TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/5 L517 2245526-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2021
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Entscheidungsdatum

05.11.2021

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L517 2245526-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 23.03.2021, OB: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

30.11.2020—Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumsservice XXXX - SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)

04.12.2020—Aufforderung der bB an die bP zur Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels

18.12.2020—Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels durch die bP

25.01.2021—Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens; GdB 50 vH; Nachuntersuchung 01/2022; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

10.02.2021—Parteiengehör/ keine Stellungnahme

23.03.2021—Bescheid der bB; Abweisung des Antrags vom 30.11.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

27.04.2021—Beschwerde der bP

14.06.2021—Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch eine Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für physikalische Medizin; GdB 50 vH; Nachuntersuchung 01/2022; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

02.07.2021—Parteiengehör/keine Stellungnahme

18.08.2021—Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die Staatsbürgerschaft von XXXX und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.

Am 30.11.2020 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bei der bB.

Mit Datum vom 04.12.2020 wurde die bP von der bB zur Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels aufgefordert, welchen sie am 18.12.2020 vorlegte.

In der Folge wurde am 25.01.2021 im Auftrag der bB, auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Es wurde eine Nachuntersuchung für Jänner 2022 angeordnet. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

„Anamnese:

2015 Varizenoperation beidseits, Polypenoperation

6.10.2020 Dorsale Stabilisierung bei Fraktur des 2. Lendenwirbelkörpers bei Sturz von Dach

29.10.2020 Teilkorporektomie L2 und Implantation eines expandierbaren Cages

Derzeitige Beschwerden:

"Ich habe anhaltende starke Rückenschmerzen (auch in Ruhe und in der Nacht beim umdrehen) und muss Hebe- und Tragebelastungen konsequent vermeiden. Am 2. Februar 2021 werde ich einen 3-wöchigen Rehabilitationsaufenthalt in XXXX antreten. Dadurch erhoffe ich mir eine Besserung der Beschwerden und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Derzeit kann ich höchstens 15 bis 30 Minuten spazieren gehen und nur kurze Strecken mit dem Auto fahren. Sonst habe ich keine Beschwerden."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Physiotherapie 1-2x wöchentlich; Med.: Novalgin, Deflamat, Xefo

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief Unfallchirurgie XXXX vom 4.11.2020: Fract corp. L II (multifragmentäre L II Kompressionsfraktur mit dorsaler Stempelbildung und Fraktur durch den hinteren Wirbelbogen / dorsale Stabilisierung am 6.10.2020); Teilkorporektomie L2 und Implantation eines expandierbaren Cages am 29.10.2020

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Gut

Größe: 187,00 cm Gewicht: 83,00 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf/Hals:

HNAP frei, Pupillen rund, isocor, reagieren prompt auf Licht und Konvergenz, Visus, Gehör gut; Mund/Rachen aufgrund von Coronapandemie nicht untersucht

Thorax:

Symmetrisch, seitengleich beatmet

Cor: Herzaktion rhythmisch, normofrequent, Herztöne rein, keine Geräusche

Pulmo: VA, sonorer Klopfschall, keine RG

Abdomen:

Bauchdecken weich, keine pathologischen Resistenzen, keine Druckdolenz, Nierenlager frei, Bruchpforten geschlossen

Wirbelsäule:

Blande Narben über unterer BWS/LWS und in linker Flanke nach dorsaler Stabilisierung

Beweglichkeit der LWS in allen Ebenen deutlich eingeschränkt

FBA 50 cm, Lasegue beidseits bei 50° positiv, keine neurologischen Ausfälle

Extremitäten:

OE und UE in allen Gelenken aktiv und passiv frei beweglich

Z.n. Varizenoperation beidseits, keine Ödeme, periphere Pulse allseits tastbar

Gesamtmobilität – Gangbild:

Im Untersuchungsraum zügig und ausreichend sicher gehfähig, etwas steifes Gangbild

Status Psychicus:

Allseits orientiert, ausgeglichene Stimmungslage

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1.       Z.n. Kompressionsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers - dorsale Stabilisierung am 6.10.2020, Teilkorporektomie L2 und Implantation eines expandierbaren Cages am 29.10.2020

Einstufung entsprechend der bei der klinischen Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkung und der glaubhaften starken Schmerzsymptomatik; ein aktueller unfallchirurgischer Arztbrief liegt vor und wurde bei der Einschätzung mitberücksichtigt Pos.Nr.02.01.03 GdB% 50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem unter 1) angeführten Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Rückläufiges Reinkeödem der Stimmbänder - abgeheilt

Z.n. Nikotinabusus - kein Krankheitswert im Sinne der EVO

Septumdeviation nach links, Concha bullosa media rechts - kein Krankheitswert im Sinne der EVO

Polypektomie, Z.n. Tympanoplastik - beschwerdefrei nach operativer Sanierung

Neuropathische Beschwerden rechter Vorfuß - abgegklungen

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstbegutachtung

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Erstbegutachtung

[X] Nachuntersuchung 1/2022 - Besserung durch Rehamaßnahmen zu erwarten

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Die / Der Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung ist das Gangbild beeinträchtigt und die Mobilität eingeschränkt, jedoch nicht in einer Weise, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke oder das Ein- und Aussteigen bzw. den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglicht.

2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

Am 10.02.2021 wurde Parteiengehör gewährt und der bP die Möglichkeit gegeben zum Sachverständigengutachten vom 25.01.2021 Stellung zu nehmen. Die bP gab keine Stellungnahme ab.

Mit Datum vom 23.03.2021 wurde der Bescheid der bB erlassen. Es wurde der Antrag vom 30.11.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Rechtsgrundlage waren §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung.
Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der bP mit Schreiben vom 10.02.2021 Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.

Im Anschluss erhob die bP am 27.04.2021 Beschwerde. Sie führte darin aus: Sie sei mit dem Inhalt des Schreibens der bB vom 23.03.2021 nicht einverstanden. Beim letzten Besuch bei ihrem Orthopäden, habe sie wegen ihrer anhaltenden starken Schmerzen erneut eine Behandlung und auch noch Schlaftabletten bekommen. Ihre Beschwerden seien dadurch aber nicht besser geworden. Folge dessen mache die bP noch eine Therapie bei der Krankenkasse. Die Wegstrecke, die sie noch zurücklegen könne seien höchstens 100 Meter. Durch ihre Schwerhörigkeit sei sie auch sehr isoliert. Daher falle ihr auch das Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr schwer.

Es wurde am 14.06.2021 ein Sachverständigengutachten durch eine Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für physikalische Medizin erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Für Jänner 2022 wurde eine Nachuntersuchung angeordnet. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf:

„Derzeitige Beschwerden:

Der Patient klagt über Schmerzen der Lendenwirbelsäule bei Belastung und Ausstrahlung ins linke Bein.

Nach einer Gehstrecke von 100 m verspürt er eine diffuse Schwäche und vermehrte Schmerzen. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Schmerzmittel werden regelmäßig eingenommen.

Zusätzlich schmerzhafte Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk.

Weiters Schwerhörigkeit, laut Angaben der Gattin hätte er links ein Hörgerät, dieses trägt er aber momentan nicht, da er es zu Hause vergessen hat.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Behandlungen:

Kein Behandlungsnachweis vorliegend.

Medikamente (ärztlich bestätigte Liste):

Tradolan-Tropfen ohne Angabe der Dosierung, Saroten 10 mg einmal täglich.

Hilfsmittel:

Laut Patient Hörgerät links - zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht vorhanden.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Alle elektronisch vorliegenden Befunde, inklusive allfällig vorhandener Vorgutachten, wurden eingesehen und berücksichtigt. Maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet.

Mitgebrachter Befund MR Schädel, 16.04.2021: Kein Raumforderungshinweis am Kleinhirnbrückenwinkel beidseits, entzündliche Schleimhautschwellung linke Kieferhöhle.

Dr. XXXX , HNO, 02.03.2021: Zustand nach Tympanoplastik anamnestisch links, Cerumen obturans beidseits, Innenohrschwerhörigkeit.

Prozedere: MR Cerebrum inklusive Kleinhirnbrückenwinkel veranlasst. Kontrolle mit Befund erbeten. Hörgerätversorgung indiziert. Die Möglichkeit einer Tympanoplastik rechts wird mitgeteilt, Patient möchte zuwarten.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut.

Ernährungszustand:

Normal.

Größe: 178,00 cm Gewicht: 79,00 kg Blutdruck: 130/80 mmHg

Klinischer Status – Fachstatus:

Sensorik:

Visus:

ausreichend

Hörvermögen:

ausreichend, der Patient versteht normale Sprachlautstärke ohne Hörgerät selbst unter Verwendung von Mund-Nasen-Schutz (FFP2) aller Beteiligter

Somatischer Status:

Caput:

unauffällig

Hals/Weichteile:

keine Einflussstauung, keine Lymphknoten palpabel

Wirbelsäule:

gesamt klopfdolent, Punktum maximum LWS

HWS: in Ante- und Retroflexion sowie in Rotation endgradig bewegungseingeschränkt

BWS: fixierte BWS-Kyphose

LWS: abgeflachte Lendenlordose, FBA 20 cm, Retroflexion, Lateralflexion und Rotation mittelgradig bewegungseingeschränkt, Schmerzprovokation in allen Ebenen, Lasegue beidseits negativ, Pseudolasegue links

Herz:

normofrequente, rhythmische, reine Herztöne

Lunge:

Vesikuläratmen beidseits

Abdomen:

weich, im Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen

obere Extremitäten:

freie Beweglichkeit rechtes Schultergelenk,

linkes Schultergelenk schmerzbedingt maximal bis 90° abduzierbar,

Nacken- und Schürzengriff mit Ausweichbewegung links komplett, rechts uneingeschränkt,

Ellbogengelenksbeweglichkeit frei,

Faustschluss komplett und kraftvoll,

Pinzettengriff beidseits durchführbar

untere Extremitäten:

Flexion beider Hüften 100°, Außen- und Innenrotation 40/0/30, schmerzfrei,

beide Knie in S 0/0/130°, schmerzfrei beweglich,

OSG beidseits frei beweglich,

keine Ödeme an den unteren Extremitäten

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gering verlangsamtes Gangbild.

Keine Stand- oder Gangunsicherheit.

Keine Gehhilfe.

Zehen- und Fersengang kurzfristig durchführbar.

Transfers gelingen selbstständig.

Status Psychicus:

Der Patient ist allseits orientiert, indifferente Stimmungslage.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1.       Lendenwirbelsäulenbeschwerden.

Zustand nach Bruch des II. Lendenwirbelkörpers mit operativer Versteifung 10/2020, anhaltende Belastungsschmerzen, negativer Nervendehnungstest, keine Lähmungserscheinungen, kein Hinweis auf höhergradige Einengung des Wirbelkanals (Spinalkanalenge), Schmerzmittelbedarf, unverändert zum Vorgutachten. Pos.Nr.02.01.03 GdB% 50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führendes Leiden ist Position 1 und bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Schwerhörigkeit, Zustand nach Innenohroperation links 1999 - Hörgerät wird nicht getragen, normale Sprachlautstärke im Rahmen der Untersuchung wird vom Patienten verstanden. Ein entsprechendes Tonaudiogramm zur korrekten Beurteilung der Höreinschränkung laut EVO ist nicht vorliegend.

Beschwerden linkes Schultergelenk - kein Fachbefund, keine Bildgebung vorliegend, daher nicht korrekt beurteilbar.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Gleichbleibendes Beschwerdebild.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Gleichbleibender Gesamtgrades der Behinderung von 50%.

[X] Nachuntersuchung 01/2022 - Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden durch intensive Therapie/Reha möglich.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Die / Der Untersuchte ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die beschriebene hochgradige Einschränkung der zurücklegbaren Wegstrecke ist anhand der klinischen Untersuchung nicht nachvollziehbar. Neue Befunde betreffend den Stütz- und Bewegungsapparat wurden nicht vorgelegt. Es ist daher das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400 m) selbstständig, gegebenenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe möglich. Die Knie- und Hüftgelenksbeweglichkeit ermöglich das problemlose Überwinden von üblichen Niveauunterschieden. Es besteht keine Einschränkung der Standhaftigkeit, diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder eine notwendige Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen ist rechts uneingeschränkt, links bis Schulterhöhe möglich. Auch die Schwerhörigkeit bedingt keine erhebliche Einschränkung bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein.

Begründung:

Osteosynthesematerial: LWS.“

Es wurde am 02.07.2021 Parteiengehör gewährt und der bP die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben. Die bP gab bis dato keine Stellungnahme ab.

Schließlich erfolgte am 18.08.2021 die Beschwerdevorlage am BVwG.

2.0.Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.06.2021 (Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für physikalische Medizin) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).

Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, wäre vor allem auch zu prüfen gewesen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242).

Laut diesem Gutachten leidet die bP an Lendenwirbelsäulenbeschwerden. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Gutachterin aus: „Die beschriebene hochgradige Einschränkung der zurücklegbaren Wegstrecke ist anhand der klinischen Untersuchung nicht nachvollziehbar. Neue Befunde betreffend den Stütz- und Bewegungsapparat wurden nicht vorgelegt. Es ist daher das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400 m) selbstständig, gegebenenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe möglich. Die Knie- und Hüftgelenksbeweglichkeit ermöglich das problemlose Überwinden von üblichen Niveauunterschieden. Es besteht keine Einschränkung der Standhaftigkeit, diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder eine notwendige Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen ist rechts uneingeschränkt, links bis Schulterhöhe möglich. Auch die Schwerhörigkeit bedingt keine erhebliche Einschränkung bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“

Die Frage, ob ein Immundefekt vorliege im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten würden, wurde verneint.

Die medizinische Sachverständige begutachtete auch das Gangbild der bP und stellte diesbezüglich fest: „gering verlangsamtes Gangbild, keine Stand- oder Gangunsicherheit, keine Gehhilfen, Zehen- und Fersengang kurzfristig durchführbar. Transfers gelingen selbständig.“ Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegen bei der bP ohne Zweifel Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates in Form von Lendenwirbelsäulenbeschwerden vor, die jedoch die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausschließen. Die Gutachterin begründete ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar, dass die bP zur gefahrlosen Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der Lage ist. Dies wird durch das ermittelte Gangbild bestätigt. Die Sachverständige verschaffte sich auch einen genauen Eindruck der Mobilität der bP im Rahmen der persönlichen Untersuchung, welche am 14.06.2021 stattfand. Im Ergebnis schließt sich das Gericht vollinhaltlich den Feststellungen der Sachverständigen an.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten (vom 14.06.2021) liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vor.

3.0.Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war.

Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.

Die bP brachte sinngemäß in ihrer Beschwerde vor: Sie sei mit dem Inhalt des Schreibens der bB vom 23.03.2021 nicht einverstanden. Beim letzten Besuch bei ihrem Orthopäden, habe sie wegen ihrer anhaltenden starken Schmerzen erneut eine Behandlung und auch noch Schlaftabletten bekommen. Ihre Beschwerden seien dadurch aber nicht besser geworden. Folge dessen mache die bP noch eine Therapie bei der Krankenkasse. Die Wegstrecke, die sie noch zurücklegen könne seien höchstens 100 Meter. Durch ihre Schwerhörigkeit sei sie auch sehr isoliert. Daher falle ihr auch das Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr schwer.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß §41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß Abs 2 leg cit hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1.         die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2.         den Familien- oder Nachnamen, Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3.         das Geburtsdatum;
4.         den Verfahrensordnungsbegriff;
5.         den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6.         das Antragsdatum;
7.         das Ausstellungsdatum;
8.         die ausstellende Behörde;
9.         eine allfällige Befristung;
10.         eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
11.         ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
12.         das Logo des Sozialministeriumservice;
13.         einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14.         ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.

Gemäß Abs 3 leg cit haben die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Behindertenpasses der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
1.         Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
2.         UV-Lack;
3.         Brailleschrift;
4.         Guillochenraster und
5.         Mikroschrift auf der Rückseite.

Der Behindertenpass darf nur von einem vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumenten-schutz bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

Gemäß Abs 4 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1.       die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)         überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b)         blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c)         gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungs-verordnung vorliegen.
d)         taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e)         Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
f)         Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g)         eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundes-ministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h)         eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i)         eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundes-ministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j)         Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
k)         Träger/Trägerin einer Orthese ist;
l)         Träger/Trägerin einer Prothese ist.
2.         die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)         einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei
-         Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;
-         Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;
-         bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
-         Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
-         Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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