TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/14 W170 2241321-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2021
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Entscheidungsdatum

14.10.2021

Norm

BDG 1979 §117 Abs2
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W170 2241321-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 25.02.2021, Zl. 2020-0.761.513, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt Brigadier Gerald Rohr, BA, MA):

A)       I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 43 Abs. 2, 91 und 92 Abs. 1 Zi 2 BDG 1979 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch insoweit geändert wird, als XXXX eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen hat sowie diese Dienstpflichtverletzung vorsätzlich begangen wurde.
II. XXXX hat gemäß §§ 17 VwGVG, 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige gegen XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, vom 28.10.2019, Zl. BMI-42127/0005-DK-Senat 2/2019, das gegenständliche Disziplinarverfahren eingeleitet.

Der Spruch des Einleitungsbeschlusses lautete soweit hier relevant (ohne dortige Hervorhebungen):

„Die Disziplinarkommission … hat … beschlossen, gegen XXXX wegen des Verdachtes, sie habe zwischen 17.02.2019 und 18.05.2019 dem XXXX , welcher als Personalvertreter im SPK Innere Stadt agiert, diverse WhatsApp Nachrichten übermittelt und darin nicht nur die Verschaffung einer für sie geeigneten Planstelle gefordert, sondern in diesen Nachrichten Kollegen auf das Übelste beschimpft und mit Krankenstand ‚gedroht‘, falls sie weiterhin mit diesen Kollegen Dienst machen müsse, wie auszugsweise ersichtlich:

Nachricht v. 17.02.2019, 21:06 Uhr: ‚Ich wird mich nicht bewerben auf die 4er Planstelle XXXX . Sag des bitte dem versoffenen XXXX und dem ach so blöden XXXX . Die haben im Bezirk so viel hin gemacht wie geht. …‘

Nachricht v. 08.04.2019, 23:07 Uhr: ‚Der besoffene Chefinspektor will mir einreden dass der a XXXX ein super Gruppencharge ist. Ich bleib hier nicht bei den stinkenden Geriarteriepatienten. No der XXXX is so ne falsche wiederwärtige Kreatur…. Ich hab genug von euren…stinkenden Polizisten. Ich kann nichts mehr Essen ohne zu speiben‘

Nachricht v. 08.04.2019, 23:17 Uhr: ‚Ich schreibe sofort nach meinem Urlaub Versetzung von diesen abstoßenden Polizisten‘

Nachricht v. 22.04.2019, 09:48 Uhr: ‚Ab 1. Mai kannst du mir eine Planstelle am Flughafen Schwechat suchen. Dann bin ich wieder bestellt…Und muss mich nicht mit den Stinkenden Männern abquälen‘

Nachricht v. 24.04.2019, 20:00 Uhr: ‚Ach und vergessen hab ich den XXXX . Dieses Zirkuskind Ist so dumm wie Nachbars Stroh. Und bei der Polizei…Das muss Frau erst mal verkraften. Aber er kassiert jedes Monat, egal ob Er…derschreiende und ausrücket da ist oder nicht…‘

Nachricht v. 24.04.2019, 20:07 Uhr: ‚Und ich hoff Frau XXXX kriegt nach meiner Versetzung den Posten der PI Kmdt Stv.Ich gönn ihn ihr und dem dummen XXXX sehr…‘

Nachricht v. 07.05.2019, 07:41 Uhr: ‚Was ist jetzt mit meiner Versetzung ins XXXX Wonderland? Hab immer noch keinen Einsatzwagen und auch keine Lust mit stinkenden Polizisten Dienst zu machen. Einschliesslich XXXX .Ich werd jetzt mal schauen wo ich noch meine Arbeitskraft verschwenden kann. Das hast du dienen XXXX und den super XXXX zu verdanken. Herr Vorsitzender…‘

Nachricht v. 07.05.2019, 14:42 Uhr: ‚Suchst du mir jetzt endlich eine Planstelle? Oder muss ich mir die Alten Stinkenden Polizisten mit ihren sinnlosen Kommentaren ewig anhören? Ich hab dir gesagt dass ich nicht bei der Geriaterie Polizisten Dienst machen will. Und…gib dem schreienden Zöllner…dem XXXX endlich einen 4er…dann erspar ich mir den Depparten.‘

Nachricht v. 16.05.2019, 13:10 Uhr: ‚und gib dem XXXX so wie dem depparten XXXX endlich nen Vierer. Die sind sowieso zu blöd für den Polizisten Job.‘

Nachricht v. 16.05.2019, 13:38 – 13:51 Uhr: ‚Alt stinkende ang schussere Polizisten.Die Eiterstellen unter den Hautfalten musst du mal wegzaubern .Ich sag nur eins…Frau Offfizier ins XXXX Wunder Wonder Land. Schießen ist angesagt.‘

‚Diese blöde Frau Offizier. XXXX ‘

‚Und du…Bist einer der nach untern tritt und nach oben buckelt. Extremer Buckel.‘

Nachricht v. 16.05.2019, 17:14 Uhr:

‚Ich habs gestunken voll mit einem XXXX Dienst zu machen .dann noch mit einem XXXX .Dann noch mit einem XXXX .Dann noch mit einem XXXX .Dann noch mit einem XXXX .Die stinken aus allen Körperöffnungen und sHautfalten. Mich freuts nicht mehr in deren Anwesenheit was zu essen .Speiben is angesagt vor solchen Polizisten.Meld mich immer krank wenn die da sind.‘

Nachricht v. 18.05.2019, 13:53 – 19:52 Uhr: ‚Der XXXX is die größte D Sau die ich kenn.Er vermacht mir alle alten stinkenden Männerdrecksauen. Jetzt setzt er wieder einen vom 8. Bezirk von der B2 in die A1. Nur weil die so alten Kumpel sind. Der stinkt ebenso wie sein . Kumpel.So ne alte _Drecksau hast noch nicht gerochen. Dabei glauben die alle sie tun es as Gutes für die Frauen‘

‚Und…Ich habe alles den anderen… erzählt…‘

‚Und…dein… XXXX soll Krebs kriegen…soviel dasser von den Krankheiten richtig aufgefressen wird:von den angeschissenen stinkenden Polizisten.‘

Besonders dem .Oberbauern Hr. XXXX wünsch ich das.‘

‚Die Herrn Personalzertrete und deren Hrn. Vorsitzenden schaun bei solchen Tatsachen immer fleißig weg.Ihr verdient nicht mal eine Pension.‘

‚Was is jetzt mit Versetzung? Der Zöllnertrottel XXXX macht alles zu Fleiß .So kann man nicht arbeiten. Also ich will ab heut offiziell eine Versetzung Flughafen.Sonst red i amal mit dem Ministerbüro.Kannst dich drauf verlassen, fasslich schon jahrelang kenne und mit manchen Juristen dort schon am Funkwagen Verkekrsunfälle mit 4 Toten hatt. Mach endlich was Herr Vorsitzender der Unfähigen‘

‚Ich will Versetzung bevor ich der XXXX eine aufleg. Damit ihre schöne Fratze ein bisschen beschädigt ist .Frau Offiziersnutte XXXX .‘

sie habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG, § 43 a BDG, § 44 Abs. 1 BDG i.Vm. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinien“ und § 45 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen, gemäß § 123 Abs. 1 und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“

Der Einleitungsbeschluss wurde der Beschwerdeführerin (bzw. deren Vertreter) am 04.11.2019 und dem Disziplinaranwalt am 11.11.2019 zugestellt, dieser hat kein Rechtsmittel gegen den Einleitungsbeschluss ergriffen. Die diesbezügliche Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.11.2019 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020, W146 2226506-1/2E, abgewiesen, gegen dieses Erkenntnis wurde schließlich weder eine Revision noch eine Erkenntnisbeschwerde ergriffen.

Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 25.02.2021, Zl. 2020-0.761.513, wurde der Beschwerdeführerin (bzw. deren Vertreter) am 05.03.2021 zugestellt, dem Disziplinaranwalt am 04.03.2021. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 01.04.2021, am gleichen Tag bei der Behörde eingelangt, durch die Beschwerdeführerin (bzw. deren Vertreter) das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Der Disziplinaranwalt hat keine Beschwerde erhoben.

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist dienstführende Exekutivbeamtin im Rang einer Abteilungsinspektorin, sie hat den Arbeitsplatz einer 3. stellvertretenden Inspektionskommandantin der Polizeiinspektion XXXX (SPK Innere Stadt) inne.

Der Beschwerdeführerin wurde durch den Dienstgeber einmal Dank und Anerkennung ausgesprochen, sie erhielt in ihrer Dienstzeit drei Belobigungen und wurde dieser im Februar 2016 das 25jährige Dienstjubiläum zuerkannt, sie ist disziplinarrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin ist in der Einstufung E2a, Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 17, nächste Vorrückung am 01.01.2021, gehaltsrechtlich eingereiht, ihr Grundbezug betrug im Februar 2021 (Durchführung der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung) € 3.043,60, die Wachdienstzulage € 99,40 und die Funktionszulage € 299,20. Sie muss derzeit wegen eines langen Krankenstandes eine Bezugskürzung hinnehmen.

Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat zwei volljährige Kinder, für die sie nicht mehr sorgepflichtig ist. Es gibt auch keine anderen Sorgepflichten. Die Beschwerdeführerin hat etwa € 180.000 Schulden und stehe dem ein Vermögen in Form eines Hauses in etwa gleicher Höhe gegenüber.

1.3. Zu den verfahrensgegenständlichen Vorgängen:

Die Beschwerdeführerin hat teilweise von ihrem Privathandy und teilweise von ihrem Diensthandy jedenfalls zwischen 17.02.2019 und 18.05.2019 unten zitierte Nachrichten über den Nachrichtendienst WhatsApp an GrInsp XXXX vorsätzlich verschickt, sie hat sich allerdings darauf verlassen, dass GrInsp XXXX , der zu diesem Zeitpunkt Vorsitzender des Dienststellenausschusses des SPK Innere Stadt war, diese Nachrichten nicht an Dritte weitergibt bzw. weitergeben darf.

Die Beschwerdeführerin hat die Nachrichten an GrInsp XXXX geschickt, weil dieser diese Funktion innehatte. Ihr Ziel war die Erlangung einer Planstelle außerhalb des „ XXXX “, am besten außerhalb des SPK Innere Stadt, weil die Situation für die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz zumindest subjektiv belastend war. Weder GrInsp XXXX noch der Kommandant des Stadtpolizeikommandos Innere Stadt, der seit spätestens 09.05.2021 Kenntnis von den bis zu diesem Zeitpunkt versandten Nachrichten hatte, haben die Beschwerdeführerin je auf die Unerwünschtheit noch auf die aus Sicht des Kommandanten des Stadtpolizeikommandos Innere Stadt zumindest mögliche Strafbarkeit der Nachrichten hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat folgende Nachrichten zu folgenden Zeitpunkten vorsätzlich verschickt:

Nachricht v. 08.04.2019, 23:07 Uhr: ‚Der besoffene Chefinspektor will mir einreden dass der a XXXX ein super Gruppencharge ist. Ich bleib hier nicht bei den stinkenden Geriarteriepatienten. No der XXXX is so ne falsche wiederwärtige Kreatur…. Ich hab genug von euren…stinkenden Polizisten. Ich kann nichts mehr Essen ohne zu speiben‘

Nachricht v. 08.04.2019, 23:17 Uhr: ‚Ich schreibe sofort nach meinem Urlaub Versetzung von diesen abstoßenden Polizisten‘

Nachricht v. 22.04.2019, 09:48 Uhr: ‚Ab 1. Mai kannst du mir eine Planstelle am Flughafen Schwechat suchen. Dann bin ich wieder bestellt …Und muss mich nicht mit den Stinkenden Männern abquälen‘

Nachricht v. 24.04.2019, 20:00 Uhr: ‚Ach und vergessen hab ich den XXXX . Dieses Zirkuskind Ist so dumm wie Nachbars Stroh. Und bei der Polizei…Das muss Frau erst mal verkraften. Aber er kassiert jedes Monat, egal ob Er…derschreiende und ausrücket da ist oder nicht…‘

Nachricht v. 24.04.2019, 20:07 Uhr: ‚Und ich hoff Frau XXXX kriegt nach meiner Versetzung den Posten der PI Kmdt Stv.Ich gönn ihn ihr und dem dummen XXXX sehr…‘

Nachricht v. 07.05.2019, 07:41 Uhr: ‚Was ist jetzt mit meiner Versetzung ins XXXX Wonderland? Hab immer noch keinen Einsatzwagen und auch keine Lust mit deinen stinkenden Polizisten Dienst zu machen. Einschliesslich XXXX .Ich werd jetzt mal schauen wo ich noch meine Arbeitskraft verschwenden kann. Das hast du deinen XXXX und den super XXXX zu verdanken. Herr Vorsitzender…‘

Nachricht v. 07.05.2019, 14:42 Uhr: ‚Suchst du mir jetzt endlich eine Planstelle? Oder muss ich mir die Alten Stinkenden Polizisten mit ihren sinnlosen Kommentaren ewig anhören? Ich hab dir gesagt dass ich nicht bei der Geriaterie Polizisten Dienst machen will. Und…gib dem schreienden Zöllner…dem XXXX endlich einen 4er…dann erspar ich mir den Depparten.‘

Nachricht v. 16.05.2019, 13:10 Uhr: ‚und gib dem XXXX so wie dem depparten XXXX endlich nen Vierer. Die sind sowieso zu blöd für den Polizisten Job. …‘ (Anmerkung: die darüber hinausgehende Nachricht lautet: ‚Der eine ist ein Ehemaliger Zöllner ohne Führerschein und mit nationalsozialistischen Gedankengut. Der andere ist ein zufälliger von BzI zum Chefinspektor hochgehobener Trottel vom Land Land sFalkenstein.‘, ist aber nicht im Einleitungsbeschluss genannt.)

Nachricht v. 16.05.2019, 13:38 bis 13:51 Uhr: ‚Alt stinkende ang schussere Polizisten.Die Eiterstellen unter den Hautfalten musst du mal wegzaubern .Ich sag nur eins…Frau Offfizier ins XXXX Wunder Wonder Land. Schießen ist angesagt.‘

‚Diese blöde Frau Offizier. XXXX ‘

‚Und du…Bist einer der nach untern tritt und nach oben buckelt. Extremer Buckel.‘

Nachricht v. 16.05.2019, 17:14 Uhr: ‚Ich habs gestunken voll mit einem XXXX Dienst zu machen .dann noch mit einem XXXX .Dann noch mit einem XXXX .Dann noch mit einem XXXX .Dann noch mit einem XXXX .Die stinken aus allen Körperöffnungen und sHautfalten. Mich freuts nicht mehr in deren Anwesenheit was zu essen .Speiben is angesagt vor solchen Polizisten.Meld mich immer krank wenn die da sind.‘

Nachricht v. 18.05.2019, 13:53 Uhr: ‚Der XXXX is die größte D Sau die ich kenn.Er vermacht mir alle alten stinkenden Männerdrecksauen. Jetzt setzt er wieder einen vom 8. Bezirk von der B2 in die A1. Nur weil die so alten Kumpel sind. Der stinkt ebenso wie sein . Kumpel.So ne alte _Drecksau hast noch nicht gerochen. Dabei glauben die alle sie tun es as Gutes für die Frauen‘

Nachricht v. 18.05.2019, 14:03 Uhr: ‚Und…Ich habe alles den anderen… erzählt…‘

Nachricht v. 18.05.2019, 14:52 Uhr: ‚Und …dein… XXXX soll Krebs kriegen…soviel dasser von den Krankheiten richtig aufgefressen wird:von den angeschissenen stinkenden Polizisten.‘

Nachricht v. 18.05.2019, 14:54 Uhr: ‚Besonders dem .Oberbauern Hr. XXXX wünsch ich das.‘

Nachricht v. 18.05.2019, 19:40 Uhr: ‚Die Herrn Personalzertrete und deren Hrn. Vorsitzenden schaun bei solchen Tatsachen immer fleißig weg.Ihr verdient nicht mal eine Pension.‘ und

‚Was is jetzt mit Versetzung .Der Zöllnertrottel XXXX macht alles zu Fleiß .So kann man nicht arbeiten. Also ich will ab heut offiziell eine Versetzung Flughafen.Sonst red i amal mit dem Ministerbüro.Kannst dich drauf verlassen, fasslich schon jahrelang kenne und mit manchen Juristen dort schon am Funkwagen Verkekrsunfälle mit 4 Toten Hatt. Mach endlich was Herr Vorsitzender der Unfähigen‘

Nachricht v. 18.05.2019, 19:52 Uhr: ‚Ich will Versetzung bevor ich der XXXX eine aufleg. Damit ihre schöne Fratze ein bisschen beschädigt ist .Frau Offiziersnutte XXXX .‘

Die Beschwerdeführerin hat durch ihren Vertreter eingestanden, dass sie die gegenständlichen Nachrichten versandt hat, dieses Eingeständnis hat allerdings keinen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, weil die Nachrichten der Beschwerdeführerin durch deren Telefonnummer zuzuordnen waren.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1. („Zum bisherigen Verfahren“):

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 21.09.2021 vorgehalten wurden und denen nicht entgegengetreten wurde.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. („Zur Person der Beschwerdeführerin“):

Auch diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 21.09.2021 vorgehalten wurden und denen nicht entgegengetreten wurde.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.3. („Zu den verfahrensgegenständlichen Vorgängen“):

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die unter 1.3. zitierten Nachrichten verschickt hat, ist inzwischen nicht mehr strittig, deren Vertreter hat hiezu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – zu der diese krankheitsbedingt nicht erschienen ist – angegeben, dass nicht bestritten werde, dass die Beschwerdeführerin diese Nachrichten verschickt habe.

Ebenso ist unstrittig, dass der Empfänger der in den Feststellungen genannte Polizist war und dieser zum Tatzeitpunkt Vorsitzender des Dienststellenausschusses des SPK Innere Stadt war.

Dass die Beschwerdeführerin die Nachrichten vorsätzlich verschickt hat, ergibt sich aus der Lebenserfahrung – eine so große Anzahl an Nachrichten kann nicht irrtümlich verschickt worden sein – und wurde so etwas oder ein anderer Grund, warum Fahrlässigkeit vorliegen würde, nicht behauptet.

Allerdings ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin darauf vertraut hat bzw. vertrauen durfte, dass der Empfänger, der als Personalvertreter unter die Verpflichtung des § 26 Abs. 2 1. Fall PVG, Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach vertraulich zu behandeln sind, zu wahren fällt, diese nicht weitergeben werde. Dass die Mitteilungen der Sache nach als vertraulich zu behandeln waren, ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdeführerin – wenn auch auf völlig ungeeignete Weise – ihrer subjektiven Belastung Luft gemacht hat und diese Nachrichten dem Empfänger in seiner Funktion als Personalvertreter zugegangen sind. Letzteres ergibt sich aus dem Inhalt der Nachrichten, wo immer wieder um Unterstützung bei der Erlangung einer Planstelle ersucht bzw. eine solche verlangt wird sowie aus dem Umstand, dass selbst der Empfänger als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt hat, er habe die inkriminierten Nachrichten als Personalvertreter bekommen, was eine erhebliche Abweichung von seinen früheren Aussagen darstellt, aber nach dem Inhalt der Nachrichten lebensnäher ist. Daher durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass dieser die Nachrichten nicht weitergibt und entspricht es der lebensnahen Betrachtung, dass dieser diese nur deshalb bekommen hat, weil er als Personalvertreter tätig war.

Ebenso ergibt sich das Ziel der Nachrichten, in der die Beschwerdeführerin immer wieder um Unterstützung bei der Erlangung einer Planstelle ersucht; selbst die Beschimpfungen der Kollegen passen diesbezüglich in das Bild, weil die Beschwerdeführerin auf diese (völlig ungeeignete) Weise darstellen wollte, unter welcher (subjektiven) Belastung sie stand.

Ebenso ist völlig offensichtlich, dass weder der Empfänger der Nachrichten der Beschwerdeführerin deren Unerwünschtheit dargelegt noch, dass der Stadtpolizeikommandant die Beschwerdeführerin auf die mögliche Strafbarkeit hingewiesen hat, wobei diesem offensichtlich selbst unklar war, ob hier eine gerichtliche oder disziplinarrechtliche Strafbarkeit vorliegt, weil der Stadtpolizeikommandant die Angelegenheit nicht zur Anzeige, sondern nur zur rechtlichen Beurteilung weitergeleitet hat.

Der Inhalt der Nachrichten ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Dass das Eingeständnis der Beschwerdeführerin, die Nachrichten verschickt zu haben, keinen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat, ergibt sich aus der Aktenlage; zum Zeitpunkt des Eingeständnisses war lange klar bzw. bestand lange ein hinreichender Verdacht, dass die Täterin die Beschwerdeführerin ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Frage, ob das festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin disziplinarrechtlich strafbar ist:

Disziplinarrechtlich strafbar ist ein Verhalten, das gegen die dienstrechtlich normierten Pflichten eines Beamten verstößt. Damit über dieses Verhalten im Rahmen eines Disziplinarerkenntnisses oder des im Falle einer Entscheidung über eine Beschwerde an dessen Stelle tretenden Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) entschieden werden kann, muss dieses nicht nur tatbestandsmäßig sein, sondern es muss hinsichtlich des Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein und es darf hinsichtlich des Verhaltens keine Verjährung eingetreten sein.

3.2. Zur Frage der Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen:

Einleitend ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des im Disziplinarerkenntnis bestraften Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, da – wie schon oben ausgeführt – im Disziplinarerkenntnis bzw. im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nur über Sachverhalte, hinsichtlich derer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, entschieden werden darf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Im Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, vom 28.10.2019, Zl. BMI-42127/0005-DK-Senat 2/2019, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie durch das Übermitteln der nunmehr im Spruch des Disziplinarerkenntnisses zitierten WhatsApp-Nachrichten an XXXX Dienstpflichtverletzungen begangen.

Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss vom 28.10.2019 ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG kommt daher nicht in Betracht.

Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des § 94 Abs. 1a BDG, nach der drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Seit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses ist noch keine drei Jahre vergangen, Verjährung nach § 94 Abs. 1a BDG liegt daher jedenfalls nicht vor.

3.3. Zur Frage, ob die inkriminierten Handlungen eine Dienstpflichtverletzung darstellen:

Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst: a) das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein; b) das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und c) das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44) (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).

Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041).

Gegenständlich ist die Frage zu klären, ob hinsichtlich der Nachrichten ein dienstlicher Zusammenhang besteht. Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls der Fall, da die Beschwerdeführerin teils über ein dienstliches Telefon einem Kollegen und Personalvertreter mit der Intention, von diesem bei ihren Versetzungswünschen unterstützt zu werden, geschrieben hat und sich bei diesem über Kollegen und Vorgesetzte beschwert hat; nicht umsonst wies die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens auf die Funktion des Empfängers als Personalvertreter hin. Sie ist daher weder subjektiv von einer privaten Kommunikation ausgegangen noch ist dies objektiv der Fall. Es liegt daher ein Verhalten vor, dass dem Dienst zuzurechnen ist, unabhängig davon, ob es in der Dienst- oder Freizeit gesetzt wurde; entsprechende Feststellungen erübrigen sich daher.

Gemäß § 43a BDG haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Die Beschwerdeführerin hat die inkriminierten Nachrichten nicht an die von ihr beleidigten Personen geschickt und konnte auch davon ausgehen, dass diese von diesen Nachrichten nicht erfahren würde, da sie diese an einen Personalvertreter geschickt hat. Auch ist die Kommunikation nach der Aktenlage den angesprochenen Kollegen der Beschwerdeführerin nicht bekannt geworden, vom unmittelbaren Empfänger der Nachrichten abgesehen. Dieser wiederum wurde von der Beschwerdeführerin nur zwei Mal direkt angesprochen (Nachricht vom 16.05.2019: „Und du…Bist einer der nach untern tritt und nach oben buckelt. Extremer Buckel.“ und Nachricht vom 18.05.2019: „Die Herrn Personalzertrete und deren Hrn. Vorsitzenden schaun bei solchen Tatsachen immer fleißig weg. Ihr verdienst nicht einmal eine Pension.“). Es handelt sich hierbei jedenfalls um eine unangemessene Kommunikation, allerdings stehen der Empfänger und die Beschwerdeführerin zueinander in keinem Vorgesetzten-Mitarbeiter-Verhältnis, wenn auch in einem kollegialen Verhältnis zueinander („sowie einander mit Achtung zu begegnen“). Die Kommunikation war jedenfalls keine, die die nötige Achtung aufwies. Es liegt daher hinsichtlich dieser beiden Aussagen eine (es handelt sich um ein Dauerdelikt) Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG vor, hinsichtlich der anderen Aussagen aber nicht. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich Personalvertreter Kritik an ihrer Arbeit gefallen lassen müssen, aber zumindest bei schriftlichen Äußerungen (um solche handelt es sich bei der WhatsApp-Kommunikation, da die Äußerung eingetippt und extra abgesendet werden muss und als solche mit einem E-Mail vergleichbar ist) stellen Beleidigungen wie „Bist einer der nach untern tritt und nach oben buckelt. Extremer Buckel.“, „Personalzertrete[r]“ und „Ihr verdienst nicht einmal eine Pension.“ keine hinnehmbare Form der Kritik dar.

Hinsichtlich der anderen Äußerungen ist anzumerken, dass diese im Lichte der Verschwiegenheitspflicht des Empfängers und des auf diesen eingeschränkten Adressatenkreis zwar dem Inhalt, nicht aber hinsichtlich des Bekanntwerdens geeignet waren, eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG darzustellen. Dass Äußerungen, die Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte hinsichtlich ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Vorgesetzten sowie einander, die die Achtung verletzen und einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit abträglich sind, den Betroffenen bekanntwerden müssen, um eine Dienstpflichtverletzung darzustellen, ist bis dato aber nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, daher ist schon aus diesem Grund die Revision zulässig, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht im Lichte des Wortlautes (siehe etwa „mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen“) davon ausgeht, dass eine solche Äußerung dem Bezeichneten bekannt werden muss, um eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG darstellen zu können.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die Beurteilung des außerdienstlichen Verhaltens dahingehend, ob das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung (d.h. das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung) erhalten bleibt, ist notwendigerweise im Zeitpunkt seiner Setzung nicht auf die aktuell besorgten dienstlichen Aufgaben, wie sie § 43 Abs. 1 BDG vor Augen hat, sondern auf die potentiell wahrzunehmenden Aufgaben des Beamten, die ihm zukämen, wenn er sich im Dienst befände, abzustellen (VwGH 29.06.1989, 86/09/0164, VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001). Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Gegenständlich liegt aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie oben dargestellt –- ein dienstliches Verhalten vor. Selbst wenn man das Verhalten der Beschwerdeführerin als außerdienstliches Verhalten bezeichnen würde, sind Aussagen, die das Ansehen und die Ehre von Mitarbeitern der Behörde, für die die Beschwerdeführerin arbeitet, in gegenständlicher, auf keiner sachlichen Kritik fußenden Weise herabsetzen, ein Verhalten, dass geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben der Beschwerdeführerin (d.h. das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung) zu zerstören, weil eine durchschnittliche Person nicht mehr glauben wird, dass die Beschwerdeführerin mit Beamtinnen und Beamten, die sie wie festgestellt beleidigt hat („Der besoffene Chefinspektor …“, „Ich bleib hier nicht bei den stinkenden Geriarteriepatienten“, „No der XXXX is so ne falsche wiederwärtige Kreatur….“, „…stinkenden Polizisten. Ich kann nichts mehr Essen ohne zu speiben“, „abstoßenden Polizisten“, „Und muss mich nicht mit den Stinkenden Männern abquälen“, „Dieses Zirkuskind Ist so dumm wie Nachbars Stroh.“, „… keine Lust mit deinen stinkenden Polizisten Dienst zu machen. Einschliesslich XXXX .“, „Oder muss ich mir die Alten Stinkenden Polizisten mit ihren sinnlosen Kommentaren ewig anhören?“, „…dann erspar ich mir den Depparten.“, „… dem depparten XXXX “, „Die sind sowieso zu blöd für den Polizisten Job.“, „Alt stinkende ang schussere Polizisten.Die Eiterstellen unter den Hautfalten musst du mal wegzaubern .“, „Diese blöde Frau Offizier. XXXX “, „Und du…Bist einer der nach untern tritt und nach oben buckelt. Extremer Buckel.“, „Die stinken aus allen Körperöffnungen und sHautfalten. Mich freuts nicht mehr in deren Anwesenheit was zu essen .Speiben is angesagt vor solchen Polizisten.Meld mich immer krank wenn die da sind.“, „Der XXXX is die größte D Sau die ich kenn.Er vermacht mir alle alten stinkenden Männerdrecksauen. … Der stinkt ebenso wie sein . Kumpel.So ne alte _Drecksau hast noch nicht gerochen.“, „Und …dein… XXXX soll Krebs kriegen…soviel dasser von den Krankheiten richtig aufgefressen wird:von den angeschissenen stinkenden Polizisten.“, „Die Herrn Personalzertrete und deren Hrn. Vorsitzenden schaun bei solchen Tatsachen immer fleißig weg.Ihr verdient nicht mal eine Pension.“, „Der Zöllnertrottel XXXX macht alles zu Fleiß .So kann man nicht arbeiten. … Mach endlich was Herr Vorsitzender der Unfähigen“, „Ich will Versetzung bevor ich der XXXX eine aufleg. Damit ihre schöne Fratze ein bisschen beschädigt ist .Frau Offiziersnutte XXXX .“) weiterhin hinreichend friktionsfrei zusammenarbeiten kann, da sie diese so extrem herabsetzt, dass ein unbefangener Beobachter davon auszugehen hat, dass das für das Funktionieren der Arbeit notwendige Mindestmaß an Respekt nicht gegeben ist. Dies ergibt sich auch aus dem langen Zeitraum der Beschimpfungen. Auch ist von einer Polizistin zu erwarten, dass diese andere Menschen auch in der Kommunikation mit Dritten nicht derart herabsetzt, da dieses Verhalten darauf schließen lässt, dass sie ein ähnliches Verhalten auch im Dienst setzen wird.

Dass die Beschwerdeführerin auch hier damit rechnen konnte, dass diese Nachrichten nicht öffentlich werden, hilft ihr nicht, weil es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 43 Abs. 2 BDG (auch) nur darauf ankommt, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184). Ob das Verhalten an die Öffentlichkeit dringt, spielt bei dieser Beurteilung keine entscheidende Rolle, entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten als solches geeignet ist, das Ansehen der Beamtin zu beeinträchtigen (VwGH 30.05.2011, 2010/09/0231). Daher war die Tat nach der Versendung der letzten Nachricht beendet, dass diese nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren und nur durch die (potentielle) Verletzung von seinen Pflichten als Personalvertreter durch den Empfänger bekannt wurden, spielt keine Rolle, zumal es im Verwaltungsverfahren auch kein Beweisverwertungsverbot gibt, sondern die Behörde und das Verwaltungsgericht keinesfalls auch ohne gesetzliche Deckung erlangte Beweisergebnisse ignorieren und bei der Begründung seiner Entscheidung außer Acht lassen darf (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0181).

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass Beschäftigte ihrem Dienstgeber gegenüber auch unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 MRK eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion besitzen, was auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete zu beziehen ist (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077; VwGH 18.06.2014, 2013/09/0115). Die Äußerungen der Beschwerdeführerin waren auf einzelne Personen (nicht auf eine abstrakte Personengruppe, wie alle Polizisten) gemünzt, stellten keine Kritik, sondern lediglich nicht beweisbare Beleidigungen dar und sind daher nicht unter Art. 10 EMRK geschützt.

Daher stellen die festgestellten WhatsApp-Nachrichten eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG dar, die vorsätzlich erfolgt ist; es handelt sich um ein Dauerdelikt, weil diese Nachrichten von einem Gesamtvorsatz getragen sind. Insoweit wiegt diese Dienstpflichtverletzung schwerer als die oben festgestellte Verletzung von § 43a BDG und liegt daher eine Dienstpflichtverletzung in Form eines Dauerdeliktes nach § 43 Abs. 2 BDG vor. Der Spruch ist daher entsprechend zu berichtigen und ist im Spruch die vorsätzliche Begehung aufzunehmen.

3.4. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 92 Abs. 1 BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezugs (erst seit 09.07.2019, also nach Vollendung der Tat, wurde die Geldbuße auf einen Monatsbezug erhöht, siehe BGBl. I Nr. 58/2019), (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach § 93 Abs. 2 BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).

Aufgabe des Verwaltungsgerichts hinsichtlich einer Ermessensentscheidung – eine solche stellt die Strafbemessung dar – ist die Kontrolle, ob die behördliche Entscheidung das Ermessen im Sinne des Gesetzes zum Zeitpunkt der bei verwaltungsgerichtlicher Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage geübt hat, wobei eine fehlende Auseinandersetzung mit Ermessensdeterminanten nur dann zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn die Behörde den Ermessensspielraum überschritten hat (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/17/0517).

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde hinsichtlich ihrer Ermessensübung bei der Verhängung einer Geldbuße im unteren Bereich der Höhe nach ihre Begründungspflicht schon alleine deshalb missachtet, weil sie die Bemessungsgrundlage nicht dargetan hat, obwohl sie die Geldbuße der Höhe nach (und nicht anteilig) ausgesprochen hat. Schon allein daher ist die Ermessensausübung nicht überprüfbar und daher zu wiederholen, allerdings darf gemäß § 129 BDG auf Grund einer von der Beschuldigten erhobenen Beschwerde das Disziplinarerkenntnis nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden, das heißt es darf nur eine Geldbuße oder eine geringere Strafe sowie nur eine € 900 nicht übersteigende Geldbuße verhängt werden.

Die Bemessungsgrundlage beträgt € 3.442,2 (Grundbezug: € 3.043,60; Wachdienstzulage: € 99,40; Funktionszulage € 299,20), daher kann höchstens eine Geldbuße von € 1.721,1 verhängt werden. Als Strafrahmen kommt bei beleidigender Schreibweise grundsätzlich eine Geldbuße oder Geldstrafe in Betracht, da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr im Dienst sondern in einem vermutlich in die Pension führenden Krankenstand befindet und daher die Gefahr, dass diese im Rahmen ihrer Bemühungen, eine bessere/andere Planstelle zu erlangen, wieder derart unflätig schreiben wird, hinreichend gering ist, ist die Spezialprävention als gering zu bezeichnen, generalpräventiv besteht durchaus ein zumindest durchschnittliches Interesse, beleidigende Schreibweisen hintanzuhalten. Insgesamt wird daher gegenständlich durchaus mit einer Geldbuße im mittleren Bereich vorzugehen sein. Mildernd ist die subjektive Belastung der Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsumgebung, ihre Unbescholtenheit sowie ihr dienstliches Vorleben (1x Dank und Anerkennung, 3 x Belobigung, Zuerkennung des 25jährigen Dienstjubiläums), erschwerend die lange Dauer des Dauerdelikts, das Vorliegen einer weiteren Dienstpflichtverletzung sowie die Vorbildwirkung als Vorgesetzte.

Insgesamt ist daher eine Geldbuße von € 900 durchaus angemessen und diese im Ergebnis zu bestätigen.

3.5. Zum Kostenausspruch:

Der Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts beschränkte sich im Wesentlichen auf den Verhandlungsaufwand, der Zeuge hat keine Kostennote gelegt. Daher ist auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin gemäß §§ 17 VwGVG, 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen hat.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; siehe dazu die Ausführungen unter A).

Schlagworte

achtungsvoller Umgang Begründungspflicht Beleidigung dienstliche Tätigkeiten Dienstpflichtverletzung Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Exekutivdienst Geldbuße Kostenersatz öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Revision zulässig Spruchpunkt - Abänderung Strafbemessung vorsätzliche Begehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2241321.1.00

Im RIS seit

26.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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