RS Pvak 2021/12/9 B11-PVAB/21

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Norm

PVG §9 Abs1
PVG §14 Abs1 lita

Schlagworte

Zuständigkeit DA; Zuständigkeit ZA

Rechtssatz

Der DA ist im vorliegenden Fall nicht zuständig, weil dieser nach § 9 Abs. 1 PVG zur Erfüllung aller jener Aufgaben berufen ist, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind und es nach § 14 Abs. 1 lit. a PVG Aufgabe des ZA ist, in Angelegenheiten des § 9 PVG mitzuwirken, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der ZA errichtet ist, aber über den Wirkungsbereich der nachgeordneten DA und Fachausschüsse hinausgehen. Da der gesamte Prozess der Umstrukturierung sowohl die Zentralstelle als auch eine Reihe anderer Dienststellen des Ressorts betrifft, ist der ZA dafür zuständig und besteht keine Zuständigkeit der DA auf der Ebene der einzelnen Dienststellen (PVAB 11.02.2020, B 6-PVAB/19).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B11.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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