TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/28 W135 2241371-1

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Veröffentlicht am 28.12.2021
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Entscheidungsdatum

28.12.2021

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W135 2241371-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.11.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vorname der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Wirksamkeit ab 21.03.2019 ein zunächst bis 30.04.2020 befristeter Behindertenpass ausgestellt, in welchem ein Grad der Behinderung in Höhe vom 50 v.H. ausgewiesen wurde. Mit der Begründung der COVID-19 Pandemie wurde der Behindertenpass automatisch bis 31.12.2020 verlängert.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, brachte am 30.01.2020 - somit zu einem Zeitpunkt, in welchem er noch in Besitz eines gültigen Behindertenpasses war - bei der belangten Behörde, einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass zutreffend gewertet wurde.

Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und holte hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, welches ergab, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Mit angefochtenem Bescheid vom 09.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 18.12.2020 eingelangten Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Bescheid ebenfalls vom 13.04.2021, OB: 20965163600120, wies die belangte Behörde den am 24.09.2020 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Weitergewährung des Behindertenpasses bzw. Ausstellung eines neuen Behindertenpasses ab und sprach aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.

Die im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses gegen den Bescheid vom 13.04.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W135 2242567-1/5E, als unbegründet abgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass mit dem nunmehr festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war bis 31.12.2020 in Besitz eines gültigen Behindertenpasses.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Weitergewährung bzw. Ausstellung eines Behindertenpasses wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2021, OB: 20965163600120, abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W135 2242567-1/5E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Anders als zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde am 09.11.2020 verfügt der Beschwerdeführer somit zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt über keinen gültigen Behindertenpass.

Mangels eines gültigen Behindertenpasses liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass daher von vornherein nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Besitz eines bis 31.12.2020 befristeten bzw. befristet gewesenen Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 63 des Verwaltungsaktes).

Die Feststellungen zum ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren des Beschwerdeführers auf Ausstellung des Behindertenpasses unter der Zahl W135 2242567-1, basieren auf dem in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag.

Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Besitz eines gültigen Behindertenpasses ist und somit die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung von Vornherein nicht vorliegen, basiert auf dem Umstand, dass der befristete Behindertenpass am 31.12.2020 ausgelaufen ist und darauf, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines (neuen) Behindertenpasses abgewiesen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Da oben festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer - anders als zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde am 09.11.2020 - zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt über keinen gültigen Behindertenpass verfügt, liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Vornahme einer Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ von vornherein nicht vor, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund – ohne weitere Sachverhaltsprüfung – als unbegründet abzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass Voraussetzungen Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W135.2241371.1.00

Im RIS seit

26.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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