Entscheidungsdatum
23.12.2021Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W201 2247973-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 11.10.2021, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG .
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass (vormals 50 vH) am 03.08.2021 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese“ vorgenommen.
1.1. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 29.06.2021 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, erstellt worden ist und in welchem folgendes ausgeführt wurde:
„Untersuchungsbefund:
Guter AZ, adipös BMI 36,8
Caput/Collum unauffällig.
Cor rein, rhythmisch, normofrequent. Pulmo VA. Abdomen weich, etwas über Thoraxniveau.
Wirbelsäule im Lot. HWS Rotation nicht eingeschränkt. BWS Rotation leicht reduziert (Habitus). Schürzen- und Nackengriff unauffällig – etwas behäbig.
Obere Extremitäten: Kräftig, Motorik und Sensibilität in allen Segmenten ungestört.
Untere Extremitäten: Knie li. Beugung bis 90°, re. bis 100°. Hüfte bis 90° bds. gegen Widerstand möglich. KG 5 in allen Segmenten.
Sensibilität ungestört in allen Segmenten.
Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffällig in der Untersuchung. Ohne Gehbehelf. Stiegensteigen anamnestisch ohne Geländer im Nachstellschritt.
Status Psychicus: Allseits orientiert. Kein Hinweis auf kognitive Defizite. Stimmungslage ausgeglichen. Ist belastet durch die dauerhaften Schmerzen.
Schlaf: Mehrmals gestört durch Schmerzen beim Umlagern und Nykturie.
Ergebnis der Durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Position
GdB
01
Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades
Wahl dieser Richtsatzposition, da funktionelle Einschränkungen, vor allem beim Stiegensteigen. Wiederholte Infiltrationstherapie notwendig. Unterer Rahmensatz, da kein Gehbehelf erforderlich.
02.02.03
50 vH
02
Harninkontinenz
Oberer Rahmensatz bei weiterbestehender Belastungs- und Dranginkontinenz mit Notwendigkeit der Einlagenversorgung bei Zustand nach mehreren Operationen.
08.01.06
40 vH
03
Zustand nach Gebärmutterentfernung
Fixer Rahmensatz
08.03.02
10 vH
04
Verlust eines Ovars
Fixer Rahmensatz
0803.04
10 vH
05
Bluthochdruck
Fixer Rahmensatz
05.01.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Welcher der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken aus eigener Kraft ist möglich. Kraft und Koordination in den Extremitäten sind ausreichend, um den erforderlich Niveauunterschied zum Ein- und Aussteigen unter Verwendung der dafür vorgesehenen Haltegriffe sicher zu ermöglichen. Bei angegebener Dranginkontinenz und mehreren Operationen besteht kein Hinweis auf imperativen Harndrang und damit verbundenen unkontrollierbaren Harnverlust, sodass die Versorgung mit Vorlagen diesbezüglich ausreichend ist. Es besteht somit kein Einwand gegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“
2. Die Beschwerdeführerin hat am 18.08.2021 bei der belangten Behörde unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.
2.1 Zur Überprüfung des Antrages hat die belangte Behörde Einsicht in das im Rahmen der Ausstellung des Behindertenpasses eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX basierend auf persönlicher Untersuchung am 29.06.2021 genommen und eine ergänzende medizinische Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen Dris. XXXX , datiert mit 11.10.2021 eingeholt, welcher im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist.
„Es wurde ein aktualisierter orthopädisch fachärztlicher Befundbericht (datiert mit 02.09.2021) nachgereicht:
Diagnosen: BSP C6/7 mit Neuroforamenstenose bds. höhergradige Osteochondrose L5/S1 mit Spondylolisthese 1° und Neuroforamenstenose bds., Spondylarthrosen ISG Arthrose bds., Omarthrose bds., AC-Gelenkarthrose bds., Enthesiopathie Supra- und Infraspinatussehne links 04/21. Z.n. Karpaltunnelspaltung rechts 12/18 geringgradiges CTS links 06/21 - ED 02/20 Z.n. Hüft TEP bds. - rechts 2010, links 2007. Z.n. Knie-TEP bds. - rechts 2013, links 2014.
Anamnese: seit Jahren rezidivierend wechselnde Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates bei bekannten Degenerationen, Sommer 2021 wieder verstärkt Beschwerden LWS - zeitweise Missempfindung/Kribbeln gesamtes Bein rechts bis Fußsohle rechts, kein Fieber oder Schüttelfrost. Klinik: Druckschmerz lumbo-sakraler Übergang und ISG bds., Zehenballenstand und Fersenstand können beidseits unter Gleichgewichtssicherung vorgeführt werden, Kniebeugen können angedeutet werden, im Liegen Hüftbeuger, Quadrizeps, Fußheber, Großzehenheber und Fußsenker bds. Kraftgrad 5/5, Pseudolasegue bds. ab 70° pathologisch, weiterhin diskrete Hypalgesie Fußballen bds., Muskeleigenreflexe seitengleich abgeschwächt. Hüfte bds. E/F S 0-0-90°, AR/IR R 30-0-10° weiterhin mit mäßigem Außenrotationsschmerz und Druckschmerz Trochanter major links, blande OP-Narbe bds., kein Pump- oder Stauchungsschmerz bds. Knie bds. keine Verletzungs-/Entzündungszeichen, kein intraartikulärer Erguss, blande OP-Narbe bds., E/F rechts S 0-5-100° - links S 0-0-90° Therapie und Empfehlung: Körperliche Untersuchung, Befundbesprechung, Beratung. Verordnung einer aktuellen Röntgen-Abklärung. Wiedervorstellung nach radiologischer Abklärung zur Befundbesprechung vereinbart. Aufgrund der oben genannten Diagnosen besteht aus orthopädischer Sicht eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit sowie eine Einschränkung der Gehstrecke.
Es gehen aus dem neu vorgelegten Befund keine wesentlichen Änderungen betreffend Diagnosen und Belastbarkeit hervor. Zusammenfassend kann festgestellt werden: Aus allgemeinmedizinisch gutachterlicher Sicht können kurze Gehstrecken aus eigener Kraft zurückgelegt werden, auch die Kraft und Koordination in den Extremitäten reichen aus, um den erforderlichen Niveauunterschied zurückzulegen. Es besteht angesichts des Alters und der vorgelegten Befunde in Zusammenschau mit der körperlichen Untersuchung kein Hinweis auf erhöhte Sturzgefahr, Gangunsicherheit oder erhöhte Knochenbrüchigkeit. Hinsichtlich der urologischen Problematik in Zusammenschau vorgelegter Befunde und Ergebnis der körperlichen Untersuchung kein Hinweis auf imperativen Harndrang und starken Harnverlust. Daher besteht aus aktueller Sicht aus medizinischem Standpunkt kein Einwand gegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung“ Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung begründet.
Als Beilagen zum Bescheid wurden das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 29.06.2021 sowie deren Stellungnahme vom 11.10.2021 übermittelt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ausführungen Dris. XXXX nicht nachvollziehbar seien. Die Beschwerdeführerin benötige beim Stiegensteigen sehr wohl das Geländer und fühle sich beim Gehen im freien Gelände unsicher. Sie habe sehr wohl einen unkontrollierbaren Harnverlust.
4. Mit Schreiben vom 05.11.2021, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses.
1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 18.08.2021 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
01
Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades
02
Harninkontinenz
03
Zustand nach Gebärmutterentfernung
04
Verlust eines Ovars
05
Bluthochdruck
1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung eines Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichen um das sichere Ein- und Aussteigen zu gewährleisten.
Schmerzen in einem Ausmaß welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich behindern würde liegen nicht vor.
Die bei der Beschwerdeführerin bestehende Harninkontinenz wirkt sich nicht in erheblichem Maß negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Die Verwendung von handelsüblichen Inkontinenzprodukten ist der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar.
Es liegen weder erhebliche dauerhafte Einschränkungen der der oberen und unteren Extremitäten noch der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Die Beschwerdeführerin leidet nicht an erheblichen Einschränkungen der Sinnesfunktionen oder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
1.5. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.2.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.3. bis 1.5.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel.
Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten
Dris. XXXX und deren ergänzende medizinische Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
So beschreibt die befasste Sachverständige vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, dass Kraft und Koordination in den Extremitäten ausreichend sind um kurze Wegstrecken zurückzulegen und dass unter Zuhilfenahme von Haltegriffen auch das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln sicher möglich ist. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden, dass Kraft, Motorik und Sensibilität in den oberen Extremitäten ungestört sind. Das linke Knie kann bis 90° und das rechte Knie bis 100° gebeugt werden und auch die beidseitige Hüftbeugung ist bis 90° möglich, wodurch ausreichend Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten besteht um Niveauunterschiede zu überwinden. Auch stellte sich das Gangbild ohne Hilfsmittel frei dar. Es kann somit auf Grund der vorliegenden Gesamtmobilität nicht auf Einschränkungen des Bewegungsapparates geschlossen werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen.
Die Ausführungen Dris. XXXX bestätigend wird auch im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund Dris. XXXX vom 02.09.2021 ausgeführt, dass Zehenballenstand und Fersenstand beidseits unter Gleichgewichtssicherung durchgeführt und Kniebeugen angedeutet werden können. Die Hüftbeweglichkeit wurde in diesem Befund ebenfalls mit 90° objektiviert und die Kniebeweglichkeit ebenso wie im Gutachten Dris. XXXX mit rechts 100° und links 90°. Auch in diesem Befund finden sich keine Verletzungs-/Entzündungszeichen in den Kniegelenken, und kein intraartikulärer Erguss. Der Kraftgrad wird mit 5/5 beschrieben. Es wird somit im vorgelegten Befund der von der befassten Sachverständigen objektivierte Bewegungsumfang bestätigt.
Hinzuzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierten Bewegungsumfänge keine Einwendungen erhoben hat.
Auf ein Ausmaß an Schmerzen welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde kann auf Grund der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesamtmobilität und der eingenommenen Schmerzmedikation – lediglich bei Bedarf Voltaren – nicht geschlossen werden. Es liegt somit kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände in einem Ausmaß vor, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke oder Überwinden von Niveauunterschieden erheblich erschweren könnte und wurden solche im Rahmen der Beschwerde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.
Zur vorgebrachten und der Beurteilung unterzogenen Harninkontinenz ist festzuhalten, dass die befunddokumentierte Harninkontinenz zwar die Verwendung von Hygieneeinlagen erfordert, dass es sich dabei allerdings um ein zumutbares Hilfsmittel handelt. Eine eventuelle Geruchsbelästigung tritt erst nach mehreren Stunden auf, weshalb der Einlagenwechsel rechtzeitig erfolgen kann. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird dadurch nicht wesentlich negativ beeinflusst.
Die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel sind daher nicht geeignet eine geänderte Beurteilung oder Erweiterung der Beweisaufnahme zu rechtfertigen.
Das Vorliegen weiterer relevanter Gesundheitsschädigungen konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden, wurde nicht durch Befunde dokumentiert und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX und deren ergänzende Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im
Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und
Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Auf den Beschwerdefall bezogen:
Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung zurücklegen. Einschränkungen der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem Ausmaß, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebend erschweren, konnten nicht festgestellt werden.
Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Ebenso sind bei ausreichender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten ausreichend möglich. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.
Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
Die befunddokumentierte Harninkontinenz kann zwar zu unfreiwilligem Harnverlust führen, es kann jedoch durch die Verwendung von marktüblichen Inkontinenzprodukten ausreichend sicher der Verunreinigung durch Harn vorgebeugt werden. Die Verwendung von entsprechenden Hygieneeinlagen stellt ein zumutbares Hilfsmittel dar.
Weitere Gesundheitsschädigungen konnten weder objektiviert werden, noch wurden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren Einsicht in ein aktuelles, auf persönlicher Untersuchung beruhendes Sachverständigengutachten Einsicht genommen und eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.
Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde durch die belangte Behörde persönlich untersucht. Die in den - im behördlichen Verfahren - vorgelegten Beweismittel dokumentierten, Gesundheitsschädigungen wurden bereits bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt. Im Rahmen der Beschwerde wurden keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht. Die beigebrachten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das aus persönliche Untersuchung basierende Sachverständigengutachten und die ergänzende medizinische Stellungnahme schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W201.2247973.1.00Im RIS seit
26.01.2022Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022