RS Lvwg 2021/12/3 LVwG-AV-1092/001-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.12.2021

Norm

AWG 2002 §2 Abs7 Z4
AWG 2002 §73 Abs4

Rechtssatz

Der vom Gesetzgeber normierte Deponiebegriff ist durch systematische Interpretation, insbesondere durch Berücksichtigung der DVO 2008, dahingehend auszulegen, dass eine Deponie dann vorliegt, wenn eine Anlage zur dauerhaften Ablagerung von Abfällen errichtet und betrieben wird. Nicht die Dauer der Abfalllagerungen ist deshalb für die Anlagenqualifikation wesentlich, sondern die Tatbestände des Errichtens und des Betreibens einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen und die damit verbundenen technisch notwendigen Maßnahmen.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Deponie; Betreiber;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1092.001.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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