Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.12.2021Norm
AWG 2002 §2 Abs7 Z4Rechtssatz
Der vom Gesetzgeber normierte Deponiebegriff ist durch systematische Interpretation, insbesondere durch Berücksichtigung der DVO 2008, dahingehend auszulegen, dass eine Deponie dann vorliegt, wenn eine Anlage zur dauerhaften Ablagerung von Abfällen errichtet und betrieben wird. Nicht die Dauer der Abfalllagerungen ist deshalb für die Anlagenqualifikation wesentlich, sondern die Tatbestände des Errichtens und des Betreibens einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen und die damit verbundenen technisch notwendigen Maßnahmen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Deponie; Betreiber;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1092.001.2015Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022