RS Vfgh 2021/6/16 V126/2021

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Veröffentlicht am 16.06.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Wr COVID-19-MaskentragepflichtV idF LGBl 18/2021
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an stark frequentierten öffentlichen Orten im Freien in Wien mangels Anfechtung der planlichen Darstellung der Orte in den Anlagen der Verordnung

Rechtssatz

Unzulässigkeit des gegen §1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Maskentragepflicht an stark frequentierten öffentlichen Orten im Freien zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, LGBl 18/2021, gerichteten Individualantrags.

Die Antragstellerin hätte die - in unmittelbarem Zusammenhang mit §1 der Verordnung stehenden - Anlagen 1 und 2 mit in ihren Aufhebungsantrag einbeziehen müssen, schon um dem VfGH die Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls entscheiden zu können, ob dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin bei gleichzeitig geringstmöglichem Eingriff in den Verordnungsbestand durch Aufhebung von (Teilen des) §1 der angefochtenen Verordnung und/oder der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung Rechnung zu tragen ist.

Entscheidungstexte

  • V126/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.2021 V126/2021

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V126.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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