenentzündung mit maximal einer Woche - nicht glaubhaft; die anderen Krankheiten rechtfertigten (zum Teil) einen Krankenstand zwischen sieben Tagen und vier Wochen.

Nach einer weiteren schriftlichen Eingabe der Beschwerdeführerin stellte die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 30. Juni 1994 fest, daß die Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom 18. (- Termin der angeordneten ärztlichen Untersuchung -) bis zum 27. Februar 1994 (- Tag vor Wiederantritt des Dienstes -) nicht gerechtfertigt gewesen sei, weshalb die Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 für diesen Zeitraum zu entfallen hätten.

Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz - soweit dies über die bereits erfolgte Darstellung hinausgeht - im wesentlichen aus, da die Beschwerdeführerin nach vier Wochen keine ärztliche Bestätigung über eine Fortdauer ihrer Dienstunfähigkeit vorgelegt habe und die Behörde außerdem Zweifel an der Berechtigung dieses lang andauernden Krankenstandes gehegt habe (die Beschwerdeführerin habe bereits in den Jahren 1988 bis 1993 Krankenstände von einer durchschnittlichen Dauer von ca. 65 Kalendertagen pro Jahr aufgewiesen), sei ihr schriftlich mit Zustellnachweis angeordnet worden, sich am 18. Februar 1994, um 11.45 Uhr, einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst des Landesarbeitsamtes Wien zu unterziehen. Laut RSa-Rückschein des Zustellpostamtes sei der erste Zustellversuch am 31. Jänner 1994 erfolgt, wobei die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches in den Briefkasten eingelegt worden sei. Im Zuge des zweiten Zustellversuches am 1. Februar 1994 sei die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt und die Hinterlegung der Sendung beim Zustellpostamt am 1. Februar 1994 (Beginn der Abholfrist: 2. Februar 1994) angekündigt worden. Am 18. Februar 1994 habe der ärztliche Dienst telefonisch mitgeteilt, daß die Beschwerdeführerin der Vorladung zur ärztlichen Untersuchung keine Folge geleistet habe. Da die Beschwerdeführerin am 21. Februar 1994 ihren Dienst noch immer nicht angetreten gehabt habe und auch zu diesem Zeitpunkt keine ärztliche Bestätigung über eine Fortdauer ihrer Dienstverhinderung vorgelegen sei, seien ihre Bezüge mit Wirksamkeit vom 18. Februar 1994 gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 eingestellt worden.

Die schriftliche Vorladung zur ärztlichen Untersuchung am 18. Februar 1994 sei nach Verstreichen der Abholfrist mit Ablauf des 21. Februar 1994 vom Zustellpostamt an den ärztlichen Dienst des Landesarbeitsamtes Wien retourniert worden.

Nachdem die Beschwerdeführerin am 28. Februar 1994 ihren Dienst wieder angetreten gehabt habe, sei am 1. März 1994 eine ärztliche Bestätigung über ihre Dienstunfähigkeit vom 27. Dezember 1993 bis 25. Februar 1994 bei der Dienstbehörde erster Instanz eingelangt. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 1. März 1994 habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend gerechtfertigt, daß sie keine Verständigung über die Vorladung am 18. Februar 1994 zum ärztlichen Dienst erhalten habe, hiefür jedoch keinen Beweis erbringen könne.

Mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom 2. März 1994 seien die Bezüge der Beschwerdeführerin ab 28. Februar 1994 wieder angewiesen worden. Nach Darstellung der Krankheiten, wegen derer die Beschwerdeführerin am 2. März 1994 in Behandlung stand, und deren Beurteilung durch den Leiter des ärztlichen Dienstes führte die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides weiter aus, die Beschwerdeführerin habe mit schriftlicher Eingabe vom 7. März 1994 angegeben, daß sie am 24. Dezember 1993 erkrankt sei und ihre Wohnung bis etwa 20. Februar 1994 nicht verlassen habe. Sie habe weiters darauf hingewiesen, daß ihr eine Verpflichtung der Bekanntgabe des voraussichtlichen Endes einer Erkrankung oder eine über die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung zu Beginn einer Erkrankung hinausgehende Meldepflicht nicht bekannt sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin behauptet, daß ihr eine Benachrichtigung eines Zustellorganes der Post über die Hinterlegung eines RSa-Schriftstückes niemals zugekommen sei. Dazu habe sie erläuternd ausgeführt, daß das Haus, in dem sie wohne, 16 Stockwerke und über 80 Wohnungen enthalte, weshalb Irrtümer des Zustellorganes beim Einlegen der Verständigung durchaus möglich wären. Zuletzt habe sie die Ausfertigung eines Bescheides über die Einbehaltung ihrer Bezüge für die Zeit vom 18. Februar bis 27. Februar 1994 begehrt, sofern ihrem Ersuchen um Auszahlung nicht entsprochen werde. Dieser Eingabe habe die Beschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung "an Eides Statt" ihres Ehegatten, Amtsrat RR, vom 5. März 1994 beigelegt, in der dieser angab, eine Hinterlegungsanzeige in der Zeit vom 31. Jänner bis 20. Februar 1994 nicht vorgefunden zu haben. Weiters habe der Ehegatte ausgeführt, er habe vom 24. Dezember 1993 bis ungefähr 20. Februar 1994 aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin alleine den im Erdgeschoß befindlichen Postkasten entleert, wobei er darauf hinwies, daß die Beschwerdeführerin den zweiten Postkastenschlüssel in Verwahrung gehabt hätte und keine weiteren Personen Zugang zu diesem Postkasten gehabt hätten.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die Behörde erster Instanz in der Begründung weiter aus, da die Beschwerdeführerin durch Nichteinhaltung des Termines am 18. Februar 1994 eine zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert habe, gelte ihre Abwesenheit vom Dienst für die Dauer vom 18. bis zum Ablauf des 27. Februar 1994 als nicht gerechtfertigt. Der Behörde erster Instanz liege ein Zustellnachweis vor, bei dem es sich um eine öffentliche Urkunde handle, die den Beweis erbringe, daß die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei. Für die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, keine Kenntnis von der Hinterlegung einer Verständigung des ärztlichen Dienstes erhalten zu haben, seien keine hinreichenden Beweise angeboten worden. Die eidesstattliche Erklärung ihres Ehegatten vom 5. März 1994 besage lediglich, daß dieser im Zeitraum vom 31. Jänner bis ungefähr zum 20. Februar 1994 keine Hinterlegungsanzeige über einen RSa-Brief vorgefunden habe. Bezüglich dieser Erklärung dürfe jedoch nicht unerwähnt bleiben, daß die Beschwerdeführerin selbst die Verwahrung eines zweiten Postkastenschlüssels innegehabt habe und daher nicht nur ihr Mann die Möglichkeit gehabt habe, den Postkasten zu entleeren. Weiters sei die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Vorlage einer weiteren ärztlichen Bestätigung über die Fortdauer ihres Krankenstandes nach vier Wochen (dieser sei zu Beginn des Krankenstandes vom behandelnden Arzt nur für unbestimmte Zeit bestätigt worden), weitaus verspätet, nämlich erst am 2. März 1994 nachgekommen. Die Dienstanweisung der Dienstbehörde erster Instanz vom 15. Jänner 1991, die diesfalls die Verpflichtung zur Vorlage einer weiteren ärztlichen Bestätigung enthalte, sei allen Bediensteten einmal jährlich zur Kenntnis zu bringen. Unkenntnis der für die Beschwerdeführerin geltenden Dienstanweisung befreie sie nicht von der Einhaltung der verfügten Anordnungen, weil die Kenntnisnahme dieser Dienstanweisungen zu ihren Dienstpflichten zähle.

Der Entfall der Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 für den genannten Zeitraum sei ausgesprochen worden, weil die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraumes eigenmächtig dem Dienst ferngeblieben sei, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen. Einerseits habe nach der genannten Dienstanweisung die Verpflichtung bestanden, bei einem vier Wochen übersteigenden Krankenstand - soferne dieser zunächst vom Arzt auf "unbestimmte Zeit" bestätigt worden sei - nach vier Wochen eine Fortdauer der Dienstunfähigkeit ärztlich bestätigen zu lassen und diese Bestätigung vorzulegen, andererseits sei ab dem zum Zweck einer ärztlichen Untersuchung angeordneten Termin seitens des Landesarbeitsamtes Wien keine stillschweigende Gestattung ihres Fernbleibens vom Dienst mehr vorgelegen.

Über die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 und § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 abschlägig.

Zur Begründung wird - soweit es nicht bereits vorher wiedergegeben worden ist - im wesentlichen ausgeführt, im Hinblick darauf, daß sich der vorliegende Sachverhalt noch auf einen Zeitraum beziehe, der vor dem Inkrafttreten des Arbeitsmarktservice-Gesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, liege, werde in der Begründung dieses Bescheides die Bezeichnung "Landesarbeitsamt" beibehalten.

Nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes, des erstinstanzlichen Bescheides, der Berufung und der maßgebenden Rechtslage führt die belangte Behörde weiter aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Fernbleiben vom Dienst dann eigenmächtig, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliege. Diese sei jedoch dann nicht gegeben, wenn die Dienstbehörde eine Regelung mittels Dienstanweisung dahingehend treffe, daß für den Fall des Vorliegens einer ärztlichen Bestätigung einer Dienstverhinderung für unbestimmte Zeit, nach spätestens vier Wochen eine Bestätigung über die weitere Fortdauer der Dienstverhinderung zu erbringen sei. Daraus könne nämlich schlüssig abgeleitet werden, daß bei Nichtbefolgung dieser Weisung ein weiteres Fernbleiben vom Dienst OHNE ZUSTIMMUNG der Dienststelle erfolge. Diese Dienstanweisung stelle keineswegs eine bloße Ordnungsvorschrift dar, es handle sich vielmehr um eine Weisung, die auf der Diensthoheit beruhe. Im Hinblick auf die Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters (§ 45 BDG 1979) sei es sachgerecht und nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 zulässig (arg.: "... oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt ..."), bei längeren Dienstverhinderungen wegen Krankheit auf unbestimmte Zeit nach vier Wochen eine neuerliche Bestätigung zu verlangen. Diese Verpflichtung, eine neuerliche Bestätigung vorzulegen, habe der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer früheren Krankenstände bereits bekannt sein müssen. Darüberhinaus erscheine ihr Vorbringen, diese Dienstanweisung nicht zu kennen, angesichts der Tatsache, daß der Inhalt dieser Dienstanweisung einmal jährlich allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen sei, unglaubwürdig.

Ungerechtfertigt sei eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliege. Nach der im Verhältnis zu § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 als lex specialis anzusehenden Bestimmung des zweiten Satzes des § 51 Abs. 2 BDG 1979 gelte eine Abwesenheit vom Dienst jedenfalls dann als nicht gerechtfertigt, wenn der Beamte seiner Verpflichtung, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, nicht nachkomme, soferne er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibe oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlange, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entziehe oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigere.

Am 21. Februar 1994, zum Zeitpunkt der Einstellung der Bezüge der Beschwerdeführerin ab 18. Februar 1994, seien der Dienstbehörde erster Instanz nur die erstmalige Bescheinigung der Dienstunfähigkeit und der Rückschein über die Zustellung durch Hinterlegung der Anordnung der Untersuchung durch den ärztlichen Dienst vorgelegen. Eine weitere ärztliche Bestätigung sei erst am 1. März 1994 - somit nachträglich - eingelangt, wodurch letztendlich der gesamte Zeitraum ihrer Abwesenheit durch ärztliche Bestätigungen abgedeckt gewesen sei.

Beim Begriff der Dienstunfähigkeit handle es sich aber um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde unterliege. Daraus folge, daß nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstunfähigkeit festzustellen habe, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Dienstbehörde. Die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über eine Krankheit rechtfertige daher an sich noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst. Die Beschwerdeführerin habe außerdem ausreichend Gelegenheit gehabt zu ihren Krankheiten, die zur Abwesenheit vom Dienst führten, Stellung zu nehmen (niederschriftliche Einvernahme am 1. März 1994, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. März 1994).

Im erstinstanzlichen Bescheid seien überdies die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere die Beurteilung der Dauer der Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst wegen der im ärztlichen Attest vom 2. März 1994 attestierten Krankheiten durch den Leiter des ärztlichen Dienstes ausreichend dargelegt worden. Eine allfällige Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs wäre aber jedenfalls im Berufungsverfahren saniert. Selbst wenn die Beschwerdeführerin an den im ärztlichen Attest vom 2. März 1994 angeführten Krankheiten nacheinander gelitten hätte, was sie aber niemals behauptet habe, käme allenfalls ein Krankenstand von sechs bis sieben Wochen in Betracht. Im Ergebnis sei daher die rechtliche Beurteilung der Dauer der Dienstunfähigkeit durch die Dienstbehörde erster Instanz jedenfalls richtig. Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung, die der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 1. Februar 1994 zugestellt worden sei, hätte neben der Verpflichtung zur Vorlage von weiteren ärztlichen Bestätigungen der Beurteilung der Dienstunfähigkeit dienen sollen. Gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO sei ein Rückschein über eine Zustellung als öffentliche Urkunde anzusehen und begründe diese den vollen Beweis dessen, was darin bezeugt werde. Dieses Beweismittel sei von der Beschwerdeführerin in keiner Weise entkräftet worden. Wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid angeführt, sei aus der eidesstattlichen Erklärung ihres Ehegatten lediglich zu ersehen, daß dieser selbst keine Zustell- oder Hinterlegungsanzeige der Post gefunden habe. Die von der Dienstbehörde erster Instanz getroffene Feststellung, daß die Beschwerdeführerin selbst die Verwahrung eines zweiten Postkastenschlüssels innegehabt habe und daher auch die Möglichkeit gehabt habe, den Postkasten zu entleeren, sei von ihr nicht bekämpft worden. Sie habe lediglich darauf hingewiesen, daß sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes ihre Wohnung zwei Monate nicht habe verlassen können. Diese Behauptung erscheine aber völlig unglaubwürdig; umsomehr, als der "Krankenstand" der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihrem Hausarzt gestellte Diagnose nicht nur unangemessen lang gewesen sei, sondern auch die von ihr behauptete Bettlägerigkeit keinesfalls für die gesamte Dauer des Krankenstandes, sondern vielmehr höchstens für eine Woche gegeben gewesen wäre. Auch die Behauptung ihres Gatten, er habe in der Zeit der Erkrankung der Beschwerdeführerin alleine und ausschließlich den Postkasten entleert, müsse in Zweifel gezogen werden, weil diesem eine 24-stündige Überprüfung, ob die Beschwerdeführerin nicht doch den Postkasten geleert habe, sicher nicht möglich gewesen sei und seine diesbezügliche Behauptung somit wiederum nur auf der Aussage der Beschwerdeführerin basieren könne. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte keinerlei Kenntnis von der Vorladung erhalten können, da ihr diese nicht zugestellt worden sei, und daß Irrtümer des Zustellorganes möglich seien, stelle sich somit als eine reine Schutzbehauptung dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf, daß nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 ausgesprochen werde, daß ihre Bezüge für die Zeit vom 18. bis 27. Februar 1994 entfallen, durch unrichtige Anwendung der zitierten Norm sowie des § 51 Abs. 2 BDG 1979, weiters durch die unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Nach § 51 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser gemäß § 52 BDG 1979 auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Nach § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GG 1956), entfallen die Bezüge, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1981, Slg. Nr. 10.489/A) müssen, soll ein Fernbleiben vom Dienst im Ausmaß von länger als drei Tagen zum Bezugsentfall führen, zwei (weitere) Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein, nämlich

a)

daß das Fernbleiben ein eigenmächtiges und

b)

die Abwesenheit (arg.: "ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund") ungerechtfertigt ist.

Eigenmächtig ist ein Fernbleiben des Beamten dann, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt.

Ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein "ausreichender Entschuldigungsgrund" vorliegt. Nach der im Verhältnis zu § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 als lex specialis anzusehenden Bestimmung des zweiten Satzes des § 51 Abs. 2 BDG 1979 gilt eine Abwesenheit vom Dienst (jedenfalls) nicht als gerechtfertigt, wenn (unter anderen dort genannten Tatbeständen) der Beamte seiner Verpflichtung nach dem ersten Satz der genannten Gesetzesstelle nicht nachkommt. Diese Verpflichtung besteht darin, daß der Beamte, ist er durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen hat, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.

Nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 ist eine allgemeine Meldepflicht des Beamten bei Abwesenheit vom Dienst dann normiert, wenn dieser nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist. Letzteres ist insbesondere bei den im BDG geregelten Fällen der erlaubten Abwesenheit vom Dienst (= Urlaube, vgl. §§ 65 ff), aber auch bei anderen rechtlich begründeten Verpflichtungen (Präsenzdienst, Untersuchungshaft, Absonderung nach dem Epidemiegesetz u.a.) gegeben. Eine sonstige Abwesenheit bedarf der unverzüglichen Meldung und Rechtfertigung. Sowohl Meldung als auch Rechtfertigung haben - soweit möglich und zumutbar - unverzüglich, jedenfalls nach Wegfall des Hinderungsgrundes (beispielsweise vis maior oder akute, unvorhersehbare Interessenskollisionen) zu erfolgen.

§ 51 Abs. 2 BDG 1979 regelt den Sonderfall der Dienstverhinderung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen und normiert dafür eine hinsichtlich der Rechtfertigung zusätzliche Vorgangsweise. Diese Regelung geht davon aus, daß nicht jede Abwesenheit vom Dienst wegen einer ärztlich bescheinigten Krankheit, einem Unfall oder einem Gebrechen bereits eine Dienstverhinderung darstellt.

Eine Dienstverhinderung liegt insbesondere dann vor, wenn

1. der Beamte durch die Krankheit an seiner ordnungsgemäßen Dienstleistung verhindert ist oder

2. die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würde oder

3. die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde.

Im Regelfall wird dazu die ärztliche Bescheinigung der konkreten Krankheit ausreichend sein, wenn auch der Beamte nicht durch den Arzt "krank-geschrieben" wird. Mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erfüllt der Beamte nämlich nur die ihn treffende Verpflichtung zur Rechtfertigung. Wenn die Behörde diesbezüglich Bedenken hat, ist durch weitere ärztliche Gutachten (vgl. auch § 52 BDG 1979) der Gesundheitszustand des Beamten zu erheben und letztlich seitens der Dienstbehörde die Rechtsfrage der Dienstfähigkeit im vorher dargestellten Sinne und die damit allenfalls verbundene Rechtsfolge nach § 13 Abs. 3 GG zu beurteilen.

Wie vorzugehen ist, wenn die Dienstbehörde zum Ergebnis gelangt, daß die von ihr als zutreffend erachtete Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung den Beamten nicht an der Ausübung des Dienstes verhindert, kann aus der Sicht des Beschwerdefalles auf sich beruhen.

§ 13 Abs. 3 Z. 2 GG regelt den Entfall der Bezüge bei einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Als solche GILT AUCH der Fall, daß der Beamte seinen Verpflichtungen nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 nicht nachkommt. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Vermutung, bei deren Vorliegen die Bezüge einzustellen sind. Keinen Ansatz bietet das Gesetz aber dafür, daß dem Beamten bei Nichtvorlage der ärztlichen Bescheinigung dadurch die Möglichkeit genommen sein sollte, im Verwaltungsverfahren den Nachweis zu führen, daß er wegen seines Gesundheitszustandes dienstverhindert UND aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung verhindert war. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, löst eine solche Abwesenheit die Rechtsfolge nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GG aus.

Diesem Ergebnis steht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Feber 1993, Zl. 91/12/0165, im Hinblick auf den anders gelagerten Sachverhalt, nämlich dem den Vorgesetzten damals bekannten Krankenhausaufenthalt mit anschließender Rekonvaleszenz, nicht entgegen.

Im vorliegenden Beschwerdefall hätte die Beschwerdeführerin, die eine hinsichtlich der Krankheitsursache nicht näher spezifizierte ärztliche Bescheinigung "bis auf Weiteres" vorgelegt hatte, bereits auf Grund der in der Sachverhaltsdarstellung genannten diesbezüglich bestehenden generellen Weisung, die im Sinnzusammenhang der gesetzlichen Regelung zweifellos gedeckt ist, nach vier Wochen ihrer Dienstabwesenheit eine weitere ärztliche Bescheinigung vorlegen müssen.

Dafür, daß die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, sich dieser Dienstanweisung entsprechend zu verhalten, gibt es weder Anzeichen noch bringt die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren oder vor dem Verwaltungsgerichtshof derartiges vor. Soweit die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren behauptete, diese Dienstanweisung nicht zu kennen, hat die Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise dies als unglaubwürdig bezeichnet (vgl. zur eingeschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 517 ff, angegebene Rechtsprechung).

Mit der verspäteten Vorlage ärztlicher Bescheinigungen nach Wiederantritt des Dienstes am 1. bzw. 2. März 1994 (Bestätigung verschiedener Erkrankungen der Beschwerdeführerin) konnte die Beschwerdeführerin keinesfalls den Beweis führen, daß sie in einer solchen Weise erkrankt gewesen wäre, daß sie der sie treffenden Bescheinigungspflicht nicht hätte entsprechen können. Damit ist aber der erste Tatbestand des § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 bereits erfüllt; es gilt demnach die Abwesenheit der Beschwerdeführerin sogar schon von einem früheren Zeitpunkt an, als die Behörde ausgesprochen hat, als nicht gerechtfertigt.

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Zustellung der Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung genauso wie mit der Problematik, ob und wie lange die Beschwerdeführerin erkrankt bzw. dienstunfähig oder ihr die Dienstleistung nicht zumutbar war.

Bereits diese Überlegungen zeigen, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in den von ihr geltend gemachten Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120212.X00

Im RIS seit

04.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten