Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.11.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1Rechtssatz
Infolge der Unterlassung einer rechtzeitigen Unzuständigkeitsanzeige durch den unzuständigen Richter hat dieser unter Bindung an die Rechtsprechung des VwGH vom 29. März 2021, zu Ra 2021/02/0006, seine Unzuständigkeit auszusprechen; im Verband mit der Verfügung der Weiterleitung an den zuständigen Richter.
Schlagworte
Grundsatz der festen Geschäftsverteilung; Richterzuständigkeit; Unzuständigkeitseinrede; WeiterleitungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.002.011.5374.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022