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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an stark frequentierten öffentlichen Orten im Freien in Wien mangels Anfechtung der planlichen Darstellung der Orte in den Anlagen der VerordnungRechtssatz
Unzulässigkeit des gegen §1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Maskentragepflicht an stark frequentierten öffentlichen Orten im Freien zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, LGBl 18/2021, gerichteten Individualantrags.
Die Antragstellerin hätte die - in unmittelbarem Zusammenhang mit §1 der Verordnung stehenden - Anlagen 1 und 2 mit in ihren Aufhebungsantrag einbeziehen müssen, schon um dem VfGH die Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls entscheiden zu können, ob dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin bei gleichzeitig geringstmöglichem Eingriff in den Verordnungsbestand durch Aufhebung von (Teilen des) §1 der angefochtenen Verordnung und/oder der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung Rechnung zu tragen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V126.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022