TE Vfgh Beschluss 2021/6/22 G106/2021

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ZPO §17, §18, §19
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO betreffend die fehlende Möglichkeit der Nebenintervention im Provisorialverfahren über die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung auf Grund zu eng gewählten Anfechtungsumfangs

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

1. Mit dem auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt die einschreitende Partei, der Verfassungsgerichtshof möge (mit Hervorhebung im Original):

"[…] die im nachstehenden Zitat fett hervorgehobenen Wort- bzw Satzteile in §§17 ff Zivilprozessordnung als verfassungswidrig aufheben:

§17.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention). […]

§18.

(1) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Intervenient hat das Interesse, welches er am Siege einer der Processparteien hat, bestimmt anzugeben. […]

§19

(1) Der Intervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet. Er ist berechtigt, zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Sieg er ein rechtliches Interesse hat (Hauptpartei), Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Processhandlungen vorzunehmen. Seine Processhandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Processhandlungen im Widerspruche stehen. […]

(2) Mit Einwilligung beider Processparteien kann der Intervenient auch an Stelle desjenigen, dem er beigetreten ist, in den Rechtsstreit als Partei eintreten.

in eventu wolle der VfGH die im nachstehenden Zitat fett hervorgehobenen Wortteile in §§17 ff Zivilprozessordnung als verfassungswidrig aufheben:

§17.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention). […]

§18.

(1) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Intervenient hat das Interesse, welches er am Siege einer der Processparteien hat, bestimmt anzugeben. […]

§19

(1) Der Intervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet. Er ist berechtigt, zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Sieg er ein rechtliches Interesse hat (Hauptpartei), Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Processhandlungen vorzunehmen. Seine Processhandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Processhandlungen im Widerspruche stehen. […]

(2) Mit Einwilligung beider Processparteien kann der Intervenient auch an Stelle desjenigen, dem er beigetreten ist, in den Rechtsstreit als Partei eintreten.

in eventu wolle der VfGH die im nachstehenden Zitat fett hervorgehobenen Wortteile bzw Satzteile in §§17 f Zivilprozessordnung als verfassungswidrig aufheben:

§17.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention). […]

§18.

(1) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Intervenient hat das Interesse, welches er am Siege einer der Processparteien hat, bestimmt anzugeben. […]

in eventu wolle der VfGH die im nachstehenden Zitat fett hervorgehobenen Wortteile bzw Satzteile in §§17 f Zivilprozessordnung als verfassungswidrig aufheben:

§17.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention). […]

§18.

(1) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Intervenient hat das Interesse, welches er am Siege einer der Processparteien hat, bestimmt anzugeben. […]

in eventu wolle der VfGH die im nachstehenden Zitat fett hervorgehobenen Satzteile in §17 Zivilprozessordnung als verfassungswidrig aufheben:

§17.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention). […]

in eventu wolle der VfGH den im nachstehenden Zitat fett hervorgehobenen Wortteil in §17 Zivilprozessordnung als verfassungswidrig aufheben:

§17.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention). […]".

II. Sachverhalt und Antragsvorbringen

1. Die antragstellende Partei ist Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei in einem vor dem Handelsgericht Wien geführten Verfahren betreffend eine Unterlassungsklage. In diesem Verfahren stellte die klagende Partei einen Antrag auf einstweilige Verfügung.

2. Die antragstellende Partei habe ihren Streitbeitritt auch im Verfahren über den Antrag auf einstweilige Verfügung (auf Seiten der gefährdenden Partei) erklärt. Die abgegebene Beitrittserklärung sei jedoch nicht wirksam, weil eine Nebenintervention im Sicherungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unzulässig sei (zB OGH 14.5.1996, 5 Ob 2106/96h). §17 Abs1 ZPO beschränke die Nebenintervention auf den "Rechtsstreit"; beim Sicherungsverfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung handle es sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedoch um ein vollkommen selbstständiges Verfahren (OGH 27.1.1998, 1 Ob 417/97y). Die antragstellende Partei könne im Sicherungsverfahren – obwohl sie dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beigetreten sei – weder eine Stellungnahme abgeben noch Anträge stellen.

3. Zur unmittelbaren Betroffenheit durch die angefochtene Bestimmung führt die antragstellende Partei aus, die Bestimmungen der §§17 ff. ZPO würden den Beitritt der antragstellenden Partei als Nebenintervenientin im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der vor dem Handelsgericht Wien klagenden Partei verhindern. Eine (allfällige) Bewilligung der einstweiligen Verfügung bewirke für die antragstellende Partei einen erheblichen Schaden, weil hiedurch der Vertrieb der App der antragstellenden Partei unterbunden wäre.

Ein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen stehe der antragstellenden Partei nicht offen. Ihr komme im anhängigen Sicherungsverfahren keine Parteistellung und damit auch keine Antragslegitimation zu. Selbst unter der Annahme, die (unzulässige) Nebenintervention im Sicherungsverfahren sei ein Weg, die verfassungsrechtlichen Bedenken der antragstellenden Partei gegen §§17 ff. ZPO geltend zu machen, sei dieser Weg in der gegenständlichen Konstellation unzumutbar. Laut jüngster Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bleibe eine in erster Instanz bewilligte einstweilige Verfügung nämlich bis zu ihrer rechtskräftigen Aufhebung – folglich bis zur Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof – in Kraft (OGH 19.12.2019, 6 Ob 214/19t). In Anbetracht der Verfahrensdauer von mehreren Monaten bis zur letztinstanzlichen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die einstweilige Verfügung würde die erstinstanzliche Bewilligung der einstweiligen Verfügung für die antragstellende Partei einen "unwiederbringlichen Schaden in Milliardenhöhe" zur Folge haben.

4. In der Sache bringt die antragstellende Partei – mit näherer Begründung – vor, der Ausschluss der Nebenintervention nach §17 Abs1 ZPO im Verfahren über einen Antrag auf einstweilige Verfügung verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art1 1. ZPEMRK, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG, auf unternehmerische Freiheit gemäß Art16 GRC sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG.

III. Rechtslage

§17, §18 und §19 des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), RGBl. 113/1895 idF BGBl I 30/2009, lauten (die mit Hauptantrag angefochtenen Wortfolgen bzw -teile sind hervorgehoben):

"Nebenintervention.

§. 17.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention).

(2) Zu solchem Beitritte sind ferner alle Personen befugt, welchen durch gesetzliche Vorschriften die Berechtigung zur Nebenintervention eingeräumt ist.

§. 18.

(1) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Intervenient hat das Interesse, welches er am Siege einer der Processparteien hat, bestimmt anzugeben.

(2) Über den von einer der Processparteien gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten ist nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden. Hiedurch wird der Fortgang des Hauptverfahrens nicht gehemmt.

(3) Solange dem Zurückweisungsantrage nicht rechtskräftig stattgegeben ist, muss der Intervenient dem Hauptverfahren zugezogen werden und können Processhandlungen desselben nicht ausgeschlossen werden.

§. 19.

(1) Der Intervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet. Er ist berechtigt, zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Sieg er ein rechtliches Interesse hat (Hauptpartei), Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Processhandlungen vorzunehmen. Seine Processhandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Processhandlungen im Widerspruche stehen.

(2) Mit Einwilligung beider Processparteien kann der Intervenient auch an Stelle desjenigen, dem er beigetreten ist, in den Rechtsstreit als Partei eintreten."

IV. Zur Zulässigkeit

1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden sind.

Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten kommt aber die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potenziell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; 20.070/2016; VfGH 13.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Teil einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011, 20.082/2016; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016, 20.226/2017).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

3. Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erweisen sich sowohl der Hauptantrag als auch die Eventualanträge als zu eng gefasst:

3.1. Die antragstellende Partei wendet sich gegen die fehlende Möglichkeit der Nebenintervention im Provisorialverfahren über die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erachtet die antragstellende Partei den Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit hiebei im Wort "Rechtsstreit" in §17 Abs1, §18 Abs1 und §19 ZPO, zumal die Zivilgerichte – so die antragstellende Partei – daraus ableiteten, dass unter "Rechtsstreit" nur das Hauptverfahren, nicht aber das Provisorialverfahren zu verstehen sei.

3.2. Ungeachtet der Frage, ob diese Interpretation des Begriffs "Rechtsstreit" in §17, §18 und §19 ZPO zutrifft, verkennt die antragstellende Partei im Hinblick auf den gewählten Anfechtungsumfang, dass sich auch §17 Abs1 zweiter Halbsatz ZPO auf die Nebenintervention im Hinblick auf den "zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit[…]" bezieht. Im Fall einer Aufhebung im Umfang des Hauptantrages wie auch im Umfang der Eventualanträge wäre die behauptete Verfassungswidrigkeit – unter Annahme der Auslegung des Wortes "Rechtsstreit" der antragstellenden Partei – im Hinblick auf §17 Abs1 zweiter Halbsatz ZPO nicht beseitigt.

4. Der Antrag erweist sich daher als zu eng gefasst und ist bereits aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne dass darauf einzugehen ist, ob in der konkreten Konstellation die Anfechtung einzelner Teile zusammengesetzter Worte überhaupt zulässig ist.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Zivilprozess, Verfügung einstweilige, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G106.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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