Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.12.2021Norm
AWG 2002 §2 Abs7 Z4Rechtssatz
§ 73 Abs 4 AWG 2002 erfasst auch jene Deponien, die bereits vor Inkrafttreten des AWG 1990 geschlossen wurden. Darüber hinaus entspricht § 73 Abs 4 AWG 2002 jenen früher bereits bestehenden gleichgelagerten Pflichten für Deoponiebetreiber gemäß § 32 Abs 1a AWG 1990, sodass es sich nicht um eine Pflicht handelt, die erst mit dem Inkrafttreten des AWG 2002 geschaffen wurde.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Deponie; Betreiber;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1092.001.2015Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022