Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Mitwirkungsrecht bei OrganisationsänderungenRechtssatz
Die zuvor genannten Mitwirkungsrechte nach PVG kommen erst zum Tragen, sobald die konkreten Umsetzungsschritte der einzelnen dienstrechtlichen Maßnahmen beabsichtigt sind. Sind solche – wie im gegenständlichen Fall – noch gar nicht beabsichtigt, werden auch die entsprechenden Mitwirkungskompetenzen der zuständigen PVO noch nicht ausgelöst (PVAB 04.08.2014, B 4-PVAB/14).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B11.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022