RS Vfgh 2021/6/15 V23/2021

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Veröffentlicht am 15.06.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-EinreiseV BGBl II 445/2020 idF BGBl II 15/2021 §4, §5
VfGG §7 Abs1, §57 Abs1

Leitsatz

Unzulässigkeit der Anfechtung von Teilen der COVID-19-EinreiseV mangels rechtlicher Betroffenheit sowie mangels Darlegung der Bedenken

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von §4 Abs2 und §5 Abs4 Z1, in eventu §4 und §5, in eventu die gesamte Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), BGBl II 445/2020 idF BGBl II 15/2021.

Soweit sich der Antrag des Antragstellers gegen die Quarantänepflicht betreffend die Einreise aus sonstigen Staaten nach der COVID-19-EinreiseV richtet, hat er nicht dargetan, inwiefern ihn diese Bestimmung, die sich nicht auf Einreisen aus Deutschland bezieht, aktuell in seiner Rechtssphäre berührt.

Gemäß §4 Abs3 COVID-19-EinreiseV galt - "abweichend von Abs2" - (unter anderem) für "Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen", eine zehntägige Quarantäne nur, wenn sie nicht über ein ärztliches Zeugnis nach §2 der Verordnung verfügt haben; weiters war im Unterschied zu §4 Abs2 COVID-19-EinreiseV im Anwendungsbereich des §4 Abs3 leg cit auch ein "Freitesten" jederzeit möglich. Der Antragsteller, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland beruflich tätig ist, fiel demnach im Rahmen seiner beruflichen Reisen unter die Regelung des §4 Abs3 und nicht unter jene des §4 Abs2 COVID-19-EinreiseV. Eine rechtliche Betroffenheit (im Rahmen des Antragsvorbringens) durch §4 Abs2 COVID-19-EinreiseV schied daher aus, weshalb der Hauptantrag, (auch) soweit er sich auf §4 Abs2 COVID-19-EinreiseV bezieht, unzulässig ist.

Zwar begehrt der Antragsteller mit seinem ersten Eventualantrag (unter anderem auch) die Aufhebung des §4 COVID-19-EinreiseV zur Gänze, sohin auch dessen Abs3; Bedenken hat der Antragsteller jedoch lediglich gegen §4 Abs2 COVID-19-EinreiseV, nicht auch gegen den unterschiedlich gestalteten §4 Abs3 COVID-19-EinreiseV ausgeführt. Soweit sich der zweite Eventualantrag schließlich gegen die COVID-19-EinreiseV in ihrer Gesamtheit richtet, ist er schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller weder darlegt, inwiefern er von allen (trennbaren) Teilen der Verordnung unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre betroffen ist, noch diesbezügliche Bedenken formuliert hat (B v 02.03.2021, V1/2021).

Entscheidungstexte

  • V23/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.2021 V23/2021

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Individualantrag, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V23.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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