Norm
PVG §41c Abs1Schlagworte
Geltung AVG nur im aufsichtsbehördlichen Verfahren, nicht im Beschwerdeverfahren; Anwendung der Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (wie im AVG) auch auf das Beschwerdeverfahren; AkteneinsichtRechtssatz
Daher ist § 17 Abs. 3 AVG auch im Beschwerdeverfahren vor der PVAB sinngemäß anzuwenden. Nach § 17 Abs. 3 AVG sind Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B11.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022