RS Pvak 2021/12/9 B11-PVAB/21

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Norm

PVG §41c Abs1

Schlagworte

Geltung AVG nur im aufsichtsbehördlichen Verfahren, nicht im Beschwerdeverfahren; Anwendung der Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (wie im AVG) auch auf das Beschwerdeverfahren

Rechtssatz

Das AVG ist gemäß § 41c Abs. 1 PVG nur auf das aufsichtsbehördliche Verfahren der PVAB gemäß § 41 Abs. 1 bis 3 PVG und nicht auf die Prüfung von Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 14. Jänner 2000, Zl. 98/19/0121) haben in der österreichischen Verwaltung dennoch die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wie sie im AVG niedergelegt sind, ganz allgemein Anwendung zu finden, darunter auch der Grundsatz des Parteiengehörs (und die daraus resultierenden Vorgaben für die Akteneinsicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B11.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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