RS Pvak 2021/12/9 B11-PVAB/21

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Norm

PVG §41 Abs4

Schlagworte

Zuständigkeit PVAB bei Beschwerden gegen Organ des DG

Rechtssatz

Die allfällige Verletzung von geltenden Weisungen durch den DL ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ohne rechtliche Relevanz, weil sich die Zuständigkeit der PVAB gemäß § 41 Abs. 4 PVG ausschließlich auf die Prüfung der Verletzung von Bestimmungen des PVG („dieses Bundesgesetzes“) bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B11.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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