TE Bvwg Beschluss 2021/7/5 L501 2231726-1

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Veröffentlicht am 05.07.2021
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Entscheidungsdatum

05.07.2021

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38

Spruch


L501 2231726-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Irene ALTENDORFER, über den Fristsetzungsantrag von Frau XXXX vom 02.07.2021, GZ. L501 2231726-1/8, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck vom 15.04.2020, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck vom 22.05.2020, GZ: LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000669-24, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2021, L501 2231726-1/6E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck vom 15.04.2020, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2020, stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz(VwGVG) ersatzlos behoben.

Mit Schriftsatz vom 02.07.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der antragstellenden Partei noch keine Entscheidung getroffen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2020, GZ: LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000669-24, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021, GZ. L501 2231726-1/6E, entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem die Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2020 gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben wurde, wurde dem Arbeitsmarktservice Vöcklabruck mittels elektronischem Versand am 29.06.2021 übermittelt und ist das Zustellstück am selben Tag im Verfügungsbereich eingelangt und durch elektronische Signatur angenommen worden.

Seitens der – zu diesem Zeitpunkt nicht ausgewiesenen - Rechtsvertretung der bP wurde am 01.07.2021 in der Kanzlei der Gerichtsabteilung L501 nach dem Einlangen des Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck vom 15.04.2020 angefragt. Da im Verfahren keine entsprechende Vollmacht der Kanzlei aufschien, wurde - um Auskunft erteilen zu dürfen - um Übermittlung einer Vertretungsvollmacht ersucht. Nach Einlangen der Vertretungsvollmacht teilte die zuständige Referentin der GA L501 auf neuerliche fernmündliche Kontaktaufnahme seitens der Rechtsvertretung das gewünschte Datum mit und wies ausdrücklich darauf hin, dass das Verfahren bereits vor wenigen Tagen abgeschlossen worden ist.

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Anträge der Antragstellerin bereits mit Erkenntnis vom 28.06.2021, Zl. L501 2231726-1/6E, gefällt wurde, liegt ein Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028).

Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Fristsetzungsantrag Prozessvoraussetzung unzulässiger Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L501.2231726.1.01

Im RIS seit

26.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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