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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Unzulässigkeit der Anfechtung von Teilen der COVID-19-EinreiseV mangels rechtlicher Betroffenheit sowie mangels Darlegung der BedenkenRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von §4 Abs2 und §5 Abs4 Z1, in eventu §4 und §5, in eventu die gesamte Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), BGBl II 445/2020 idF BGBl II 15/2021.
Soweit sich der Antrag des Antragstellers gegen die Quarantänepflicht betreffend die Einreise aus sonstigen Staaten nach der COVID-19-EinreiseV richtet, hat er nicht dargetan, inwiefern ihn diese Bestimmung, die sich nicht auf Einreisen aus Deutschland bezieht, aktuell in seiner Rechtssphäre berührt.
Gemäß §4 Abs3 COVID-19-EinreiseV galt - "abweichend von Abs2" - (unter anderem) für "Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen", eine zehntägige Quarantäne nur, wenn sie nicht über ein ärztliches Zeugnis nach §2 der Verordnung verfügt haben; weiters war im Unterschied zu §4 Abs2 COVID-19-EinreiseV im Anwendungsbereich des §4 Abs3 leg cit auch ein "Freitesten" jederzeit möglich. Der Antragsteller, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland beruflich tätig ist, fiel demnach im Rahmen seiner beruflichen Reisen unter die Regelung des §4 Abs3 und nicht unter jene des §4 Abs2 COVID-19-EinreiseV. Eine rechtliche Betroffenheit (im Rahmen des Antragsvorbringens) durch §4 Abs2 COVID-19-EinreiseV schied daher aus, weshalb der Hauptantrag, (auch) soweit er sich auf §4 Abs2 COVID-19-EinreiseV bezieht, unzulässig ist.
Zwar begehrt der Antragsteller mit seinem ersten Eventualantrag (unter anderem auch) die Aufhebung des §4 COVID-19-EinreiseV zur Gänze, sohin auch dessen Abs3; Bedenken hat der Antragsteller jedoch lediglich gegen §4 Abs2 COVID-19-EinreiseV, nicht auch gegen den unterschiedlich gestalteten §4 Abs3 COVID-19-EinreiseV ausgeführt. Soweit sich der zweite Eventualantrag schließlich gegen die COVID-19-EinreiseV in ihrer Gesamtheit richtet, ist er schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller weder darlegt, inwiefern er von allen (trennbaren) Teilen der Verordnung unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre betroffen ist, noch diesbezügliche Bedenken formuliert hat (B v 02.03.2021, V1/2021).
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Individualantrag, EventualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V23.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022