TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/4 W170 2247323-1

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Veröffentlicht am 04.11.2021
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Entscheidungsdatum

04.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §2 Abs2
HDG 2014 §57
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W170 2247323-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandanten der Steiermark vom 02.09.2021, Zl. P814458/55-MilKdo ST/Kdo/StbAbt1/2021 (5), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2021, Zl. P814458/65-MilKdo ST/Kdo/StbAbt1/2021 (1), auf Grund des Vorlageantrags vom 14.09.2021 zu Recht:

A)       I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2021, Zl. P814458/65-MilKdo ST/Kdo/StbAbt1/2021 (1) wird gemäß §§ 14 Abs. 1, 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, 2 Abs. 2 HDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

„Sie haben als Gefreiter des Reservestandes dadurch, dass Sie in einer schriftlichen Beschwerde vom 29.01.2021 an das Militärkommando Steiermark die Textstelle ‚Frau XXXX , Sie sind eine Verbrecherin und gehören verurteilt und eingesperrt! Sie sind eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und eine Schande für die Republik Österreich und das Österreichische Bundesheer! Sie gehören in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecherinnen!‘ aufgenommen haben, vorsätzlich eine Handlung begangen, die es nicht zulässt, Sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in Ihrem Dienstgrad zu belassen und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 2 Abs. 2 Z 4 HDG begangen.

Gegen Sie wird gemäß § 57 Abs. 1 HDG die Disziplinarstrafe der Degradierung zum Dienstgrad Rekrut verhängt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang:

Nachdem XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) mit Schreiben des Militärkommandanten der Steiermark (in Folge: Behörde) vom 11.02.2021, Gz. P814458/55-MilKdo ST/Kdo/StbAbt1/2021 (2), mitgeteilt wurde, dass gegen ihn wegen einer (unter 1.2. festgestellter) schriftlichen Äußerung in einem Beschwerdeschreiben ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und diesem mit Schreiben der Behörde vom 01.09.2021, Gz. P814458/55-MilKdo ST/Kdo/StbAbt1/2021 (4), die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, äußerte sich der Beschwerdeführer insoweit, dass er kein Gefreiter der Reserve sei, da er untauglich sei.

Mit Bescheid der Behörde vom 02.09.2021, Zl. P814458/55-MilKdo ST/Kdo/StbAbt1/2021 (5), wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der (unter 1.2. festgestellter) schriftlichen Äußerung in einem Beschwerdeschreiben die Disziplinarstrafe der Degradierung zum Rekruten verhängt, weil er durch diese Äußerung als Gefreiter der Reserve gegen § 3 Abs. 1 ADV verstoßen habe.

Gegen diesen, dem Beschwerdeführer offensichtlich zugestellten Bescheid, erhob dieser im Wesentlichen mit der Begründung, er sei kein Soldat, das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 13.09.2021, Zl. P814458/65-MilKdo ST/Kdo/StbAbt1/2021 (1), wurde die Beschwerde zurückgewiesen; eine Begründung, warum die Beschwerde zurückzuweisen sei, findet sich in der Entscheidung nicht. Vielmehr stellt die Behörde lediglich in der Begründung dar, dass der Beschwerdeführer nicht gegen § 3 Abs. 1 ADV sondern gegen § 2 Abs. 2 Z 4 HDG verstoßen und die Strafe gemäß § 57 HDG (und nicht wie im Bescheid gemäß § 51 HDG) auszusprechen sei.

Gegen diese, dem Beschwerdeführer offensichtlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung, erhob dieser mit E-Mail vom 14.09.2021 das Rechtsmittel des Vorlageantrags.

Mit Schreiben der Behörde vom 11.10.2021, Zl. P814458/65-MilKdo ST/Kdo/StbAbt1/2021 (2), wurde die Beschwerde, der Vorlageantrag und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 01.08.2000 zum Gefreiten befördert, er ist am XXXX geboren, er ist derzeit untauglich.

1.3. Mit Schreiben vom 29.01.2021 hat der Beschwerdeführer folgende Beschwerde an das Militärkommando Steiermark geschickt (Hervorhebung im Original):

„[…]

Beschwerde

Sehr geehrte Frau ADir XXXX !

Hiermit beschwere ich mich über den Bescheid mit der GZ P814458/51-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2020 (4). Der Betreff lautet ABWEISUNG! Sie haben meinen Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Stellung abgewiesen. Diese Beschwerde richtet sich gegen die belangte Behörde Militärkommando STEIERMARK Ergänzungsabteilung.

Ich habe Ihnen einen Befund von Mag. XXXX vorgelegt! Mag. XXXX konnte keine psychische Krankheit feststellen und empfahl eine neuerliche Stellung. Trotzdem verweigern Sie mir eine neuerliche Stellung. Sie, liebe Frau ADir XXXX , missbrauchen Ihr Amt (§ 302 StGB, Missbrauch der Amtsgewalt). Frau XXXX , Sie sind eine Verbrecherin und gehören verurteilt und eingesperrt! Sie sind eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und eine Schande für die Republik Österreich und das Österreichische Bundesheer. Sie gehören in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecherinnen! Deshalb beschwere ich mich gegen diesen rechtswidrigen Bescheid!

Ich begehre eine neuerliche Stellung!

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

XXXX “

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage.

Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich, darauf hinzuweisen, dass auch Zustellnachweise (essentielle) Bestandteile des Verwaltungsaktes sind und daher unter einem vorzulegen wären. Das wurde hier von der Behörde unterlassen, allerdings verfügen Bescheid und Beschwerdevorentscheidung über Amtssignaturen und sind dem Beschwerdeführer – wie die zeitnah bei der Behörde eingegangenen Rechtsmittel beweisen – zugegangen. Die Rechtsmittel sind so zeitnahe zu den jeweiligen behördlichen Entscheidungen, dass diese jedenfalls in der Rechtsmittelfrist erstattet wurden; daher kann eine Ergänzung des Verwaltungsaktes unterbleiben.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, etwa aus denen in seiner Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der Aktenlage; im Verwaltungsakt liegt der als „Beschwerde“ bezeichnete Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 29.01.2021 ein, er ist unterschrieben. Der Beschwerdeführer hat nie bestritten, dass dieser Schriftsatz von ihm stammt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung:

Die Beschwerdevorentscheidung hat die Beschwerde zurückgewiesen, ohne dass der Begründung oder der Aktenlage entnommen werden kann, warum dies zulässig sein soll, zumal die Beschwerde rechtzeitig und zulässig ist.

Wenn die Behörde im Vorlageschreiben darauf hinweist, dass nachträglich festgestellt worden sei, dass in der Formulierung der Beschwerdevorentscheidung mit „zurückgewiesen“ statt „abgeändert“ die falsche Begrifflichkeit verwendet worden sei, ist die Behörde darauf hinzuweisen, dass es zwar keineswegs zwingend ist, dass dem Bestimmtheitserfordernis des Bescheides dadurch Rechnung getragen wird, dass sich dies allein aus dem Spruch ergibt sondern vielmehr es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, dass Spruch und Begründung eine Einheit bilden und in diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist (VwGH 22.06.1995, 92/06/0129 sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 27.01.2015, Ra 2014/05/0056; VwGH 12.04.2021, Ra 2019/06/0118). Allerdings kann und muss nur dann, wenn der Spruch eines Bescheides auslegungsbedürftig ist, das heißt, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, die Begründung des Bescheides zur Deutung – also nicht zur Ergänzung oder Ausweitung – von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden (VwGH 10.07.2018, Ra 2018/05/0167).

Gegenständlich ist der Spruch der Beschwerdevorentscheidung zwar (offensichtlich) inhaltlich rechtswidrig, aber vom Sinn her eindeutig und einer berichtigenden Auslegung (im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung) nicht zugänglich. Die Beschwerde ist offensichtlich rechtzeitig und ist kein Grund zu sehen, warum diese unzulässig sein soll.

Zwar wird eine Beschwerdevorentscheidung, die die Beschwerde rechtswidrig zurückgewiesen hat, durch eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts derogiert und muss nicht ausdrücklich aufgehoben werden (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), aber ist die ausdrückliche Aufhebung zulässig und – im Sinne der Rechtsklarheit – auch geboten. Somit hat diese im Spruchpunkt I. zu erfolgen, in weiterer Folge ist daher nur noch über die Beschwerde und den Bescheid (ohne die zwar intendierte aber ohnehin nicht erfolgte Abänderung durch die Beschwerdevorentscheidung) abzusprechen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Militärkommandanten der Steiermark vom 02.09.2021, Zl. P814458/55-MilKdo ST/Kdo/StbAbt1/2021 (5):

3.2.1. Zur Anwendbarkeit des HDG auf den Beschwerdeführer:

Gemäß § 10 Abs. 1 1. Satz WG sind alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wehrpflichtig. Gemäß § 1 Abs. 2 2. Satz WG gehören Wehrpflichtige für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an.

Der Beschwerdeführer befindet sich im XXXX Lebensjahr, er gehört weder dem Präsenz- noch dem Milizstand an und gehört daher – unbeschadet seiner Untauglichkeit – dem Reservestand des Österreichischen Bundesheeres an.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 HDG ist dieses, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, (auch) auf Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, anzuwenden.

Der Beschwerdeführer führt den Dienstgrad eines Gefreiten, also einen höheren Dienstgrad als Rekrut und ist daher das HDG auf ihn anzuwenden.

3.2.2. Zum Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung:

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 HDG sind Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

Der Beschwerdeführer hat als Gefreiter des Reservestandes in einem wehrrechtlichen Verfahren folgende Formulierungen verwendet: „Frau XXXX , Sie sind eine Verbrecherin und gehören verurteilt und eingesperrt! Sie sind eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und eine Schande für die Republik Österreich und das Österreichische Bundesheer! Sie gehören in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecherinnen!“

Zwar steht es dem Beschwerdeführer im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens durchaus zu, auch energisch seine Position zu vertreten, aber spätestens dann, wenn der Anstand verletzt wird, verlässt der Beschwerdeführer den Bereich des Zulässigen. Die unsubstantiierte Behauptung, eine Beamtin sei eine Verbrecherin und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und eine Schande für die Republik Österreich und das Österreichische Bundesheer, gehöre verurteilt und eingesperrt bzw. in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecherinnen übertritt diese Grenze jedenfalls; es kann daher offen bleiben, ob der unsubstantiierte Vorwurf des Amtsmissbrauchs – der Beschwerdeführer hat nichts zu einem absichtlichen Schädigungsvorsatz ausgeführt, der unbedingt erforderlicher Teil des Amtsmissbrauches wäre – ebenfalls schon diese Grenze überschreitet.

Nun ist bei der Frage, ob diese Äußerungen es nicht zulassen, den Beschwerdeführer ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in seinem Dienstgrad zu belassen, zu berücksichtigen, dass diese schriftlich ergangen sind und dem Beschwerdeführer damit nicht das – sinngemäß aus dem Disziplinarrecht der Beamten zu übertragende – Privileg, mündliche Äußerungen nicht auf die Goldwaage zu legen, zukommt.

Viel mehr lässt diese Äußerung den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer von einem Charakter ist, der schon bei der geringsten Belastung zu einer ausfälligen, die Menschenwürde herabsetzenden Ausdrucksweise neigt. Als Gefreiter ist der Beschwerdeführer aber im Einsatzfall potentiell Vorgesetzter und würde – im Einsatzfall ist mit belastenderen Situationen zu rechnen, als dies die Konzipierung einer schriftlichen Beschwerde darstellt – dieser daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ebenfalls gegenüber seinen Untergebenen mit ausfälliger, die Menschenwürde herabsetzender Ausdrucksweise agieren, zumal diesfalls die Kommunikation vor allem verbal erfolgen würde. Solche Vorgesetzten sind aber in einem demokratischen Bundesheer nicht gewünscht oder zu akzeptieren.

Daher stellt die gegenständliche Handlung eine solche dar, die es nicht zulässt, den Beschwerdeführer ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in seinem Dienstgrad zu belassen.

Dass eine schriftliche Äußerung immer vorsätzlich ergeht, ist notorisch.

3.3. Zur Disziplinarstrafe:

Gemäß § 57 Abs. 1 HDG ist die (einzige) Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Reservestandes die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.

Der Beschwerdeführer war – wie jeder Soldat – zu Beginn seines Wehrdienstes Rekrut (oder Wehrmann), er ist derzeit „nur“ Gefreiter, das heißt, es kommt nur eine Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut in Frage.

Dass die Degradierung die Unfähigkeit bewirkt, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, ergibt sich aus § 57 Abs. 2 HDG ex lege und ist in den Spruch nicht ausdrücklich aufzunehmen.

3.4. Zur Neufassung des Spruches:

Da der Spruch sowohl hinsichtlich der Dienstpflichtverletzung als auch hinsichtlich der Strafnorm falsch ist, ist dieser neu zu fassen.

3.5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Disziplinarverfahren gegen Beamte – warum dies bei Soldaten anders sein sollte, ist nicht zu sehen – nicht zu den Strafverfahren im Sinne des Systems der EMRK zählen, weshalb nur der zivilrechtliche Teil des Art. 6 EMRK zur Anwendung kommt (VfSlg. 18.927/2009; vgl. auch EGMR 6.11.2018 [GK], Fall Ramos Nunes de Carvalho e Sá, Appl. 55.391/13, NLMR 6/2018; 8.1.2020, Fall Grace Gatt, Appl. 46.466/16).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Gegenständlich ist die Tathandlung klar und wurde nicht bestritten und kommt nur eine Art der Disziplinarstrafe in Betracht, die noch dazu im gegenständlichen Fall keine Abstufungen erlaubt. Daher wäre durch eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten gewesen und bedurfte es keines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers. Es konnte daher von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gegenständlich liegt im Lichte der unter A) zitierten Judikatur und im Lichte des klaren Gesetzestextes keine offene Rechtsfrage vor, die Revision ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Ansehen des Bundesheeres Anstandverletzung Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung Bundesheer Degradierung Dienstgrad Dienstpflichtverletzung Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren schriftliche Äußerung Spruchpunkt - Abänderung Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2247323.1.00

Im RIS seit

26.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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